Wärmepumpe ausserhalb des Baufensters

  • Wir planen derzeit die Gasheizung durch eine Wärmepumpe zu ersetzen. Leider erweist sich der Aufstellort der geplanten Wärmepumpe als recht schwierige Angelegenheit. Das Haus ist rechts und links nur jeweils 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt. nach hinten raus sind alle Aufenthalts und Schlafräume, also würde sich die Straßenseite anbieten.

    Abstand zur Straße sind 3,5 m, da gibt es also 2 Plätze, die als mögliche Auftellorte in Frage kämen. Bezüglich Schallemmisiones würde es lt. Schallrechner etc. auch passen, Sorgen bereitete uns allerdings eine Nachbarin, die gegenüber über der Straße wohnt und alles sehr korrekt haben möchte und auch einfordert. Sie wäre auch "betroffen", wenngleich Ihr Schlafzimmerfenster fast 20 m weit weg ist. Vor diesem Hintergrund hat uns der Heizungsbauer geraten, bei der Stadt anzufragen, ob es Einwände gegen den geplanten Aufstellort gibt, seine Bedenken drehten sich hauptsächlich um den Luftstrom, welcher dann an der Grundstücksgrenze auf den Gehweg treffen würde.

    Also angefragt, jetzt kam als Anwort, daß der geplante Auftellort sich außerhalb des Baufensters befindet. Ob da eine Befreiung möglich ist, wollte man mir nicht sagen, und hat auf das zusändige Amt verwiesen. Die haben jetzt geantwortet, dass sie keine Auskünfte hinsichtlich möglicher Bewilligung tätigen, sondern nur einen korrekt gestellten Antrag auf Befreiung bearbeiten. Am besten unter Zuhilfenahme eines Fachplaners und mit Lageplan, Grundrissen, Schnitten etc... (Ob sich da wohl überhaupt jemand finden läßt?)



    Gibt es Erfahrungen, ob so was genehmigt wird? Andere haben es wahrscheinlich einfach gemacht (zumindest hat niemand was von Anträgen etc. erzählt) und hier stehen wahrscheinlich diverse WP außerhalb des Baufensters. Aber wäre bei uns halt sofort Munition für Frau Nachbarin.


    Leider steht das Haus auf der Straßenseite direkt auf der Grenze des Baufensters.


    Im Übrigen, da man wenig belastbares findet, habe ich nach allgemein gültigen Grundsätzen bezüglich des Aufstellorts einer WP gefragt. Dies wurde mit "gibt es nicht, ist alles eine Einzelfallentscheidung" beantwortet. Nur die Schallschutzanforerungen zählen. Es gibt also (innerhalb des Baufensters) keine Abstandswerte die einzuhalten sind. Man liest immer wieder 3m oder 2,5 m, das wurde hier explizit nicht bestätigt.


    Auf meine Frage ob sich etwas ändern würde, wenn wir die WP an der Hauswand befestigen sind sie nicht eingegangen. Hatte mal gelesen, dass das ein Umstand ist der evtl helfen könnte. Gibt es hierzu Erfahrungen?


    Wenn das nicht klappt mit einer Befreiung, bliebe noch die WP in die Garage zu stellen, ein Teil davon wäre sogar innnerhalb des Baufensters aber halt mit noch geringerem Abstand zum Nachbarn, oder wäre das dann auch wieder egal, da in einem Nebengebäude?

  • Gibt es einen Bebauungsplan?


    Die Sorgen der Nachbarin auf der anderen Straßenseite teile ich nicht. Hier ist die Straße die primäre Lärmquelle, jedes Fahrzeug ist lauter als die WP.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Bebauungsplan gibt es (von 1975), unser Haus gabs wahrscheinlich schon vor einem ersten Bebauungsplan (BJ. 28).


    Die Nachbarin hat wahrscheinlich keine Sorgen bezüglich Lärm. Sie sucht eher nach Anlässen allen möglichen Personen an den Karren zu fahren. Und da wäre eine WP die gegen irgendwas verstößt eine Steilvorlage.

