B-Plan - welche Bauordnung gilt?

  • Liebe fachkundige Foristen,


    ich habe hier einen B-Plan, der 2002 in Kraft getreten ist.


    Im Abschnitt "Rechtliche Grundlagen" ist die BbgBO 1994 in der Fassung von 1997 aufgeführt. Die Bauaufsicht ist der Meinung, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans geltende Bauordnung anzuwenden ist.


    Die Regelung für Vollgeschosse besagte bis 1997 "Höhe im Lichten 2,30 m über max. 2/3 der Grundfläche", die BbgBO ab 1998 "Höhe 2,30 m über max. 2/3 der Grundfläche". Letzteres bedeutet Höhe Außenkante Dachhaut.


    Welche Bauordnung ist anzuwenden? Im BauGB und in der BauNVO habe ich nichts dazu gefunden.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Sorry, ich kenne es NUR so, dass die jeweils aktuel gültige LBO anzuwenden ist.

    BauNVo gem. Gültigkeitsjahres des Inkrafttretens des B-Plan - aber LBO :eek:

    Die Begründung jenseits von: Steht so im B-Plan möchte ich sehen. Am besten schriftlich

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Die Praxis kenne ich auch so, dass - i.d.R. für Legal-Definitionen - die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans geltende BauO herangezogen wird. In B haben wir ja immer den Vermesser, welcher den amtlichen Lageplan erstellt und darin dann die Zulässigkeit nachweist - mit juristischer Herleitung. Ich würde deshalb unverbindlich den Vermesser meines Vertrauens fragen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Die Praxis kenne ich auch so, dass - i.d.R. für Legal-Definitionen - die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans geltende BauO herangezogen wird.

    Wozu verweist dann der B-Plan auf eine Bauordnung? Der Verweis wäre gegenstandslos.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Wozu verweist dann der B-Plan auf eine Bauordnung? Der Verweis wäre gegenstandslos.

    Ja, das wäre er. Das habe ich so auch schon erlebt, weiß aber nicht, ob sich das übertragen lässt. Es war auch im alten West-Berlin.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Danke für die Antworten, die Sache hat sich für mich (und die Bauherrschaft) leider schon erledigt.


    Die im B-Plan genannte Version trat am 01.01.1998 in Kraft und enthält bereits die ungünstigere Vollgeschossregelung, so wie alle Nachfolgeversionen. Deshalb ist es für die Planung wurscht, welche Änderungen die BO in der Zwischenzeit erfahren hat.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Die im B-Plan genannte Version trat am 01.01.1998 in Kraft und enthält bereits die ungünstigere Vollgeschossregelung

    Sei froh, dass der BPlan nicht ein Jahr später in Kraft getreten ist, denn dann wäre es auf jeden Fall ein Vollgeschoss, sobald ein Aufenthaltsraum möglich ist, unabhängig von Größe und Höhe.


    BauNVo gem. Gültigkeitsjahres des Inkrafttretens des B-Plan

    <klugscheiß> Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 27. Januar 1990 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzuwenden. </klugscheiß>


    Der Stichtag für die Anwendung der Landesbauordnung ist meines Erachtens rechtlich nicht eindeutig geklärt, da die Rechtsprechenden anscheinend die Auffassung von Ralf Dühlmeyer im Sinn hatten, als sie die einschlägigen Urteile fällten. Besonders deutlich wird das im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 27.01.1999, der die statische Verweisung ausführlich begründet, indem er einerseites auf den Zeitpunkt des Satzungserlasses abstellt, andererseits auf §25c BauNVO verweist, der ausdrücklich die Offenlage nennt.

  • Sei froh, dass der BPlan nicht ein Jahr später in Kraft getreten ist, denn dann wäre es auf jeden Fall ein Vollgeschoss, sobald ein Aufenthaltsraum möglich ist, unabhängig von Größe und Höhe.

    Das ist wohl wahr. Vermutlich wäre der B-Plan dann aber anders formuliert worden.

    Der Stichtag für die Anwendung der Landesbauordnung ist meines Erachtens rechtlich nicht eindeutig geklärt ...

    Ich habe dazu mit der Justiziarin der Bauaufsicht telefoniert. Sie verwies mich auf BbgBO § 88 - Übergangsvorschriften, Zitat:


    "Auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Rechtswirksamkeit erlangt haben, ist der zum Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses geltende Begriff des Vollgeschosses weiter anzuwenden."


    Da ist der Zeitpunkt definiert. Der Hinweis auf die Bauordnung im B-Plan ist damit tatsächlich obsolet.


    Wie es in anderen LBOs aussieht, kann ich nicht beurteilen, vermute aber, ähnlich oder genauso.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Was wäre dann mit den z.T. ja noch Rechtskraft besitzenden B-Plänen, die VOR Aufstellung der jeweiligen LBO erlassen wurden?

    Irgendeine LBO wird schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans schon gegolten haben. Für die nicht ganz so gebrauchten Bundesländer trifft das nicht zu, aber alle anderen haben noch B-Pläne vor BauNVO 1990, und da sind für den Vollgeschossbegriff eben die damals gültige BauNVO und LBO anzuwenden.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas

  • Irgendeine LBO wird schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-Plans schon gegolten haben.

    In den abgenutzteren Bundesländern nicht unbedingt. Ich kenne z.B, einen Fall in Nds, da ist der B-Plan von 1963/64, die 1. NBauO trat aber erst 1974 in Kraft. Der B-Plan ist noch immer gültig. Und weist einige Merkwürdigkeiten auf, die sich aus einer 60kV Überlandleitung erklären, die längst (> 30 J.) abgebaut ist.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • In Nds. galt bis dahin m.E. die preußische Bauordnung von anno dazumal.

    Off-Topic:

    Jain. Hier in H und umzu gabs z.B. zwei (1* für Stadt H und 1*Umland - heute so ca. Region), die auf der preuß. basierten, aber dieser nicht entsprachen. ausserdem gabs m.M.n. Gebiete in Nds, die nicht preuß. waren

    Die fürs Umland hab ich hier irgendwo in den Akten.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Hier in H und umzu gabs z.B. zwei

    Off-Topic:

    Na siehste, irgendwas war in D schon immer geregelt. Möglicherweise hatten die Länder Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe eine andere Bauordnung, aber gar keine halte ich für unmöglich.

    __________________
    Gruß aus Oranienburg
    Thomas