Außentreppe und Lichthof in der Abstandsfläche (NRW) zulässig?

  • Hallo zusammen,


    wir planen in NRW ein EFH mit Keller zu bauen. Im Keller ist eine Einliegerwohnung vorgesehen. Der Zugang zur ELW soll über eine Außentreppe realisiert werden, die in einem Lichthof endet. Das Grundstück mit 15m zur Straße schmal geschnitten ist. Als Kontext hier ein Vorabzug des Lageplans (genordet). Offene Bauweise mit 3m Abstandsfläche. Die Baugrenze (blau) ist 5m von der Straße entfernt.



    Unser Architekt kommt aus einem anderen Bundesland und ist mit der BauO NRW nicht im Details vertraut. Unser Vermesser ist gerade im Urlaub. Daher suche ich hier Hilfe. Bei einer Suche im Forum bin ich auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt gestoßen (hier) bei dem es um einen Lichtschacht ging. Dürfen wir die Außentreppe und den Lichthof der Abstandsfläche nach Westen platzieren (Variante 1)? Alternativ können wir uns auch vorstellen die Außentreppe und den Lichthof zur Straße auszurichten (Variante 2). Wäre das baurechtlich einwandfrei?


    Entwurfsplanung Variante 1:


    Entwurfsplanung Variante 2:


    Ben Beitrag von Escroda habe ich gelesen. Bin mir allerdings unsicher, ob ich Ihn als Laie richtig auf unseren Sachverhalt übertragen kann und freue mich eure Expertise!

  • Kannst Du nicht noch eine Woche warten, bis der Vermesser aus dem Urlaub zurück ist? Auch der Architekt sollte mit einem Blick in die LBO wissen was geht, denn die LBOs unterscheiden sich nur in Details voneinander und sind sich sehr ähnlich, bzw basieren auf der Musterbauordnung.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Besten Dank für die Antworten.


    Ich habe nun die Rückmeldung bekommen, dass beide Varianten in Ordnung sind, solang die Absturzsicherung nicht mehr als 1m über die natürliche Geländeoberfläche ragt.


    Kann hier also geschlossen werden. Danke!

  • Ich habe nun die Rückmeldung bekommen, dass beide Varianten in Ordnung sind

    Von wem?


    An der Genehmigungsfähigkeit von Variante 2 zweifle ich, da die Terrasse als Teil der Hauptanlage außerhalb der überbaubaren Fläche vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan nicht ohne weiteres zulässig ist. Auch die Treppe dürfte als notwendige Erschließungsanlage kaum zu den Nebenanlagen nach §14 BauNVO zählen.

  • Danke für die Einschätzung, Escroda. Die Rückmeldung, dass beide Varianten in Ordnung seien, kam aus dem Büro des Vermessers (von der Vermessungstechnikerin). Am Montag legen wir dem Vermesser selbst (aus dem Urlaub zurück) die fertige Planung vor und bitte um eine Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit.


    Wir präferieren die Variante 2 und habe diese mit dem Architekten ausgeplant. In Variante 1 ist es in der westlichen Abstandsfläche bereits nur der Mindestabstand von 3m eingehalten und daher wollen wir den Zugang lieber im Süden realisieren. Die Abgrabung (südlich des Baukörpers und außerhalb der Baugrenze) soll vornehmlich dazu dienen die Belichtung und den Zugang im Kellergeschoss zu ermöglichen. So sieht unsere aktuelle Entwurfsplanung aus:



    Sollte unsere aktuelle Planung nicht genehmigungsfähig sein, stellt sich mir die Frage, welche Anpassungen nötig und möglich wären, um die Planung genehmigungsfähig zu gestalten. Im Baufenster haben wir nach Norden noch 2m "übrig", daher wäre ich dankbar für Ansätze und Vorschläge, was man ändern könnte.

  • Vielen Dank für den Hinweis. Kein Stempelaugust-Vertrag. Wir haben den Architekten für LP 1-3 zum Festpreis beauftragt mit der Option auf LP 4. Einige Fertighausanbieter ziehen es allerdings vor, die Ausführungszeichnung bis zum Bauantrag mit Ihrem Personal zu machen, daher diese Lösung.


    Das Architektenbüro steht aktuell auf dem Stand, dass die Entwurfsplanung so in Ordnung ist (sonst hätte man uns diese Planung auch nicht vorgeschlagen).

  • Vielen Dank für den Hinweis. Kein Stempelaugust-Vertrag. Wir haben den Architekten für LP 1-3 zum Festpreis beauftragt mit der Option auf LP 4. Einige Fertighausanbieter ziehen es allerdings vor, die Ausführungszeichnung bis zum Bauantrag mit Ihrem Personal zu machen, daher diese Lösung.