  • Gibt es einen Bebauungsplan?


    Die Sorgen der Nachbarin auf der anderen Straßenseite teile ich nicht. Hier ist die Straße die primäre Lärmquelle, jedes Fahrzeug ist lauter als die WP.

    Die Sorgen der Nachbarin teile ich durchaus.

    Auch bei uns in der Straße wurde so ein Monster aufgestellt. Die Geräuschemissionen sind enorm.

    Ich gehe auch davon aus, dass der Aufstellort nicht an einer stark frequentierten Straße liegt, sondern eher in einem ruhigen Wohngebiet.

    Da ist es wohl möglich, dass ein vorbeifahrender PKW oder LKW die Geräusche vorübergehend übertönt, aber größtenteils wird das Laufgeräusch der

    Wärmempumpe deutlich hörbar sein.


    Gruß

  • Auch bei uns in der Straße wurde so ein Monster aufgestellt. Die Geräuschemissionen sind enorm.

    Das erstaunt mich, weil die heutigen LWP, richtig aufgestellt und betrieben, relativ leise sind. Mein Nachbar hat eine nur wenige Meter weg von meiner Grundstücksgrenze aufgestellt, die höre ich so gut wie gar nicht. nicht wenn ich draußen bin und schon gar nicht wenn ich im Haus bin. Mit spitzen Ohren höre ich draußen (in ca. 5m Abstand) ein leichtes Surren, mehr nicht. Das stört mich nicht, jeder Vogel zwitschert lauter.


    Manchmal habe ich den Eindruck, dass von Handwerkern und Betreibern die Möglichkeiten zur Schallminimierung nicht genutzt werden. Dann röhrt das Teil mit Vollgas, schaltet die Lüfter ständig ein und aus, und die Leute wundern sich, wenn das Teil in der ganzen Straße zu hören ist.

    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragestellern, die hier kostenlos Hilfe bekommen haben. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung

    .

  • Es kommt neben dem Emissionspegel sehr darauf an, wie die Geräte zu harten reflektierenden bzw. weichen absorbierenden Flächen stehen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Es kommt neben dem Emissionspegel sehr darauf an, wie die Geräte zu harten reflektierenden bzw. weichen absorbierenden Flächen stehen.

    Stimmt.

    Und nur weil ein Gerät die gesetzlichen Vorgaben für Geräuschemissionen einhält, heisst das nicht, das das Geräusch nicht enorm störend sein kann.

    Mich stört beispielsweise das Geräusch des Benzin-Rasenmähers für 2 Stunden Samstag mittags von Nachbar rechts deutlich weniger, als das Dauergesurre des Mähroboters

    von Nachbar links.


    Gruß

  • Das erstaunt mich, weil die heutigen LWP, richtig aufgestellt und betrieben, relativ leise sind. Mein Nachbar hat eine nur wenige Meter weg von meiner Grundstücksgrenze aufgestellt, die höre ich so gut wie gar nicht. nicht wenn ich draußen bin und schon gar nicht wenn ich im Haus bin. Mit spitzen Ohren höre ich draußen (in ca. 5m Abstand) ein leichtes Surren, mehr nicht. Das stört mich nicht, jeder Vogel zwitschert lauter.


    Manchmal habe ich den Eindruck, dass von Handwerkern und Betreibern die Möglichkeiten zur Schallminimierung nicht genutzt werden. Dann röhrt das Teil mit Vollgas, schaltet die Lüfter ständig ein und aus, und die Leute wundern sich, wenn das Teil in der ganzen Straße zu hören ist.

    Die bei uns in der Straße aufgestellte WP ist auch nur bei Temperaturen knapp unter Gefrierpunkt und auch nicht permanent so laut.

    Aber wenn das Ding loslegt, dann ist es heftig.


    Gruß

  • Warum sollte man mit einer Wärmepumpe 3m Abstand halten müssen?
    Ist ja schließlich kein Gebäude und hat auch keine gebäudegleiche Wirkung. ALso je nach Bauart, aber für die üblichen Verdächtigen würd ich das verneinen.

