Handwerkerrechnung korrigiert

  • Hallo,


    hab etwas Stress mit unserem Dachdecker. Eventuell kann mir ja hier jemand helfen.

    Wir haben von ihm vor dem Bauvorhaben, für die Arbeiten die anstehen, einen LV ausfüllen lassen.

    Zusätzlich sind noch andere Arbeiten angefallen, die er nach Stundensatz abgerechnet hat.


    Nach Abschluss der Arbeiten hat es eine Bauabnahme gegeben, diese hat eine Liste mit Mängeln hervorgebracht die noch beseitigt werden sollten.

    Teilweise wurde die Mängel beseitigt, teilweise nicht. Zu einer weiteren Abnahme für die Mängelbeseitigung ist es nicht gekommen.


    Dann flatterte irgendwann die Rechnung ins Haus:


    Abgerechnet wurde teilweise mit anderen Preisen als im LV veranschlagt.

    Aufmaßzeichnungen waren größer als in der Realität.

    Für die Zusatzarbeiten im Stundenlohnwurden mehr Stunden abgerechnetbals auf dem Stundenzettel stehen.


    Unser Bauleiter hat die Rechnung dann korrigiert zurückgesandt und wir haben den korrigierten Betrag überwiesen.

    Ich dachte es sei alles in Ordung, dann aber nach über zwei Monaten hat sich der Dachdecker gemeldet, dass er das restliche Geld haben möchte was ihm zustünde.

    Wir haben öfter mit ihm telefoniert und versucht uns zu Gesprächen zusammen zu setzen, aber die Treffen kamen durch seine Abwesenheit nie zu Stande.


    Jetzt nach mittlerweie fast 3 Monaten ist ein Schreiben vom Anwalt eingegangen, in dem wir aufgefordert werden die Zahlung zu erbringen.



    Nun meine Fragen:

    Kann er einfach so höhere Summen fordern als veranschlagt, es geht um fast 40%

    Bleibt mir was anderes übrig als selbst zum Anwalt zu rennen? Möchte mich am Ende auch nicht dumm und dämlich zahen, bin nicht rechtsschutzversichert.


    Viel Grüße

  • Ob Ihr noch was zahlen müsst oder nicht ist eine Rechtsfrage, die erst nach Prüfung aller Unterlagen beantwortet werden kann. Die Schilderung spricht aber dafür, dass der Dachdecker keinen offenen Vergütungsansprüche mehr hat.


    Ich würde den eigenen Bauleiter nochmal um Stellungnahme bitten und dann vermutlich die Forderung des Rechtsanwaltes mit einem kurzen Zweizeiler als unbegründet zurück weisen.


    Sollte tatsächlich Klage erhoben werden oder ein Mahnbescheid eintrudeln kann man immer noch zum Anwalt gehen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Abgerechnet wurde teilweise mit anderen Preisen als im LV veranschlagt.

    War da LV/dessen Preise Vertragsbestandteil oder Auftragsgrundlage?

    Aufmaßzeichnungen waren größer als in der Realität.

    Nicht unüblich, aber deswegen noch lange nicht in Ordnung oder hinzunehmen, wenn Einheitspreisvertrag!

    Für die Zusatzarbeiten im Stundenlohnwurden mehr Stunden abgerechnetbals auf dem Stundenzettel stehen.

    Auch nicht unüblich, aber deswegen trotzdem falsch.

    Kann er einfach so höhere Summen fordern als veranschlagt, es geht um fast 40%

    Wenn die Kürzungen berechtigt waren, darf er fordern/verlangen, was er will. Ein Recht hat er NUR auf das, was die Prüfung ergeben hat. (Fehler ausgenommen)

    Bleibt mir was anderes übrig als selbst zum Anwalt zu rennen?

    Baurechtsanwalt zu befragen wäre sicher empfehlenswert. Evtl. muss dessen Rechnung auch der Dachdecker zahlen.

    Ab jetzt auf jeden Fall nur noch schriftlich mit ihm kommunizieren, nicht mehr fernmündlich

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten.


    War da LV/dessen Preise Vertragsbestandteil oder Auftragsgrundlage?

    Der war Auftragsgrundlage. Der Dachdecker hat uns diesen ausgefüllt, darauf hin den Auftrag bekommen.


