Bild vom eigenen Haus in Buch abgedruckt

  • Moin Zusammen,


    durch Zufall ist mir aufgefallen, dass mein Haus in einem Buch über Sandsteinbauten abfotografiert wurde und veröffentlicht wurde.


    Zum einen finde ich das schmeichelhaft, aber auf der anderen Seite hat mich keiner gefragt und die Bude war auch noch nicht zu 100% fertig, sodass das Haus teilweise nach Pfusch aussieht. So fehlt z.B. noch die Verfugung als auch die ein oder andere Sandsteinblende bei den Fenstern (ist halt noch Beton). Auch müssen noch ein paar Sandsteine ausgetauscht werden.


    Google sagt, dass man Gebäude abfotografieren und veröffentlichen darf, ohne Einwilligung des Eigentümers, solange es aus einem Bereich abfotografiert ist, welcher frei zugänglich ist.


    Ist das echt so?


    Wie gesagt - ich werde da nix unternehmen - aber wenn er gefragt hätte, hätte ich ihm auch ein schöneres Bild geben können und man hätte ergänzen können, dass es sich noch im Bau befindet...

  • Google sagt, dass man Gebäude abfotografieren und veröffentlichen darf, ohne Einwilligung des Eigentümers, solange es aus einem Bereich abfotografiert ist, welcher frei zugänglich ist.


    Ist das echt so?

    Ja, das ist so! Das Stichwort heißt „Panoramafreiheit“. Genau deshalb dürfen in D von öffentlicher Straße aus alle Gegenstände fotografiert werden, auch falsch geparkte Fahrzeuge. Es gibt insofern in D kein "Recht am Bild eigener Sachen" - sofern sie ohne technische Hilfsmittel von öffentlichem Grund aus einsehbar sind.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich bin nicht sicher, aber außer dem Eigentümer, dessen "Recht am Bild" durch die Panoramafreiheit eingeschränkt wird, gibt es noch den Entwurfsverfasser (Architekt), der ein Urheberrecht an der Gestaltung hat. Ich denke, dieses Recht wird nicht durch die Panoramafreiheit einschränkt, insbesondere wenn das Gebäude das Motiv und nicht nur der Hintergrund ist. Gerade wenn es sich um einen Bildband zur Architektur handelt, müsste sich der Verlag doch wohl die Veröffentlichungsrechte beim Architekten einholen.

  • beim Sandsteinbau, wird der Architekt, Gott hab ihn Selig, schon längst nicht mehr unter uns weilen.
    Und spätestens 70Jahre danach, sind jegliche Urheberrechte erloschen.

    Wenn die Schöpfungshöhe überhaupt erreicht war, ist ja nicht die Oper von Sydney... denk ich mal.

  • Ich denke, dieses Recht wird nicht durch die Panoramafreiheit einschränkt, insbesondere wenn das Gebäude das Motiv und nicht nur der Hintergrund ist. Gerade wenn es sich um einen Bildband zur Architektur handelt, müsste sich der Verlag doch wohl die Veröffentlichungsrechte beim Architekten einholen.

    Nein, denn es gilt:

    Es gibt insofern in D kein "Recht am Bild eigener Sachen" - sofern sie ohne technische Hilfsmittel von öffentlichem Grund aus einsehbar sind.

    Fotografierende erlangen an den von ihnen geschaffenen Lichtbildern eigenes Urheberrecht. Architekten haben deshalb kein Urheberrecht auf Abbilder von ihnen geschaffener Werke und können deshalb auch keine Abbilder ihrer Werke verhindern - sofern sie im Rahmen der Panoramafreiheit entstehen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Architekten haben deshalb kein Urheberrecht auf Abbilder von ihnen geschaffener Werke und können deshalb auch keine Abbilder ihrer Werke verhindern.

    Solange, wie Skeptiker schon geschrieben hat, die Aufnahme von öffentlich zugänglichen Orten, ohne technische Hilfsmittel, entstanden ist, wobei noch zu klären wäre, was ein technisches Hilfsmittel ist.

    Ich weiß, dass Drohnenaufnahmen nicht zu dieser Eegelung gehören, aber wie sieht es aus, wenn der Fotograf auf einem öffentlichen Platz auf eine Leiter steigt, um eine schönere Perspektive zu erhalten?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • aber wie sieht es aus, wenn der Fotograf auf einem öffentlichen Platz auf eine Leiter steigt

    Dient die Leiter NUR zum Perspektivwechsel und wäre das Gebäude auch ohne Leiter SO sichtbar, darf er das.

    Ist aber eine Einblick-verhindernde Umzäunung vorhanden, die mittels Leiter optisch "überwunden" wird, so ist es: :nono:

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Eine Leiter ist ein Hilfsmittel und da hört dann die Panoramafreiheit auf.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Eine Leiter ist ein Hilfsmittel und da hört dann die Panoramafreiheit auf.

    Und hier ein entsprechendes Urteil des BGH.

    Zitat

    Dies müsse auch für den Einsatz besonderer Hilfsmittel wie Leitern, Drohnen oder die Entfernung eines Sichtschutzes gelten, da diese eine andere Perspektive eröffnen (zu Leitern BGH, Urteil vom 27.04.2017 - Az. I ZR 247/15 - AIDA Kussmund). Unter Berücksichtigung der Interessen des Urhebers müsse sich bei § 59 Abs. 1 UrhG um eine Perspektive handeln, die sich vom Boden aus oder eine mit dem Boden dauerhaft und fest verbundenen Gegenstand aus ergebe. Dies seien Straßen, Wasserwege, Aussichtstürme etc.

    Für einen Perspektivwechsel wäre als das Besteigen eines öffentlich zugänglichen, höheren Punktes erforderlich. Das bloße Aufstellen einer Leiter reicht somit nicht.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


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