  • Warum sollte man mit einer Wärmepumpe 3m Abstand halten müssen?
    Ist ja schließlich kein Gebäude und hat auch keine gebäudegleiche Wirkung. ALso je nach Bauart, aber für die üblichen Verdächtigen würd ich das verneinen.

    Bin jetzt kein Experte, aber nicht nur ein Gebäude oder eine gebäudegleiche Wirkung löst die Erfordernis eines Mindestabstands aus. Auch die Lärmemissionen können einen Mindestabstand erforderlich machen, dürfen doch, je nach Bauordnung, gewisse Grenzwerte nicht überschritten werden,

    In Baden-Württemberg sind hiernach mindestens 2,50 m einzuhalten, hiernach liegt der Mindestabstand zwischen Wärmepumpe und schutzbedürftiger Bebauung je nach Schallleitungspegel der Wärmepumpe und je nach Art der baulichen Nutzung zwischen 1,00 m und 133 m, wobei einschränkend gesagt werden muss, dass es dabei eher um die Förderfähigkeit als um die Genehmigungsfähigkeit geht.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Warum sollte man mit einer Wärmepumpe 3m Abstand halten müssen?
    Ist ja schließlich kein Gebäude und hat auch keine gebäudegleiche Wirkung. ALso je nach Bauart, aber für die üblichen Verdächtigen würd ich das verneinen.

    Sehe ich auch so, in BW wären es sogar nur 2,5 m, aber die Information scheint den wenigsten v.a. Heizungsbauern bekannt zu sein. Problem ist aber, wenn das Teil mit wenig Abstand zur Grenze gesetzt wird, sind störende Schallimmisionen beim Nachbarn halt wahrscheinlicher. Für die viele gängige WP kann man die Einhaltung des Immisionswerts bei schützenswerten Aufenthaltsräumen des Nachbarn bereits durch 5-7 m Abstand sicherstellen, ggf. durch Nachtmodus. Wahrscheinlich werden deshalb diese Sachverhalte vermischt und man schießt sich auf die Abstandsregel zur Grenze ein.

  • In unserem Fall wären das lt. Schallrechner und ungünstigen Annahmen dann noch max. 32dB(A) Schalldruckpegel bei der Nachbarin im Tagbetrieb und 27 dB(A) im Nachtbetrieb bei Vollast.

  • Dann mal nachschauen was dort zu Nebenanlagen steht, ob diese in den Abstandsflächen zulässig sind, usw.

    Das Problem ist wohl das die WP keine Nebenanlage ist, sondern als Heizung zum Gebäude zählt und deshalb nicht außerhalb des Baufensters stehen darf.

  • Dann mal nachschauen was dort zu Nebenanlagen steht, ob diese in den Abstandsflächen zulässig sind...

    WP zählen in Brandenburg zu den Hauptanlagen, allerdings nach Auslegung BauNVO 1990. Möglicherweise ist es in BaWü auch so.


    Die Abstandsfläche wäre uninteressant, aber das:

    Leider steht das Haus auf der Straßenseite direkt auf der Grenze des Baufensters.

    ist das eigentliche Problem. Wenn also die WP zu den Hauptanlagen zählt, wäre eine Befreiung erforderlich.


    Bebauungsplan gibt es (von 1975)

    Dann ist die BauNVO 1968 zur Beurteilung heranzuziehen.


    Zitat "§ 14 Nebenanlagen

    (1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit solcher Nebenanlagen

    und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

    (2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind."


    Aus Abs. (2) lässt sich wohl kein Honig saugen, da die WP nicht der Versorgung des Baugebiets dient.


    Nach Abs. (1) könnte man argumentieren, dass die eigentliche Heizung im Gebäude steht und der Lüfter nur eine untergeordnete Funktion hat, also Nebenanlage.


    Oder es findet noch jemand einen in BaWü damals anerkannten Kommentar zur BauNVO 1968.


    Ansonsten bliebe noch eine Anfrage (durch einen erfahrenen Planer), bei der Bauaufsicht, ob die Außeneinheit der WP Haupt- oder Nebenanlage nach BauNVO 1968 ist.


