Honorar auf Basis Kostenberechnung für „zukunftsferne“ Bauvorhaben

  • Frage zur Honorarermittlung:


    Welche anrechenbare Kosten werden herangezogen, wenn das Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten ermittelt wird,

    - die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Planung plus ca. ein Jahr

    - die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunk der geplanten Bauausführung ?


    Die Planung (Entwurfsplanung/Genehmigungsplanung) für ein Ingenieurbauwerk wird dieses Jahr wird dieses Jahr erstellt. Mit dem Entwurf wird auch eine Kostenberechnung erstellt.

    Gebaut werden soll erst 2026, nachdem vorauseilende Straßenbaumaßnahmen und dazugehörige Erdarbeiten abgeschlossen sind.

    In der Kostenberechnung sind Zuschläge für Preisentwicklungen enthalten.


    Wird das Honorar für die Planungsleistung, die in 2023 erbracht werden, auf Basis der anrechenbaren Kosten für eine Bauausführung in 2024 oder auf Basis der anrechenbaren Kosten für eine Bauausführung in 2026 ermittelt?

    Gruß
    Holger
    --
    Früher, da war vieles gut. Heute ist alles besser.
    Manchmal wäre ich froh, es wäre wieder gut.
    (Andreas Marti; Schweizer)

  • Es ist Vereinbarungssache ;)


    Auf den ersten Blick drängt sich eine Abrechnung der LPh 1-3 nach den derzeitigen Kosten auf und für den Rest nach den Baukosten 2026.


    Wird 2026 tatsächlich gebaut oder erst 2027?

    Wie entwickeln sich die Kosten / der Aufwand?

    Welche rechtlichen Regelungen haben sich bis dahin geändert, die eine Anpassung der Entwurfsplanung (streng genommen auch der LPh 1 und 2) erfordern?


    Ich würde da als Auftraggeber anbieten:

    * LPh 1-3 nach aktuellen Kosten

    * LPh 4-9 nach Ausschreibungsergebnis (ohne Nachträge)

    * Anpassung der Entwurfsplanung kostenlos

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18