Reihenhaus oder Wohnung?

  • Hallo euch,


    ich hätte gerne eine neutrale Meinung da ich mir total unsicher bin. Wir haben ein Reihenhaus gekauft als WEG, in unserem Vertrag steht nichts drin das dies eine Wohnung sein sollte. Leider wurde unser Reihenhaus nur 1 schalig gebaut da es angeblich eine Wohnung ist. Natürlich haben wir beim Kauf nur auf den Absatz 1 Schalige Bauweise mit erhöhten Schallschutz geachtet und uns war nicht bewusst was dies bedeutet und dachten alles wäre in Ordnung. Jetzt hören wir vom Nachbarn sehr viel und sind zu einem Anwalt gegangen der sich mit Baurecht auskennt, der meinte das so nicht gebaut werden darf selbst wenn es laut Bauvertrag eine Wohnung sein soll, weil es nicht den annerkannten Regeln entspricht. Ein TÜV Gutachter (Privat) war bei uns und hat gemessen und natürlich haben wir den Schallschutz nicht bestanden und auch er meinte so darf nicht gebaut werden. Die Angeklagten haben natürlich gesagt das unser Gutachten nicht stimmt und es wurde jetzt ein Gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Er hat natürlich nichts gesagt nur die Messerergebnisse vom TÜV überprüft (er entscheidet auch ob es eine Wohnung oder Haus ist). Wir haben jetzt knapp 15.000 Euro ausgegeben und ich bin total unsicher und habe auch das Gefühl das wir auf dem Geld sitzen bleiben können und das Gericht sagt es sei eine Wohnung. Könnt ihr mir eventuell euere Einschätzung dazu sagen? Zu spät ist es eh schon und es wird über das Gericht laufen nur was hier euere Meinung dazu ist.


    Vielen Dank schonmal

  • Da hier bereits die Fronten verhärtet sind, ist guter Rat nicht nur teuer sondern auch gratwandernd, weil nahe einer Rechtsberatung, die uns untersagt ist.

    Meiner laienhaften Meinung nach, liegt der Schlüssel in den Begriffen Wohneigentum und Eigentümergemeinschaft.

    Das Eigentum ist also nicht realgeteilt mit lauter eigenen Grundstücken, Grundbüchern und selbständig, ohne von den Nachbarbauten gestützt zu werden, stehenden Bauten.

    Ich verwende absichtlich nicht die von Dir genannten Begriffe Haus und Wohnung.

    Ein Haus muss stehenbleiben, auch wenn die Nachbarhäuser abgerissen werden, eine Wohnung nur unter Zuhilfenahme der Nachbarwohnungen.

    Ich würde mir keine große Hoffnung darauf machen, dass das Gericht zu einer Entscheidung kommt, dass eine getrennte Wandkonstruktion vertraglich geschuldet war.

    Trotzdem kann allerdings der geschuldete Schallschutz mangelhaft sein. Dazu müsste der Gutachter von Deinem Anwalt mit den richtigen Fragen gefüttert werden, nicht nur danach, ob eine einschalige Wand zulässig war.




    Wenn Dich ein Laie nicht versteht, so heißt das noch lange nicht, dass du ein Fachmann bist.



    M.G.Wetrow

  • Für den baulichen Schallschutz benachbarter Wohneinheiten bestehen natürlich auch normative Anforderungen. Allerdings sind diese durch gute Lobbyarbeit einiger Baustoffverbände bisher eher lasch.


    Ja, die Formulierung der Beweisfragen sollte im Baurechtsprozess immer zwischen Rechtsbeistand und eigenem Privatgutachter abgestimmt werden. Nein, Baujuristinnen und -juristen tun dies leider sehr oft nicht.


    (Im Zivilprozess gibt es in D nur Beklagte, keine Angeklagten wie im Strafprozess. Auch sonst scheint mir mit den Begriffen hier einiges durcheinander zu gehen.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • (er entscheidet

    Wer ist ER?

    Ich (jur. Laie) sehe es auch so, dass das Modell WEG gerade wegen der Kosteneinsparung bei den Baukosten durch einfache(re) Konstruktionen gewählt wurde. Hier müsste ein Jurist klären, WELCHER Schallschutzwert lt. Normen und höchstrichterlicher Rechtsprechung einzuhslten war und was das für den Verkauf an Euch bedeutet.

