Wie Antrag auf Erschließung eines Baugrundstücks stellen?

  • Liebes Forum,


    ich habe ein Grundstück im Süden Baden Württembergs, das von einem einfachen Bauplan aus dem Jahre 1962 überplant ist. Das Grundstück ist derzeit noch nicht erschlossen, zur nächsten Straße sind es etwa 20 Meter, dazwischen liegt die Fläche einer weiteren Anliegerin. In den letzten Jahren sind etliche Baugenehmigungen im bereits erschlossenen Teil des Bauplans ergangen. Ich würde nun ebenfalls gerne meine Grundstück bebauen, hierzu fehlt mir allerdings die Erschließung.


    Die Frage mag sich vielleicht etwas merkwürdig anhören, aber wie ist hier erfahrungsgemäß der Ablauf bezüglich der Beantragung einer Erschließung des Grundstücks? Ich habe die Stadtverwaltung mehrfach telefonisch und per E-Mail kontaktiert, werde aber immer nur an andere Fachbereiche verwiesen. Termine vor Ort werden nicht angeboten, ich gehe davon aus, dass dies System hat. Andere Anlieger haben mir von ähnlichen Problemen berichtet. Über Erfahrungen und Ratschläge würde ich mich sehr freuen.


    MIr ist klar, dass vermutlich keine Pflicht zur Erschließung seitens der Stadt besteht, allerdings wird an anderer Stelle bereits ein neues Baugebiet geplant. Meiner Meinung nach sollten zuerst bereits vorhandene, seit über 60 Jahren überplante Flächen erschloßen werden.


    Danke und viele Grüße


    MIchael Fischer

  • Meinst du mit "Bauplan" einen "Bebauungsplan" oder eine BauZEICHNUNG?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • ich gehe davon aus, dass es einen Bebauungsplan gibt und das nur eine sprachliche Unschärfe ist.


    Ich hab zu dem Sachverhalt folgendes gefunden:


    Zitat

    Der einzelne Grundstückseigentümer hat auf Grund der allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinde keinen Rechtsanspruch auf Erschließung. Grundsätzlich kann daher nicht gegen die Gemeinde auf Herstellung einer Straße oder einer anderen Erschließungsanlage geklagt werden. Die Entscheidung, wann, wo und in welchem Umfang Erschließungsmaßnahmen durchgeführt werden, steht im Ermessen der Gemeinde. Der eingeräumte Ermessensspielraum kann sich allerdings verringern, so dass sich die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinde zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten kann und dann auch mit Ansprüchen Dritter verbunden sein kann.

    Eine aktuelle Erschließungspflicht einer Gemeinde kann sich nur aus Handlungen der Gemeinde selbst ergeben:

    • durch die Erteilung einer Baugenehmigung durch die Gemeinde oder eine einvernehmliche Mitwirkung an einer Baugenehmigung, wenn die Baugenehmigung Ursache der mangelhaften Erschließungssituation ist,
    • wenn die Gemeinde nach Erlass eines Bebauungsplans die Erschließung ungebührlich verzögert oder von der Durchführung der Erschließung ganz absieht,

    https://www.anwalt24.de/lexikon/erschliessung

  • Stelle mal einen Auszug aus dem Bebauungsplan ein. Ist dieser rechtskräftig?

    Sollte es tatsächlich einen rechtskräftigen B-Plan bestehen, hängt es dennoch noch vom Einzelfall ab. Tatsächlich entscheidet am Schluss der Gemeinderat, ob ein B-Plan dann auch umgesetzt wird.

    Baurecht besteht neben ein paar anderen Randbedingungen nämlich nur, wenn das Vorhaben dem B-Plan nicht widerspricht (bzw. nach §34 BauGB zu bewerten ist) und die "Erschließung gesichert" ist.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen. Es handelt sich um einen "Teilortsbauplan", er bestehet aus einem einfachen Lageplan in dem die als bebaubar ausgewiesene Flächen violett umrahmt sind. Einen Textteil gibt es nicht. In den letzten 5 Jahren sind bereits 3 Häuser auf dieser überplanten Fläche genehmigt worden. Ich gehe daher davon aus, dass er rechtsgültig ist. Mein Flurstück befindet sich am Rande, aber noch innerhalb der als bebaubar überplanten Fläche. Leider fehlen an diesem Endstück noch ca 30 Meter bis zur nächsten Straße. Man hat das Baugebiet damals wohl nur teilweise erschlossen?


    Der Link von SirSydom lässt mich aufhorchen. Da in der Ortschaft an anderer Stelle ein neues Baugebiet geplant werden soll, könnte sich daraus eventuell eine Erschließungsplicht aus den Handlungen seitens der Gemeinde ergeben. Dies ist vermutlich ein Fall für einen Rechtsanwalt...

  • Es handelt sich um einen "Teilortsbauplan", er bestehet aus einem einfachen Lageplan in dem die als bebaubar ausgewiesene Flächen violett umrahmt sind. Einen Textteil gibt es nicht.

    Das klingt eher nach einem Flächennutzungsplan denn nach einen echten Bebauungsplan. Und nach einer Bebauung nach § 34 BauGB

  • Tu doch bitte den Plan hier rein, oder gib uns einen Link zu diesem.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Das Grundstück ist derzeit noch nicht erschlossen, zur nächsten Straße sind es etwa 20 Meter, dazwischen liegt die Fläche einer weiteren Anliegerin.

    Heißt das, dass Dein Grundstück gar nicht an eine im Teilortsbauplan projektierte Verkehrsfläche angrenzt?

    Auch klingt diese Beschreibung so, als ob eine privatrechtliche Einigung mit der Anliegerin (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) mit öffentlicher Sicherung (Baulast) Dein Problem lösen könnte.


    Für weitere Hilfe ergänze bitte

    Stelle mal einen Auszug aus dem Bebauungsplan ein.

    Tu doch bitte den Plan hier rein, oder gib uns einen Link zu diesem.

    noch mit einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, auf dem neben Deinem und den neu bebauten Grundstücken auch die nächstgelegenen Verkehrsflächen zu erkennen sind.