    Ich habe noch vergessen, dass der DD sich nach 2 Monaten mittels Mahnung gemeldet hat. Diese haben wir zurückgeschickt - mit dem Verweis auf:


    VOB/B §16 Nr. ABs. 5

    Zitat
    5. 1Ein Vorbehalt ist innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung nach den Nummern 2 und 3 über die Schlusszahlung zu erklären. 2Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 28 Tagen – beginnend am Tag nach Ablauf der in Satz 1 genannten 28 Tage – eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

    Die letzte Rechnung wurde am 21.07.23 überwiesen und die Mahnung kam am 16.9.23. Nach der Mahnung haben wir versucht das zu klären.

    Ohne Erfolg

  • wichtiger Korrekturhinweis:

    VOB/B §16 Nr. ABs. 5

    Die letzte Rechnung wurde am 21.07.23 überwiesen und die Mahnung kam am 16.9.23. Nach der Mahnung haben wir versucht das zu klären.

    Ohne Erfolg

    Es handelt sich hier um VOB/B §16 Nr. Abs. 3 5. !


    Achtung, die VOB/B gilt bei Verträgen mit "Verbrauchern"

    Zitat von BGB § 13 Legaldefinition "Verbraucher" des BGB

    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    nur unter bestimmten Voraussetzungen, hier vereinfacht nur dann, wenn ihr bei der Beauftragung ihre Anwendung ausdrücklich und wirksam vereinbart habt.


    Und noch einmal Achtung: Vor VOB/B § 16 Nr. Abs. 3 3. Absatz 3 Punkt 5. erstmal Absatz 3 Punkt 3. beachten:

    Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

    Erfolgte dieser Hinweis hier nachweisbar (also schriftlich)?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • nur unter bestimmten Voraussetzungen, hier vereinfacht nur dann, wenn ihr bei der Beauftragung ihre Anwendung ausdrücklich und wirksam vereinbart habt.

    Das haben wir explizit so glaube ich nicht. Kann sein dass dies im LV steht, müsste ich nachsehen, kann ich im Augenblick nicht.

    Erfolgte dieser Hinweis nachweisbar (also schriftlich)?

    Schriftlich haben wir seine letzte Rechnung als "Schlussrechnung" kenntlich gemacht und korrigier zurück gesandt.

    Zusätzlich der Hinweis, dass die "Zahlung vorbehaltlich der Gesamtabnahme erfolgt"

  • Das haben wir explizit so glaube ich nicht. Kann sein dass dies im LV steht, müsste ich nachsehen, kann ich im Augenblick nicht.

    Relevant ist erstmal, was im Bauvertrag bzw. Werkvertrag steht, sofern es einen solchen schriftlichen Vertrag gibt. Sonst gilt nur das Werkvertragsrecht des BGB. Ein Leistungsverzeichnis beschreibt Bauleistungen nach Art und Umfang und ist insofern als Anlage zum eigentlichen Vertrag zu sehen. Ob dieses LV von Euch als Ausschreibung oder vom AN als Angebot erstellt wurde, ist hier noch nicht eindeutig geschrieben worden, wobei dies aus meiner Sicht keine Relevanz hat.

    Schriftlich haben wir seine letzte Rechnung als "Schlussrechnung" kenntlich gemacht und korrigier zurück gesandt.

    Wenn die letzte Rechnung des AN nur von euch bzw. eurem Bauleiter durch Korrektur zur Schlussrechnung gemacht wurde, liegt hier ein weiterer möglicher Konfliktpunkt. Hat der Bauleiter denn dokumentiert, wie er zum verringerten Leistungsumfang und damit Rechnungsbetrag kam? Wurde dies dem AN vollständig und nachvollziehbar mitgeteilt?


    Die VOB/B (von der wir weiterhin nicht wissen, ob ihre Anwendung hier wirksam vereinbart wurde) sagt ganz eindeutig

    Zitat

    Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde.

    und nach der bisherigen Schilderung fehlt der explizite Hinweis auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung, so dass nach meinem laienhaften Rechtsverständnis die Ausschlusswirkung für euren AN nicht eingetreten ist. Euer AN hat aber sowieso widersprochen, wenn auch später.


