Heizungsbauer weigert sich die Fachunternehmererklärung auszustellen, Bußgeld §96 GEG / Wer ist dafür zuständig?

  • Nachdem ich 90% der Schlussrechnung bezahlt habe, erpresst mich der Heizungsbauer mit der Unternehmererklärung, die ich ja für die Förderung benötige (Erklärung gibts erst nach vollständiger Zahlung); nach wie vor steht aber eine Mangelbeseitigung aus. Nach §96 GEG ist die Unternehmererklärung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erbringen, wenn dies nicht geschieht, kann ein Bußgeld verhängt werden.


    Die Erklärung lasse ich nun durch einen anderen Experten erstellen, aber wer ist für das Bußgeld zuständig?

    Der soll mir nicht ungeschoren davon kommen.

    Grüße, Stefan

  • Nach §96 GEG ist die Unternehmererklärung unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten zu erbringen,

    Ob die Arbeiten bei ausstehender Mangelbehebung abgeschlossen waren, hätte ein Jurist sagen müssen.

    Hast Du einen solchen VOR der Beauftragung eines neuen Erstellers befragt.

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  • Hast Du die Ausstellung der Fachunternehmerbescheinigung formgerecht angemahnt? Schriftlich, nachweislich, Fristsetzung, usw.


    Die Erklärung lasse ich nun durch einen anderen Experten erstellen,

    Dann hast Du 2 Aufträge erteilt die Du erst einmal bezahlen darfst. Unter Umständen bleibst Du auf den Mehrkosten sitzen.


    Nachdem ich 90% der Schlussrechnung bezahlt habe,

    Ob der Abzug gerechtfertigt war das kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Das hängt vom Mangel ab, ob beispielsweise nur eine Schraube fehlt oder die Anlage nicht betriebsbereit ist, das macht schon einen Unterschied. Für die Fachunternehmerbescheinigung ist das an sich irrelevant. In meinen Augen ist der Unternehmer nicht berechtigt diese zurückzuhalten.

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  • Eine fehlende Fachunternehmerbescheinigung berechtigt den AN zumindest nicht, einen Teilbetrag einzubehalten. Dazu gibt es ein Urteil.


    Fachunternehmererklärung keine Fälligkeitsvoraussetzung - Rechtsanwälte Dr. Heise - Gärtner - Kerkmann - Achim, Verden und Ottersberg dfg
    Der Fall Wir haben in einem Verfahren vor dem Landgericht Verden ein Handwerksunternehmen vertreten, welches in einem Neubauvorhaben sämtliche Fußböden in Form…
    www.kanzlei-hgk.de


    Der TE hat die Schlussrechnung aber wohl deshalb nicht vollständig bezahlt, weil es noch einen Mangel gibt. Details zu den ausgeführten Arbeiten und Mangel hat der TE nicht mitgeteilt, ich gehe aber davon aus, dass die fehlende Bescheinigung nicht der Mangel ist, schließlich schreibt er:


    nach wie vor steht aber eine Mangelbeseitigung aus.



    Der Unternehmer hingegen macht die Fachunternehmerbescheinigung anscheinend von der vollständigen Zahlung der Schlussrechnung abhängig, und das ist in meinen Augen nicht zulässig. Das könnte ich mir nur vorstellen, wenn die ausgeführten Arbeiten gesetzeswidrig waren/sind, dann wäre aber die Schlussrechnung bereits fragwürdig.


    Irgendwo hatte ich gelesen, dass der Abschluss der Arbeiten, was hier anscheinend der Fall ist, schließlich gibt es eine "Schluss"rechnung, den Unternehmer dazu verpflichtet die Fachunternehmerbescheinigung gem. GEG unverzüglich auszustellen. Somit würde ich davon ausgehen, dass er die Bescheinigung zu liefern hat. Der Mangel bzw. die Mangelbeseitigung ist in meinen Augen davon unabhängig, genau so wie die Zahlung der Schlussrechnung, schließlich bestätigt der Unternehmer damit "nur" die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.


    Ich würde das Thema Bescheinigung und Mangel getrennt betrachten, und den Unternehmer durch einen Anwalt auffordern die Bescheinigung unverzüglich zu liefern, da er anscheinend auf die Aufforderung des TE aus irgendwelchen Gründen nicht reagiert. Nachdem an der fehlenden Bescheinigung auch Fördermittel hängen, würde ich umgehend reagieren.