    Dringend anzuraten wäre die oben bereits angesprochene ZUSAMMENARBEIT von Privatgutachter und RA, die leider viele Gutachter UND auch RA nicht beherrschen.

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  • Zum Verständnis wir klagen nicht wegen dem Baumangel einer Einschaligen Bauweise sondern wegen dem Schallschutz Mangel der bei einer Wohnung oder beim Haus unterschiedlichen Anforderungen hat. Der Gutachter wurde vom Gericht bestellt und soll feststellen ob es als Haus oder Wohnung angesehen werden soll. Unser Gutachten vom TÜV hat schon gesagt weil es optisch wie ein Reihenhaus zu sehen ist muss es auch die Anforderungen eines Haus haben. Dadurch das bei uns im Bauvertrag steht erhöhter Schallschutz ist dies natürlich mit einer einschaligen Wand niemals zu erreichen. Das diese früher oft vorgekommen ist und es um Kostensenkung ging ist mir auch bewusst, aber das Haus ist erst 5 Jahre alt und so darf ja eigentlich auch nicht gebaut werden.

  • Natürlich hätte im Bauvertrag das genau drin stehen müssen was es bedeutet eine einschalige Wand zu haben, also den Käufer zumindest beim Notar versteckt drauf aufmerksam zumachen. Aber bei uns steht wirklich nur drin einschalige Bauweise mit erhöhten Schallschutz. Es wird auch immer vom Reihenhaus gesprochen nie von einer Wohnung.

  • :D :D Glaubst Du ernsthaft, dass ein VERKÄUFER über die Haken und Nachteile seines Produkts aufklärt? Das ist so, als würdest Du erwarten, dass ein Chipshersteller über die ECHTEN Risiken beim Genuß seiner Chips in GROßBUCHSTABEN auf der Vorderseite der Packung aufklärt.

    :D :D

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  • Natürlich muss ein Verkäufer bei seinem Expose das nicht tun. Aber in einem Bauvertrag muss das eigentlich drin stehen als Aufklärung und der Notar liest diesen ja vor.

  • Sorry, aber :lach: :lach:


    Dafür läst man VORHER den Vertrag samt dazugehörigen Unterlagen technisch UND rechtlich prüfen. Aber das ist nun unwiderbringlich um die Ecke.

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  • Also natürlich gibt es Menschen die das machen, bei dem nächsten Kauf würden wir dies auch so machen. Aber der größte Teil macht das nicht, weil sie nicht daran denken. Eine vernünftige Baufirma würde auch so nicht bauen oder gleich einen Schallschutzbeauftragten dazu ziehen. Alles immer auf den Käufer schieben ist auch relativ einfach

  • Off-Topic:

    Einen „Schallschutzbeauftragten“ braucht es da nicht. Eine solide Ausführungsplanung unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz reicht. Das sollte jede/r Planende selbst können und die a.R.d.T. sind eh immer einzuhalten.


    OT gefragt: Dass eine Wohnanlage nach WEG kaum aus real geteilten Reihenhäusern bestehen dürfte, sollte doch selbstverständlich sein. Diese könnte man doch teurer verkaufen. Womit wurde die Konstruktion WEG hier begründet?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Natürlich hätte im Bauvertrag das genau drin stehen müssen was es bedeutet eine einschalige Wand zu haben

    Wieso? Wenn ihr es nicht versteht, könnt ihr fragen oder euch Sachverstand einkaufen.

    Aber bei uns steht wirklich nur drin einschalige Bauweise mit erhöhten Schallschutz.

    Zum Bauzeitpunkt galt noch die alte DIN 4109, die aber nicht mehr a.R.d.T. war. Ob die "neue" es ist, ist auch schon strittig.


    Sofern an die Trenwand Aufentahltsräume angrenzen sind nach Tab 2 DIN 4109-5:2020-08 (die alte habe ich nicht zur Hand) je nach Lage und Konstruktion für R'w min 62 dB erforderlich.

    Das ist mit einer einschaligen Konstruktion nicht erreichbar.


    Welche Anforderungen eure Konstruktion entsprechend Vertrag haben sollte, müssen Rechtsanwalt und Gutachter ermitteln.

    Das hätte sinnvollerweise vor Klageeinreichung geschehen sollen.