    Die Lärmproblematik halte ich für lösbar, wenn das gegenüberliegende Haus 20 m weg ist und ansonsten ca. 5 m zur seitlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Nach Abs. (1) könnte man argumentieren, dass die eigentliche Heizung im Gebäude steht und der Lüfter nur eine untergeordnete Funktion hat, also Nebenanlage.

    Hm, klingt erstmal gut, ob die Argumentation aber noch fuer die geplante Monoblock WP taugt?

    Haengt den die Befreiung im Bewilligungsverfahren explizit von der Begruendung ab, oder geht es hier um eher allgemeine Dinge, die z.B. bei Erstellung des Bebauungsplans noch nicht bekannt oder bedacht waren?


    Lustig ist natürlich in dem Zusammenhang, dass ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster für den Online-Antrag benötigt wird. Diesen bekommt man aber nur wenn man persönlich im Amt vorstellig wird. Dort kann man sich das Teil dann ausdrucken, mitnehmen, sein Zeug einzeichnen, einscannen und wieder fürs Baurechtsamt hochladen. Willkommen im 21. Jahrhundert. Es versteht sich von selbst, daß die Öffnungszeiten nicht gerade arbeitnehmerfreundlch sind....

  • Haengt den die Befreiung im Bewilligungsverfahren explizit von der Begruendung ab, oder geht es hier um eher allgemeine Dinge, die z.B. bei Erstellung des Bebauungsplans noch nicht bekannt oder bedacht waren?

    Die hängt zuerst davon ab, ob Kommune und Bauaufsicht befreien wollen. Bei jüngeren B-Plänen sehr unwahrscheinlich, weil da garantiert Anträge auf Befreiung abgelehnt wurden und die Ämter sich ggf. schadensersatzpflichtig machen würden, wenn später ähnliche Befreiungen erteilt würden.


    Bei alten B-Plänen kann das anders aussehen. Z.B. war 1975 nicht absehbar, dass außerhalb des Gebäudes sinnvoll eine Heizungsanlage stehen könnte.


    Ich würde aber erst mal klären (lassen), ob das Ding Haupt- oder Nebenanlage nach BauNVO 68 ist. In letzterem Fall wüsste ich nicht, wovon befreit werden sollte, da Nebenanlagen nicht auf die zulässige Grundfläche angerechnet werden.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Die haben jetzt geantwortet, dass sie keine Auskünfte hinsichtlich möglicher Bewilligung tätigen, sondern nur einen korrekt gestellten Antrag auf Befreiung bearbeiten.

    Das ist bedauerlich. Dieses bürgerunfreundliche Verhalten ist wohl der unklaren Rechtslage geschuldet, was schon bei der Frage beginnt, was eine Wärmepumpe baurechtlich überhaupt ist, sich fortsetzt welchen Vorschriften sie unterliegt und damit endet, welche Schlussfolgerungen daraus gezogen werden müssen. Hinzu kommt eine unüberschaubare Modellvielfalt, sich ständig ändernde Gesetze und eine uneinheitliche Rechtsprechung.

    Gibt es Erfahrungen, ob so was genehmigt wird?

    In einem Urteil des VGH BW (30.01.2019, 5 S 1913/18) wurde die Genehmigung versagt, da die Baugenehmigungsbehörde ermessensfehlerhaft die Ausseneinheit nach §23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zugelassen hat. Dabei wird aber nicht die Anwendung der Norm bemängelt, so dass es sich demnach bei der Außeneinheit der Luft-Wasser-Wärmepumpe nicht um eine Nebenanlage im Sinne des §14 BauNVO handelt, sondern um eine bauliche Anlage, die in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann.


