Umnutzungsgenehmigung zu Wohnfläche

  • Hallo zusammen,

    ich bin Teil einer Elterninitiative die gerne eine Schule für Kinder einer emotionalen Behinderung gründen wollen.

    Einer unsere Mitstreiter ist Landwirt und wollte eigentlich seine Scheune zu Wohnungen umbauen, weil er seine Landwirtschaft aufgegeben hat. Für diese Scheune hat er auch wohl schon einen positiven Bescheid zu seiner Bauvoranfrage von der Stadt erhalten, dass grundsätzlich nichts dagegen sprechen würde.


    Zwischenzeitlich hatte er überlegt die Scheune an uns der Elterninitiative zu vermieten.


    Nun fängt die Sache aber an komisch zu werden. Sein Nachbar hat Ihm nämlich geraten, dass nicht zu tun, weil man danach evtl. nie mehr eine Umnutzungsgenehmigung zu Wohnfläche erhält, da die Scheue im Außenbereich liegt.


    Ist das wirklich so?


    Viele Grüße


    Jan

  • Einer unsere Mitstreiter ist Landwirt und wollte eigentlich seine Scheune zu Wohnungen umbauen, weil er seine Landwirtschaft aufgegeben hat. Für diese Scheune hat er auch wohl schon einen positiven Bescheid zu seiner Bauvoranfrage von der Stadt erhalten, dass grundsätzlich nichts dagegen sprechen würde.

    Das ist aber nur dann der Fall, wenn die beabsichtigte Nutzung als Schule (so verstehe ich Dich) in der Voranfrage genannt und positiv beschieden wurde.


    Achtung: Eine positiv beschiedene Voranfrage ist keine erfolgte Genehmigung! Und sie ist nur bezüglich der konkret angefragten Merkmale der Umnutzung verbindlich.

    Nun fängt die Sache aber an komisch zu werden. Sein Nachbar hat Ihm nämlich geraten, dass nicht zu tun, weil man danach evtl. nie mehr eine Umnutzungsgenehmigung zu Wohnfläche erhält, da die Scheue im Außenbereich liegt.

    Umnutzungen von landwirtschaftlicher Nutzung zum Wohnen sind im Außenbereich an sehr sehr hohe Anforderungen gebunden und nur sehr selten zulässig. Deshalb liest sich der angeblich dazu bereits vorliegende positive Vorbescheid zumindest fragwürdig.


    Ob eine Schulnutzung hier zulässig ist, ist separat zu prüfen, aber mir erscheinen beide neuen Nutzungen im Außenbereich ähnlich problematisch, so dass auch ich die Differenz nicht verstehe.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich habe Jan anders verstanden.


    1) Landwirt will seine Scheune als Wohnung umnutzen und hat dafür positiven Bescheid zur Bauvoranfrage erhalten.

    2) Landwirt will jetzt doch nicht Umnutzen (verwirft den Plan fürs Erste), sonder die Scheune als Scheune an die Elterninitiative vermieten.


    Befürchtung:

    Wenn er jetzt die Scheune offiziell als Scheune vermietet, dann ist es amtlich das es eine Scheune ist, er die Landwirtschaft nicht aufgibt (da ein landwirtschaftliches Gebäude vermietet wird) und er dann nicht mehr umnutzen kann. Ist ja nun "verbrieft" dass es ne Scheune ist.


    Ob das Sinn macht weiß ich nicht (also inhaltlich) - so hab's ich aber verstanden.

  • kandetvara, das hast Du meines Erachtens falsch verstanden. Die Nutzungsänderung der Scheune für die Elterninitiative führt doch auch schon dazu, dass die Scheune der Landwirtschaft entzogen wird. Vor einer der letzten Änderungen des BauGB war es nicht möglich, ehemalige landwirtschaftliche Gebäude mehrfach umzunutzen. Das ist inzwischen anders. Nach der Umnutzung für die Elterninitiative kann jetzt erneut, z.B. in Wohnungen umgenutzt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB erfüllt sind.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • D.h. sobald der Landwirt seine Landwirtschaft aufgibt, muss auch die Schule oder Wohnungen weg?

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • D.h. sobald der Landwirt seine Landwirtschaft aufgibt, muss auch die Schule oder Wohnungen weg?

    Nein!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Wieso sollte die Schule weg wenn diese bereits außerhalb der Landwirtschaft genehmigt ist? Es besteht doch dann kein Zusammenhang mehr zur Landwirtschaft (zumal de rLandwirt den Betrieb anscheinend schon aufgegeben hat). In meinen Augen müsste die Schule nur dann wieder weg, wenn die Voraussetzungen die zur Genehmigung geführt haben, entfallen. Der Bestand der Landwirtschaft ist dann keine Voraussetzung mehr. Etwas anders läge der Fall, wenn die Umnutzung für den Betrieb stattfand, beispielsweise Wohnungen für Mitarbeiter, und diese Art der Nutzung Voraussetzung für die Genehmigung war. Erlischt der Betrieb, dann können die Wohnungen nicht einfach frei am Martk angeboten werden, das wäre in meinen Augen durch die Genehmigung nicht abgedeckt. Man müsste also noch einmal eine Nutzungsänderung genehmigen lassen.

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  • Wenn die Scheune umgenutzt werden sollte, so wären an deren neue Nutzung aber noch recht viele Anforderungen geknüpft, die die ursprüngliche Scheune wahrscheinlich so kaum erfüllt haben dürfte. Einbau sanitärer Einrichtungen, ggf. mit entsprechenden Sonderhöhen (Kinder), behindertengerechtes WC?, statische Überprüfung, Fluchtwege, Belichtung/ Belüftung, usw. usf.

  • Ja, das kommt noch hinzu. Da muss dann eine große und stabile Scheune sein...

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...