    Die 15.000 € in Verbesserungsmaßnahmen zu investieren, wäre wohl zielführender gewesen.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Wir hätten auch mit Sicherheit den Aufpreis einer 2ten Wand bezahlt, dass es nicht absolut still in einem Reihenhaus ist war uns auch bewusst. Deswegen versteh ich auch nicht warum wegen 10.000 Euro Ersparnis (wenn soviel die Wand gekostet hättet) so gebaut wird weil am Ende hätten die es auch drauf rechnen können.

  • Die 15.000 € in Verbesserungsmaßnahmen zu investieren, wäre wohl zielführender gewesen.

    Des hätte jemand vorher sagen müssen, aber natürlich waren uns die kosten am Anfang nicht so bewusst und jetzt gibt es kein zurück mehr. Obwohl der Anwalt eine Grobe Richtung genannt hat, aber diese 15000 sind größten Teil Gutachter Kosten. Wir hatten aber auch erst ein Gespräch mit der Baufirma geführt, bevor es so gekommen ist. Aber die wollten es nicht einsehen.

  • Zum Bauzeitpunkt galt noch die alte DIN 4109,

    Deswegen schrieb ich ja, privat-SV und RA müssten das DAMALS gültige beurteilen. Ich weiß, dass es irgendwann ein BGH Urteil gab, das nur noch die Werte der "erhöhten Anforderungen" aus der DIN Tabelle gültig seien.

    aber wann das war und welche Auswirkungen das hier hat = 0 Ahnung

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  • OT gefragt: Dass eine Wohnanlage nach WEG kaum aus real geteilten Reihenhäusern bestehen dürfte, sollte doch selbstverständlich sein. Diese könnte man doch teurer verkaufen. Womit wurde die Konstruktion WEG hier begründet? [/offtopic]

    Die Reihenhäuser stehen auf einem Grundstück das Kettenhäuser, Doppelthaushälften und Mehrfamilienhäuser mit einer Heizung beheizt (Pellet) also Fernwärme.

  • Deswegen schrieb ich ja, privat-SV und RA müssten das DAMALS gültige beurteilen. Ich weiß, dass es irgendwann ein BGH Urteil gab, das nur noch die Werte der "erhöhten Anforderungen" aus der DIN Tabelle gültig seien.

    aber wann das war und welche Auswirkungen das hier hat = 0 Ahnung

    Genau, meine Sorge ist das der Gutachter vom Gericht sagt es wird der Schallschutz einer Wohnung nicht erreicht, da die Anforderungen ja anscheinend unterschiedlich sind. Aber wir erreichen nicht einmal den Schallschutz einer Wohnung.

  • Off-Topic:

    Im Beitrag #12 habe ich die falsche Tabelle genannt. Richtig ist die Tab. 2.

    Kann das eventuell ein Mod korrigieren?

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    5.Mose 27:18

  • Aber bei uns steht wirklich nur drin einschalige Bauweise mit erhöhten Schallschutz.

    Damit könnte Dein Anwalt vielleicht etwas anfangen, denn diese Formulierung wird üblicherweise genutzt, wenn ein Schallschutz vereinbart wird, der höher ist als der nach "Norm" geschuldete. Es wäre also zu prüfen, welcher Schallschutz hier tatsächlich vereinbart war. Als Käufer würde ich hier davon ausgehen, dass mehr vereinbart war als die Mindestanforderungen, auch wenn hier (leider) wie so oft keine detaillierten Angaben gemacht werden.


    . Ein TÜV Gutachter (Privat) war bei uns und hat gemessen und natürlich haben wir den Schallschutz nicht bestanden und auch er meinte so darf nicht gebaut werden. Die Angeklagten haben natürlich gesagt das unser Gutachten nicht stimmt und es wurde jetzt ein Gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben. Er hat natürlich nichts gesagt nur die Messerergebnisse vom TÜV überprüft (er entscheidet auch ob es eine Wohnung oder Haus ist).

    Der Gutachter hat nichts zu entscheiden, seine Aufgabe besteht darin, die ihm gestellten Fragen zu beantworten indem er eine technische Überprüfung durchführt. Er ist quasi der Messknecht wie ich immer zu sagen pflege. Es ist daher wichtig, dass ihm die richtigen Fragen gestellt werden, am besten so, dass er nur einen Messwert liefern bzw. ja/nein sagen kann. Den größten Fehler den man hier machen kann ist, dass man irgendwelche schwammig formulierten Fragen stellt, denn damit schafft man Interpretationsspielraum.


