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Eine notwendige Treppe in einem Gebäude der Klasse 4 in Niedersachsen muss mit einem neuen Geländer versehen werden. Es gibt zwei Wohneinheiten und eine Büroetage. Das Bauamt rechnet hier mit der Anwesenheit unbeaufsichtigter Kleinkinder (in der NbauO ist allgemein von Kindern die Rede, um ältere Kinder geht es aber beim Schutzziel nach DIN 18065 nicht) und verlangt entsprechenden Schutz gegen Überklettern. Meine erste Frage wäre, ob diese Einschätzung korrekt ist oder doch eher bei Kitas und ähnlichen Fällen angemessen wäre.
Gesetzt den Fall, das Überklettern muss erschwert werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Senkrechte Füllstäbe - sind von der Bauherrschaft nicht gewünscht. Die Treppe hat einen ovalen Grundriss, die Füllungen müssen vor Ort angepasst, demontiert, die Füllstäbe eingeschweißt, pulverbeschichtet und dann endmontiert werden. Teuer. Gewünscht sind dem Treppenlauf folgende Füllstäbe. Diese Ausführung wäre grundsätzlich günstiger, aber der dann geforderte, nach innen gekröpfte Handlauf würde den Kostenvorteil auffressen und die Laufbreite um 30 cm verringern.
Daher kam der Gedanke auf, Geländerfüllungen aus Polycarbonat (B1) oder Acrylglas (B2) zu verwenden. Die Bauordnung verlangt für tragende Teile einer notwendigen Treppe in GK4 nichtbrennbare Baustoffe. Meine zweite Frage wäre: Ist die Geländerfüllung ein tragendes Bauteil oder darf Polycarbonat hier verwendet werden? Möglicherweise scheidet es auch aus Kostengründen aus, vielleicht hat da ja jemand Erfahrung.
Danke schonmal für jede Antwort!