    Egal, was ihr da vereinbart habt sind die logisch aufeinander folgenden Schritte des Entwurfs, der Genehmigung, Planung, Ausschreibung und Ausführung folgende:


    LP nach § 34 HOAIBezeichnung nach HOAI (Honoraranteil
    1Grundlagenermittlung2 %
    2Vorplanung ("Vorentwurf")7 %
    3Entwurfsplanung ("Entwurf" - Modell, Grundrisse, Schnitte, Ansichten ... )15 %
    4Genehmigungsplanung ("Bauvorlage" - die Pläne, nach den die Genehmigunsgbeörde über den Bauantrag o.ä. entscheiden kann))3 %
    5Ausführungsplanung ("Ausführungspläne" - die Pläne, nach denen dann tatsächlich gebaut werden kann und soll)25 %
    6Vorbereitung der Vergabe ("Ausschreibung" - Text und Zahlen)10 %
    7Mitwirkung bei der Vergabe4 %
    8Objektüberwachung ("Bauüberwachung") und Dokumentation32 %
    9Objektbetreuung2 %


    Die Schritte folgen stringent strikt chronologisch auf einander. Wie man den Honoraranteilen entnehmen kann und noch deutlicher der Anlage 10 zu § 34 Absatz 1 HOAI, geht es in der LP4 ausschließlich darum, bereits bestehende Pläne zusammenzustellen, die notwendige Formulare zu beschaffen und auszufüllen und das ganze entstandene Paket dann abgabereif zu formatieren und schließlich auch abzugeben.


    Insofern gehe ich davon aus, dass bei Beauftragung einer Fertighausfirma der gesamte Entwurf an deren Bausystem angepasst werden soll und dafür neu erstellt wird. Weshalb es gegen den "natürlichen Ablauf" eine Ausführungsplanung vor der Genehmigung geben muss, lässt sich nur so erklären.


    Bitte bedenken, dass die Ausführungsplanung für ein EFH sich nicht auf das Gebäude und seine technische Ausstattung beschränkt, sondern auch die Medienerschließung umfasst. Wer wird diese planen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ausführungszeichnung bis zum Bauantrag

    DAS ist ein Widerspruch in sich!

    Ausführungsplanung ist LP 5 und kommt (nicht nur in der Nummerierung) NACH der BauGENEHMIGUNG.

    Für den Bauantrag brauchts es Genehmigungszeichnungen!

    Ausführungspläne sind deutlich mehr als großgezogene (Kopierer) Genehmigungszeichnungen!

    (Auch wenn die gerade bei BT und GÜ oft nach großgezogenen Genehmigungszeichnungen gebaut wird. Leider.

    DIE Ergebnisse sehe[n] ich/wir dann oft als SV)

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Die Rückmeldung, dass beide Varianten in Ordnung seien, kam aus dem Büro des Vermessers (von der Vermessungstechnikerin).

    Wenn die Anfrage ähnlich formuliert wurde wie hier, bezieht sich die Rückmeldung vielleicht auch nur auf die Abstandsflächen. Bei beiden Varianten sind diese tatsächlich unproblematisch.

    Am Montag legen wir dem Vermesser selbst (aus dem Urlaub zurück) die fertige Planung vor und bitte um eine Einschätzung zur Genehmigungsfähigkeit.

    Möglicherweise wird er eine Einschätzung abgeben, allerdings ist das nicht seine Aufgabe, zumal er nicht weiß, ob der Architekt vorhat, einen Antrag auf Befreiung nach §31 BauGB zu stellen.

    Sollte unsere aktuelle Planung nicht genehmigungsfähig sein, stellt sich mir die Frage, welche Anpassungen nötig und möglich wären, um die Planung genehmigungsfähig zu gestalten.

    Die Beantwortung der Frage artet in Arbeit aus und setzt mindestens die Kenntnis des vollständigen Bebauungsplans inkl. textlicher Festsetzungen und idealerweise dessen Begründung voraus.

    Im Baufenster haben wir nach Norden noch 2m "übrig", daher wäre ich dankbar für Ansätze und Vorschläge, was man ändern könnte.

    Du könntest versuchen mit der Sachbearbeiterin bei der Baugenehmigungsbehörde zu sprechen. Vielleicht sehe ich auch Schwierigkeiten, die dort nicht gesehen werden. Falls doch, könnte eine Verschiebung um 2m die Situation entschärfen.

    Das Architektenbüro steht aktuell auf dem Stand, dass die Entwurfsplanung so in Ordnung ist (sonst hätte man uns diese Planung auch nicht vorgeschlagen).

    Dann lass' Dir erklären, warum Terrasse und Treppenanlage keine Gebäudeteile sein sollen (§23 Abs. 3 BauNVO) oder aus welchen Gründen sie sonst dort zulässig sein sollen. Und lass' Dich nicht mit unbekanntem Bundesland abwimmeln, da es sich um Bundesrecht handelt, welches in allen Bundesländern gilt.