Hallo, ich habe diesen Beitrag gelesen und stelle mir Fragen, wem die geplante Reform nützt? Firmen, die sich auf Entsorgung eingerichtet haben, Sachverständige, die den Aufwand einer Untersuchung übernehmen? Ist denn bis 1993 in Deutschland noch Asbest verbaut worden. Im Dachbereich kenne ich den Ausstieg von asbesthaltigen Materialien seit 1984?
Der Neubau von Wohnungen stagniert. Wird hier die Sanierung zu Grabe getragen?
- MeisterF
- Erledigt
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ich habe diesen Beitrag gelesen
Welchen Beitrag? Ich finde keinen Verweis, link o.ä.
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Hallo, ich habe diesen Beitrag gelesen und stelle mir Fragen, wem die geplante Reform nützt?
- den Nutzenden, die damit bei der Nutzung nicht länger schädlichen Stoffen ausgesetzt sein müssen
- den Arbeitskräften die damit nicht mehr vermeidbar Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- nachfolgenden Generationen, die so nicht mehr wegen unsachgerechter Deponierung den Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- der gesamten belebten Umwelt
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- den Nutzenden, die damit bei der Nutzung nicht länger schädlichen Stoffen ausgesetzt sein müssen
- den Arbeitskräften die damit nicht mehr vermeidbar Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- nachfolgenden Generationen, die so nicht mehr wegen unsachgerechter Deponierung den Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- der gesamten belebten Umwelt
Ist es denn so, dass bis 1993 nachweislich Asbest in Erzeugnissen beigesetz wurden?
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- den Nutzenden, die damit bei der Nutzung nicht länger schädlichen Stoffen ausgesetzt sein müssen
- den Arbeitskräften die damit nicht mehr vermeidbar Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- nachfolgenden Generationen, die so nicht mehr wegen unsachgerechter Deponierung den Gefahrstoffen ausgesetzt werden
- der gesamten elebten
Asbest, verbaut richtet keine gesundheitlichen Schaden an.
Punkt zwei kann ich nachvollziehen. Dafür muss der AG in Vorleistung gehen.
Punkt drei, die Deponierung von asbestghaltigem Material ist politisch geprägt.
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Ist es denn so, dass bis 1993 nachweislich Asbest in Erzeugnissen beigesetz wurden?
Erst ab dem 01.01.1994 war es eindeutig (und meines Wissens in allen Lebensbereichen) verboten. Also muß jedes ältere Material, insbesondere ab den 1950er Jahren untersucht werden, um die Unbedenklichkeit nachzuweisen. Und ja, im Durchschnittsfall findet man die üblichen Verdächtigten (Asbest, KMF, PAK, …) tatsächlich in nahezu jedem Objekt aus dieser Zeit. Ich hatte jedenfalls noch nie keine dabei!
Asbest, verbaut richtet keine gesundheitlichen Schaden an.
Das gilt nur für „gebundenes“ Asbest. Asbest wurde auch unterschiedlichsten Formen ungebunden verbaut. Außerdem geht es auch darum, gebundenes Asbest so auszubauen und zu deponieren, dass dabei keine Fasern freigesetzt und vor allem nicht eingeatmet werden.
Dass sich die Gefahrstoffverordnung nicht nur auf Asbestfasern, sondern auf zahlreiche Gefahrstoffe erstreckt, ist bekannt?
Punkt drei, die Deponierung von asbestghaltigem Material ist politisch geprägt.
Kannst Du ein Gesetz außerhalb der 10 biblischen Gebote nennen, das nicht „politisch geprägt“ ist?
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Beitrag von Skeptiker ()
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Erst ab dem 01.01.1994 war es eindeutig (und meines Wissens in allen Lebensbereichen) verboten. Also muß jedes ältere Material, insbesondere ab den 1950er Jahren untersucht werden, um die Unbedenklichkeit nachzuweisen. Und ja, im Durchschnittsfall findet man die üblichen Verdächtigten (Asbest, KMF, PAK, …) tatsächlich in nahezu jedem Objekt aus dieser Zeit. Ich hatte jedenfalls noch nie keine dabei!