    Dagegen haben die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf die Frage, ob eine Wärmepumpe Abstandsflächen auslöst, bejaht, was die Anwendung von §23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausschließt. Dafür hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen eine Anfrage (https://fragdenstaat.de/anfrag…-durch-lueft-waermepumpe/) so beantwortet, dass eine Zulassung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO möglich sein kann. Sollte die Überschreitung der Baugrenze mehr als geringfügig sein, kommt eine Befreiung nach §31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB in Betracht. FunFact: bei der Anfrage ist, dass sie als obsolet betrachtet wird, da es zwischenzeitlich einen Runderlass gibt, der aber gar nicht auf die planungsrechtliche Problematik der Baugrenzüberschreitung eingeht. Gestern wurde das Gesetz zur Änderung der BauO NRW zum 1.1.24 veröffentlicht, wonach wenigstens das Abstandsflächenproblem gelöst ist.


    Hessen wiederum verweist in einem "Leitfaden Luftwärmepumpen" auf die Möglichkeit des §23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO und des §31 Abs. 2 BauGB, wobei hier ja schon seit einem Jahr Wärmepumpen keine Abstandsflchen mehr auslösen.


    Meine Einschätzung: Ein Monoblock-Gerät wird die Baugrenze nur geringfügig überschreiten, so dass die Zulassung nach §23 Abs. 3 BauNVO erfolgen kann.

  • [...]nicht um eine Nebenanlage im Sinne des §14 BauNVO handelt, sondern um eine bauliche Anlage, die in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann.

    Wie verhält sich das, wenn eine Außeneinheit einer WP nicht unter die Definitionen der "Bailichen Anlagen" nach LBO fällt?

    Eine Heizung ("ortsfeste Feuerstätte") ist es ja nicht.

    Sind Wärmepumpen aus "Bauprodukten" hergestellt?


    Wie sind denn die Regelungen für Klimaanlagen bisher gewesen? Klimaanlagen gibt es ja schon länger und von der Art her sind sie ja genau so wie Wärmepumpen - nur dass sie falsch 'rum eingebaut werden.

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Wie verhält sich das, wenn eine Außeneinheit einer WP nicht unter die Definitionen der "Ballichen Anlagen" nach LBO fällt?

    Ich bin kein Baurechtler, aber nach meiner Erfahrung ist nicht das Thema "bauliche Anlage" das KO-Kriterium, sondern eine Zuordnung zum Hauptzweck des Gebäudes (Wohnen/Gewerbe/Handel/....)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Meiner Kenntnis nach wurde und werden Außengeräte von Klimaanlagen nicht als Bauwerke und aus Bauprodukten behandelt. Hinsichtlich Abstandsflächen sind hier allein nachbarschaftliche und Lärmaspekte zu berücksichtigen und das wird hier in der Baupraxis für Wärmepumpen ebenso gehandhabt. Die stehen auf den meist sehr kleinen Grundstücken fast alle im 3m-Bereich, meist straßenseitig, weil da am wenigsten Gegenwehr in zu erwarten ist. Das nützt jetzt Juanito mit seiner streitsüchtigen Nachbarin leider nicht viel weiter. Vielleicht ist er der Erste, der da einem Rechtsgelehrten , der noch mit einer Klage um die Ecke kommt, erwidern muss...




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow

  • Abstandsflächen sind doch wurscht, die 3 m nach links und rechts sind sicher ohne Probleme machbar, Richtung Straßenmitte sowieso.


    Die Frage ist, ob die WP überhaupt vor der Baugrenze stehen darf. Dazu ist der B-Plan incl. Begründung heranzuziehen.


    Nach aktueller Beurteilung zählt sie zu den Hauptanlagen.


    Zitat BauNVO 1968 § 19 "Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche", Unterstreichung von mir:

    "(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."


    Hier werden (heutige) viel größere Hauptanlagen, wie die genannten oder auch Erker in bestimmten Maßen nicht angerechnet. Also wäre m.E. der knappe m² WP erst recht nicht anzurechnen.


    weiter Zitat BauNVO 1968 § 23 "Überbaubare Grundstücksfläche":

    "(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können."


    "zugelassen werden können" bedeutet erst mal Antrag. Ob überhaupt eine Befreiung erforderlich ist, hängt wiederum vom B-Plan ab.


    Mir scheint, das ist etwas für Baurecht-Forensiker...