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  • nach wie vor steht aber eine Mangelbeseitigung aus.

    Ist diese unstrittig, oder liegt da das eigentliche Problem?

    Die Erklärung lasse ich nun durch einen anderen Experten erstellen, aber wer ist für das Bußgeld zuständig?

    Wie soll das denn funktionieren? Eine Art "Sachversändiger", der die Anlage prüft?

    Die Fachunternehmererklärung kann m.w. nach nicht von Dritten ausgestellt werden.

  • Ich meinte, dass der Mangel evtl auf die Erklärung Einfluss hat. Also, dass etwas noch nicht so ausgeführt worden ist wie gefordert.

    Aber das würde das Verhalten desAN nicht erklären.

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  • das Verhalten desAN nicht erklären.

    DAS ist mir schon erklärlich - so grundsätzlich:

    Wie, Du wagst es, mir was von meiner tollen Rehnung abzuziehen? Na, Dir werd ich .... :motz2:

    Fragt sich nur, ob der TE den Abzug auch rechtlich sauber angemeldet und erklärt hat oder ob der Unternehmer einfach nur stumpf weniger Geld bekommen hat.

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  • Off-Topic:

    So meinte ich das auch nicht. ürks, irgendwie bekomme ich das heute anscheinend immer nur missverständlich hin.

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  • Ich habe die Schussrechnung und die Unternehmererklärung mehrfach angemahnt. Inkl. Fristsetzung etc. , denn meine Uhr für die Förderung tickt ja auch, das weiß der Unternehmer.

    Heizung ist schon länger im Betrieb. Schlussrechnung wurde dann erstellt, aber überzogen, falsch und nicht wie angeboten. Plus angemahnte Mängel, die aber nicht die Funktion Heizung beeinträchtigen.

    Ob der Einbehalt (durch den Architekten geprüft) nun korrekt ist oder nicht, muss juristisch geklärt werden.


    Aber ich bin der Meinung, dass die Unternehmererklärung Bestandteil der zu erbringenden Leistung ist (wenn eine Schlussrechnung erstellt wird), zumindest nach GEG.


    (1) Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten in folgenden Fällen schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vorschriften entsprechen (Unternehmererklärung): 3.Einbau von Zentralheizungen nach den §§ 61 bis 63,

  • Ist denn schon ein Bußgeldbescheid erlassen oder/und das Bußgeld bezahlt?

    Nein, natürlich nicht, und das ist ja die eigentliche Frage.

    Wer verhängt denn überhaupt das Bußgeld und wen muss man informieren? Schornsteinfeger, Bauamt, Ordungsamt?

  • Das Urteil ist alt. Das GEG ist von 2022 und bei Arbeiten an der Heizungsanlage ist die Unternehmererklärung verpflichtend. Dies Bedarf nicht einer gesonderten Vereinbarung, sondern ist verpflichtend für den Unternehmer.

    Das Urteil regelt den Fall, ob eine fehlende Bescheinigung zum Abzug beim Rechnungsbetrag berechtigt. Das hatte ich nur als Ergänzung hinzugefügt. Oder hast Du die 10% abgezogen weil die Bescheinigung noch nicht vorliegt?

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  • Ist diese unstrittig, oder liegt da das eigentliche Problem?

    Wie soll das denn funktionieren? Eine Art "Sachversändiger", der die Anlage prüft?

    Die Fachunternehmererklärung kann m.w. nach nicht von Dritten ausgestellt werden.

    Natürlich kann jeder andere Fachunternehmer auch eine Erklärung ausstellen (kostet natürlich Geld). Auch Energie Effizienz Experten des Bundes dürfen das.

  • Das Urteil regelt den Fall, ob eine fehlende Bescheinigung zum Abzug beim Rechnungsbetrag berechtigt. Das hatte ich nur als Ergänzung hinzugefügt. Oder hast Du die 10% abgezogen weil die Bescheinigung noch nicht vorliegt?

    ah, OK verstehe. nein, habe ich nicht. Aber hätte ich gern. Wobei ich glaube, dass es in diesem Fall sogar korrekt wäre, da die Erklärung ja verpflichtend ist, in dem Urteil war sie es ja nicht.

