Hallo zusammen,
wir planen in NRW ein EFH mit Keller zu bauen. Im Keller ist eine Einliegerwohnung vorgesehen. Der Zugang zur ELW soll über eine Außentreppe realisiert werden, die in einem Lichthof endet. Das Grundstück mit 15m zur Straße schmal geschnitten ist. Als Kontext hier ein Vorabzug des Lageplans (genordet). Offene Bauweise mit 3m Abstandsfläche. Die Baugrenze (blau) ist 5m von der Straße entfernt.
Unser Architekt kommt aus einem anderen Bundesland und ist mit der BauO NRW nicht im Details vertraut. Unser Vermesser ist gerade im Urlaub. Daher suche ich hier Hilfe. Bei einer Suche im Forum bin ich auf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt gestoßen (hier) bei dem es um einen Lichtschacht ging. Dürfen wir die Außentreppe und den Lichthof der Abstandsfläche nach Westen platzieren (Variante 1)? Alternativ können wir uns auch vorstellen die Außentreppe und den Lichthof zur Straße auszurichten (Variante 2). Wäre das baurechtlich einwandfrei?
Entwurfsplanung Variante 1:
Entwurfsplanung Variante 2:
Ben Beitrag von Escroda habe ich gelesen. Bin mir allerdings unsicher, ob ich Ihn als Laie richtig auf unseren Sachverhalt übertragen kann und freue mich eure Expertise!