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Wie verhält sich das, wenn eine Außeneinheit einer WP nicht unter die Definitionen der "Bailichen Anlagen" nach LBO fällt?

    Wie eine Wärmepumpe baurechtlich einzuordenen ist, darüber sind sich Bauantragstellende, Bauantragbescheidende, die Judikative und die Legislative nicht einig, wie der in #10 verlinkte Artikel der WW schon andeutet. Leider ist dieser schlecht recherchiert und enthält einige Fehler und zur überbaubaren Fläche äußert er sich gar nicht.

    Sind Wärmepumpen aus "Bauprodukten" hergestellt?

    Diese Frage hat das VG Köln offengelassen: "

    Die Wärmepumpe erfüllt insoweit jedenfalls entweder den Tatbestand der baulichen Anlage, weil sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist, oder den Tatbestand der "anderen Anlage" als Teil einer haustechnischen Anlage ...

    ,weil sie in beiden Fällen Abstandsflächen auslöst. Somit war bisher §23 Abs. 5 BauNVO in NRW nicht anwendbar.

    Wie sind denn die Regelungen für Klimaanlagen bisher gewesen?

    Klimaanlagen wurden bisher kaum beachtet, da sie seltener vorkommen und meist kleiner sind.

    Vielleicht ist er der Erste, der da einem Rechtsgelehrten , der noch mit einer Klage um die Ecke kommt, erwidern muss...

    Keineswegs. Es gibt unzählige Klagen gegen den Aufstellort von Wärmepumpen mit einer breit gefächerten Vielfalt an Ergebnissen.

    Abstandsflächen sind doch wurscht

    Nicht, wenn es um die Anwendung von §23 Abs. 5 BauNVO geht. Hier verweist Bundesrecht auf Landesrecht und daher gibt es auch so viele unterschiedliche Urteile.

    "zugelassen werden können" bedeutet erst mal Antrag

    Ja und Nein, da für derartige Fälle kein Verfahren vorgesehen ist. Die Wärmepumpe ist ja verfahrensfrei und §23 BauNVO, egal ob nun Abs. 2, 3 oder 5 bedarf gerade keines Befreiungsantrags nach §31 BauGB. Nach meiner Erfahrung reicht die Kenntnisgabe des Vorhabens mit Setzen einer angemessenen Frist , bis wann die Gemeinde die Zulassung verweigern kann.

  • Zu den Abstandsflächen: Ich meine nicht, dass keine erforderlich sind, aber mehr als 3-seitig erforderliche 3 m kommen doch da nicht raus.

    Die Wärmepumpe ist ja verfahrensfrei ...

    Ist sie das? Grundsätzlich kenne ich es so, dass alles, was zugelassen werden kann, beantragt werden muss.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Ja und Nein, da für derartige Fälle kein Verfahren vorgesehen ist. Die Wärmepumpe ist ja verfahrensfrei und §23 BauNVO, egal ob nun Abs. 2, 3 oder 5 bedarf gerade keines Befreiungsantrags nach §31 BauGB. Nach meiner Erfahrung reicht die Kenntnisgabe des Vorhabens mit Setzen einer angemessenen Frist , bis wann die Gemeinde die Zulassung verweigern kann.

    Dies ist einerseits die Aussage vom Baurechtsamt, die WP sei verfahrensfrei und muss (außer wg. Lärmschutz) keine Abstände einhalten, andererseits aber muss sie, da sie außerhalb der Baugrenze errichtet werden soll mit einem "Bewilligungsantrag" (Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens) genehmigt werden.


    So wie es aussieht werde ich wohl mein Glück mit

    Meine Einschätzung: Ein Monoblock-Gerät wird die Baugrenze nur geringfügig überschreiten, so dass die Zulassung nach §23 Abs. 3 BauNVO erfolgen kann.

    versuchen.

  • Off-Topic:

    Nur am Rande: man sollte auch drauf achten das das Ding nicht zur Straße hin bläst. Wir hatten hier den Fall das der Fußweg durch die kältere Abluft vereist war - Folge Beinbruch eines Passanten - Schadenersatzt....braucht man auch nicht.