  • Normalerweise geht es über das Bauamt. Zumindest in Bayern. Zumindest sind die für das Fehlverhalten bei Energieausweisen zuständig, aber ob die auch Bußgelder verhängen…

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  • Normalerweise geht es über das Bauamt. Zumindest in Bayern. Zumindest sind die für das Fehlverhalten bei Energieausweisen zuständig, aber ob die auch Bußgelder verhängen…

    Viele Bauämter beschäftigen sich nur ganz am Rande mit diesen Themen. Bußgelder wird es da bisher kaum geben.

    Bei uns im LRA überlegt man derzeit noch, jemanden für den künftigen Vollzug des GEG einzustellen.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Was ich so mitbekommen habe, ist dass teils das Wissen um das GEG in den Bauämtern recht rudimentär sind

    PS: Aber das sind nur kleine persönliche Begegnungen. Wie das in der Fläche tatsächlich aussieht, weiß ich nicht

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    Einmal editiert, zuletzt von Anda () aus folgendem Grund: PS

  • Bei uns im LRA

    Das LRA kam mir auch in den Sinn, schließlich liegt hier auch die Zuständigkeit wenn es um "Heizungen" (Feuerstätten) geht, oder Heizöllagerräume etc. oder Baurecht allgemein..... Bei Verstößen des Gebäudeeigentümers gegen das GEG sehe ich auch das LRA als erste Adresse, aber wie ist es mit Firmen die ihren Sitz ja überall haben können? Läuft es dann ähnlich wie bei "Strafzetteln" im Straßenverkehr?


    Ich frage mich, ob man einfach so beim LRA anrufen kann "Du Sachbearbeiter*in, mein Heizungsbauer weigert sich die Unternehmererklärung auszustellen", oder ob man zuerst zivilrechtlich gegen die Firma vorgehen muss. Unabhängig davon stellt sich noch die Frage, ob es hier überhaupt zu einem Bußgeld kommt, und wenn ja, in welcher Höhe (gibt es eine Durchführungsverordnung o.ä. als Richtlinie?). Nur weil im GEG Bußgelder genannt sind, bedeutet das noch nicht, dass diese auch verhängt werden bzw. in genannter Höhe verhängt werden.

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  • Was ich so mitbekommen habe, ist dass teils das Wissen um das GEG in den Bauämtern recht rudimentär sind

    Ja, so ist es wohl. Ich kann aber sicher nur über unser LRA sprechen.


    Das LRA kam mir auch in den Sinn, schließlich liegt hier auch die Zuständigkeit wenn es um "Heizungen" (Feuerstätten) geht, oder Heizöllagerräume etc. oder Baurecht allgemein..... Bei Verstößen des Gebäudeeigentümers gegen das GEG sehe ich auch das LRA als erste Adresse, aber wie ist es mit Firmen die ihren Sitz ja überall haben können? Läuft es dann ähnlich wie bei "Strafzetteln" im Straßenverkehr?


    Ich frage mich, ob man einfach so beim LRA anrufen kann "Du Sachbearbeiter*in, mein Heizungsbauer weigert sich die Unternehmererklärung auszustellen", oder ob man zuerst zivilrechtlich gegen die Firma vorgehen muss. Unabhängig davon stellt sich noch die Frage, ob es hier überhaupt zu einem Bußgeld kommt, und wenn ja, in welcher Höhe (gibt es eine Durchführungsverordnung o.ä. als Richtlinie?). Nur weil im GEG Bußgelder genannt sind, bedeutet das noch nicht, dass diese auch verhängt werden bzw. in genannter Höhe verhängt werden.

    In Bayern sind grundsätzlich die Unteren Bauaufsichtsbehörden für den Vollzug zuständig - hierzu gibt es die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn), die die Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse in § 2 regelt. Diese Ausführungsverordnung gilt auch für das neue GEG, dazu gibt es ein Vollzugsschreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Ordnungswidrigkeiten sind in § 108 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) benannt.


    M.E. ist der Unternehmer nach § 96 Abs. 1 GEG dazu verpflichtet, die Unternehmererkärung auszustellen - und zwar unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten. Tut er es nicht, muss er mit einem Bußgeld rechnen (sofern das zuständige LRA die Ordnungswidrigkeiten nach dem GEG verfolgt). Es ist also tatsächlich so, dass - wenn der Heizungsbauer der Behörde bekannt ist - diese einen Bußgeldbescheid erlassen kann. Ob sie das auch tut, steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls kann der Unternehmer sich nicht einfach weigern, die Unternehmererklärung auszustellen, auch wenn er noch nicht voll bezahlt wurde.

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