    Ob Wohnung oder Haus, und ob hier ein Grenzwert überschritten wird, hätte der Gutachter nur dann zu beantworten, wenn das in der Frage eindeutig so formuliert ist, beispielsweise durch "Überpüfung gem. Norm xyz", wobei dann, sofern in der Norm genannt, auch die Grenzwerte aufgeführt werden, damit man den Messwert einordnen kann.


    Abweichungen zu den Messwerten des Privatgutachtens sind möglich, doch diese sollten innerhalb der üblichen (Mess)toleranzen liegen, ansonsten hat einer der Beiden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Fehler gemacht. Die Messgenauigkeit sollte im Prüfbericht zu finden sein.

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    .

  • Fernwärme Nahwärme. Das geht auch bei real geteilten Grundstücken, sogar über öffentlich gewidmete Strassen hinweg-

    Ah okay. Bei uns ist aber alles auf einem Grundstück. Das zwar eigene Flur Nummer hat aber dann am Ende wieder zusammengeführt wird. Weil wir auch eine Privat Straße haben.

  • . Aber wir erreichen nicht einmal den Schallschutz einer Wohnung.

    Das ist zwar schlecht für euch, aber "gut" für den Prozess. Muß aber ein Gerichts-SV bestätigen. Ist in D halt so, solange eine Partei die Feststellung des Privat SV nicht anerkennt

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  • Abweichungen zu den Messwerten des Privatgutachtens sind möglich, doch diese sollten innerhalb der üblichen (Mess)toleranzen liegen, ansonsten hat einer der Beiden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Fehler gemacht. Die Messgenauigkeit sollte im Prüfbericht zu finden sein.

    Glaub 1DB ist die Tolerant. Naja dann müssen wir jetzt anscheinend abwarten was der Gutachter vom Gericht dazu sagt. Hoffe nur das er auf das selbe kommt wie unser Gutachten

  • Welche Anforderungen eure Konstruktion entsprechend Vertrag haben sollte, müssen Rechtsanwalt und Gutachter ermitteln.

    Das hätte sinnvollerweise vor Klageeinreichung geschehen sollen.

    Genau so sehe ich das auch, denn momentan wird über Messwerte diskutiert, ohne dass man diese sinnvoll einordnen kann. Zuerst wäre festzulegen, was tatsächlich geschuldet ist. Das ist nicht Sache eine (Schall)Gutachters, sondern das müssen zuerst einmal die Anwälte klären. Ein Gutachter kann bestenfalls die Anwälte beraten wenn es um technische Details geht.

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  • Das ist zwar schlecht für euch, aber "gut" für den Prozess. Muß aber ein Gerichts-SV bestätigen. Ist in D halt so, solange eine Partei die Feststellung des Privat SV nicht anerkennt

    Hätte lieber das die einfach vernünftig gebaut hätten, weil sowas nachträglich nachzubessern ist schwierig. Oder hast du da andere Erfahrungen? Wir haben auch nur eine Bodenplatte und Betondecke.

  • Genau so sehe ich das auch, denn momentan wird über Messwerte diskutiert, ohne dass man diese sinnvoll einordnen kann. Zuerst wäre festzulegen, was tatsächlich geschuldet ist. Das ist nicht Sache eine (Schall)Gutachters, sondern das müssen zuerst einmal die Anwälte klären. Ein Gutachter kann bestenfalls die Anwälte beraten wenn es um technische Details geht.

    Die Anwälte sind sich nicht einig, deswegen gibt es ja den Schallgutachter und der soll beurteilen was geschuldet ist.

  • und der soll beurteilen was geschuldet ist.

    Das ist eine Rechtsfrage, die der Gutachter gerade nicht beantworten darf.

    Er darf die zur Beantwortung erforderlichen Messwerte und technischen Informationen entsprechend der ihm vom Gericht gestellten Frage liefern. Nichts weiter.

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    5.Mose 27:18

  • Glaub 1DB ist die Tolerant. Naja dann müssen wir jetzt anscheinend abwarten was der Gutachter vom Gericht dazu sagt. Hoffe nur das er auf das selbe kommt wie unser Gutachten

    1dB wäre schon extrem genau, ich müsste jetzt nachschauen, was hier gefordert ist. Die Messtoleranz umfasst ja nicht nur den Schallpegelmesser, der je nach Klasse bei so um die +- 0,5dB liegt.

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