    Mir scheint hier wurde bisher nicht ausreichend kommuniziert. Ich würde hier ganz hurtig versuchen, die (möglicherweise teilweise korrigierte) Position einander zu erklären und die Auseinandersetzung damit erst einmal inhaltlich zu führen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Da wird der DD :yeah: haben. Jetzt ist klar, WARUM es keine Abnahme NACH Mängelbehung gab.

    Ob der DD damit durchkommt = ???

    Wie kann ich den :yeah: verstehen? Es bedeutet doch, dass wir mit der Rechnung nicht einverstanden sind.


    Wenn die letzte Rechnung des AN nur von euch bzw. eurem Bauleiter durch Korrektur zur Schlussrechnung gemacht wurde, liegt hier ein weiterer möglicher Konfliktpunkt. Hat der Bauleiter denn dokumentiert, wie er zum verringerten Leistungsumfang und damit Rechnungsbetrag kam? Wurde dies dem AN vollständig und nachvollziehbar mitgeteilt?

    Ja, er hat doppelte oder nicht geleistetet Positionen gestrichen und zu viel abgerechnetet Positionen geändert. Alles klar ersichtlich.

    Auch haben mehrere Telefonate stattgefunden bei denen versucht wurde darauf hinziweisen warum und wieseo das so gekommen ist.

    Leider kamen die Informationen nicht ganz an

  • Ja, er hat doppelte oder nicht geleistetet Positionen gestrichen und zu viel abgerechnetet Positionen geändert. Alles klar ersichtlich.

    Auch haben mehrere Telefonate stattgefunden bei denen versucht wurde darauf hinziweisen warum und wieseo das so gekommen ist.

    Leider kamen die Informationen nicht ganz an

    Meine Frage war:

    Hat der Bauleiter denn dokumentiert, wie er zum verringerten Leistungsumfang und damit Rechnungsbetrag kam? Wurde dies dem AN vollständig und nachvollziehbar mitgeteilt?

    Konkret: Schriftlich, nachweisbar?


    Noch einmal, um es zu betonen:

    Mir scheint, hier wurde bisher nicht ausreichend kommuniziert. Ich würde ganz hurtig versuchen, die (möglicherweise teilweise korrigierte) Position einander zu erklären und die Auseinandersetzung damit erst einmal inhaltlich zu führen.

    Das kann man auch noch versuchen, wenn der AN schon einen Anwalt hinzugezogen hat. Mitunter hilft es, dreiseitiges persönliches Gespräch zu führen: Ihr, Bauleitung, AN und das Ergebnis zu protokollieren.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Auch haben mehrere Telefonate stattgefunden bei denen versucht wurde darauf hinziweisen warum und wieseo das so gekommen ist.

    Leider kamen die Informationen nicht ganz an

    Wichtige Punkte immer nachweislich schriftlich nachschieben. Ein Telefonat hat man schnell vergessen, den Inhalt des Telefonats sowieso. Oft gibt es auch Misserständnisse oder Details werden bewusst falsch interpretiert, deswegen kurz und bündig, klare und eindeutige Mitteilungen verschicken. So kann später niemand sagen er hätte irgendwelche Infos nicht bekommen oder ganz anders verstanden.

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    .

  • Wie kann ich den :yeah: verstehen?

    Das die Formulierung so mißverständlich ist, dass der DD wegen der Mißverständlichkeit garantiert in Jubel ausgebrochen ist.

    Es bedeutet doch, dass wir mit der Rechnung nicht einverstanden sind.

    Das SOLLTE es vielleicht bedeuten. Was es wirklich bedeutet, müssen Juristen entscheiden.


    "Zahlung vorbehaltlich der Gesamtabnahme erfolgt"

    Was soll(te) das heissen? Kennst Du jemanden bei dessen Bank hast, der bei Nicht-Gesamtabnahme einen Teil (wie groß?) zurückbucht? Oder was soll das vorbehaltlich bedeuten? Einen Teil der Zahlung liegt (bis zum Skt. Nimmerleinstag) auf einem Notaranderkonto und erzeugt Gebühren?

    Auch haben mehrere Telefonate

    Wie willst Du die und Ihren Inhalt (Worte des DD) beweisen? Mein Vater sagte immer: Wer schreibt, der bleibt Wohl wahr

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