  • Zu den Abstandsflächen: Ich meine nicht, dass keine erforderlich sind,

    Nach dem in #18 zitierten Urteil geht man in BW entgegen der Auffassung in NRW davon aus, dass Wärmepumpen, jedenfalls wenn sie bestimmte Abmessungen nicht überschreiten, nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO keine Abstandsflächen auslösen. Daher kommt eine Zulassung nach §23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO in Betracht. Im beurteilen Fall wurde diese Zulassung aber ermessensfehlerhaft erteilt, weil die Behörde die Emmissionen nicht berücksichtigt hat.

    aber mehr als 3-seitig erforderliche 3 m kommen doch da nicht raus.

    In BW wären es sogar nur 2,5m, aber darauf kommt es nicht an, sondern auf die Anwendbarkeit von §23 Abs. 5 BauNVO.

    Ist sie das?

    Ja, Anhang zu §50 LBO, Nr. 3 b).

    Grundsätzlich kenne ich es so, dass alles, was zugelassen werden kann, beantragt werden muss.

    Es kommt darauf an, wie man Antrag definiert. In BW ist es jedenfalls wie in NRW, dass die üblichen Vordrucke weder die Zulassung einer geringfügigen Abweichung von Baulinie oder Baugrenze nach §23 Abs. 2 oder 3 BauNVO, noch die Zulassung außerhalb der überbaubaren Fläche nach §23 Abs. 5 BauNVO vorsehen. Nicht einmal das "formlose" Word-Dokument (https://www.akbw.de/berufsprax…ausnahmen-und-befreiungen) erfasst unter den sieben angebotenen Optionen diese Fälle.

    Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens

    Möglicherweise hat Deine Baugenehmigungsbehörde o.g. Lücke geschlossen (gibt's ein Formular, das Du hier mal zeigen kannst?), allerdings handelt es sich bei den Zulassungen nach §23 BauNVO weder um Abweichungen, noch um Ausnahmen oder Befreiungen.

    Die haben jetzt geantwortet, dass sie keine Auskünfte hinsichtlich möglicher Bewilligung tätigen

    Wenn die Behörde so unkooperativ ist, würde ich ein formloses Schreiben aufsetzen mit Anlage eines aktuellen Auszugs aus dem Geoportal (1:500) mit maßstäblicher Einzeichnung der Baugrenzen (oder sind es Baulinien?) und des Monoblocks und der Kennwerte der Anlage, damit eine Beurteilung nach TA Lärm möglich ist.

  • Möglicherweise hat Deine Baugenehmigungsbehörde o.g. Lücke geschlossen (gibt's ein Formular, das Du hier mal zeigen kannst?), allerdings handelt es sich bei den Zulassungen nach §23 BauNVO weder um Abweichungen, noch um Ausnahmen oder Befreiungen.

    Es gibt einen Downloadbereich, wo diverseo Formulare verfuegbar sind. (https://www.stuttgart.de/leben…urechtliche-verfahren.php) Der Antrag auf Abweichung etc. findet sich dort auch. Es wird allerdings nirgends auf die genannten Paragraphen verwiesen.


    ... Anlage eines aktuellen Auszugs aus dem Geoportal (1:500) mit maßstäblicher Einzeichnung der Baugrenzen (oder sind es Baulinien?) und des Monoblocks und der Kennwerte der Anlage, damit eine Beurteilung nach TA Lärm möglich ist.


    So werde ich es versuchen. Nach meinem Verstaendnis des Bebauungsplans sind es Baugrenzen. Was ist der Unterschied zwischen Baugrenzen und Baulinien?

  • Nach meinem Verstaendnis des Bebauungsplans sind es Baugrenzen. Was ist der Unterschied zwischen Baugrenzen und Baulinien?

    Baugrenzen beschränken die maximal bebaubare Fläche. An sie kann angebaut werden, muss aber nicht. An Baulinien hingehen muss zwingend angebaut werden, ein Abstand davon ist unzulässig.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.