Das gilt nur für „gebundenes“ Asbest. Asbest wurde auch unterschiedlichsten Formen ungebunden verbaut. Außerdem geht es auch darum, gebundenes Asbest so auszubauen und zu deponieren, dass dabei keine Fasern freigesetzt und vor allem nicht eingeatmet werden.
Dass sich die Gefahrstoffverordnung nicht nur auf Asbestfasern, sondern auf zahlreiche Gefahrstoffe erstreckt, ist bekannt?
Kannst Du ein Gesetz außerhalb der 10 biblischen Gebote nennen, das nicht „politisch geprägt“ ist?
Für dich scheint der Gestzesentwurf auf ein Ja zu stimmen?
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Ich finde es gut, dass der Auftraggeber in die Pflicht genommen werden soll, aktiv an der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mitzuwirken, indem er vor Beginn der Tätigkeiten eine Schadstofferkundung durchführt. Der Unternehmer hat regelmäßig keine ausreichende Kenntnis des Objekts, um die tatsächliche Gefährdung seiner Mitarbeiter zu beurteilen - und diese sind am Ende die Leidtragenden.
Hier mal der aktuelle Entwurf des neuen § 5a, der grade für soviel Aufregung sorgt:
§ 5a
Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob entsprechend der Bau- oder Nutzungsgeschichte des Objekts Gefahrstoffe, insbesondere Asbest, vorhanden oder zu vermuten sind, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
(2) Das Vorhandensein von Asbest wird in der Regel dann vermutet, wenn mit dem Bau des Objekts vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde. Das Vorhandensein von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die in Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720) enthalten waren und soweit relevant in Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind, wird in der Regel dann vermutet, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem Ende der dort genannten Übergangsfristen liegt. Die Vermutung nach Satz 1 kann durch eine historische oder technische Erkundung widerlegt werden.
(3) Der Veranlasser hat sämtliche Erkundungsergebnisse zu dokumentieren und vor Aufnahme der Tätigkeiten an das mit den Tätigkeiten beauftragte Unternehmen weiterzugeben.
(4) Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für denjenigen, der die Arbeiten nach Absatz 1 veranlasst, nach anderen Rechtsvorschriften ergeben und die über die Absätze 1 bis 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für private Haushalte.“
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Für dich scheint der Gestzesentwurf auf ein Ja zu stimmen?
Den Satz verstehe ich nicht!
Über die Feinheiten der Fristsetzung habe ich mir bisher keine tiefergehenden Gedanken gemacht, weil sie sich mit meinem bisherigen Architekten-Basiswissen (= Viertelwissen) zu Schadstoffen deckt. Ein Jahr mehr oder weniger macht da aus meiner Sicht nicht viel aus, aber vielleicht sehen das die Fachkundigen anders!
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Feinheiten der Fristsetzung
Seit dem 31.10.1993 gilt in D das vollständige Asbestverbot, vorher durften bestimmte, bereits in den Verkehr gebrachte Restbestände noch verwendet werden. Demnach kann man nur bei Anlagen, deren Errichtung danach begonnen wurde, davon ausgehen, dass sich darin kein Asbest findet. Bei allen älteren Anlagen kann dies nicht von vornherein sicher ausgeschlossen werden, also wird erstmal vermutet, dass welches vorhanden ist. Ich sehe da keinerlei Feinheiten, sondern nur einen Stichtag, der nach meinem Dafürhalten aus gutem Grund genau so gewählt wurde.
Auch wenn in dem Gesetzesentwurf Asbest explizit genannt wird, soll die Mitwirkungspflicht des Bauherrn für alle Gefahrstoffe gelten, die bei der geplanten Tätigkeit freigesetzt werden können, auch für solche, deren Verwendung weiterhin erlaubt ist. Das heißt, dass auch für neuere Anlagen eine Erkundung auf Gefahrstoffe notwendig wäre. Nur die Liste der zu erkundenden Stoffe wird (hoffentlich) immer kürzer.