Guten Tag erst einmal allen Mitgliedern,
unsere Nachbarn haben ohne unsere Zustimmung einen Stabgitterzaun mit Lamellen in einem Abstand 5 bis 50 cm entlang der Grundstücksgrenze vor die seit jahrzehnten gemeinsam akzeptierte Hainbuchenhecke gebaut. Eine gütliche Einigung war nicht möglich, stattdessen Fristsetzungen durch den von unseren Nachbarn eingesetzten RA.
Die Beschwerde beim Bauordnungsamt wurde negativ entschieden (Höhe OK und baugenehmigungsfrei) da unsere Grundstücke im Außenbereich liegen.
Hat jemand einen rechtlichen Vorschlag, damit wir die Hecke vor dem sicheren Eingehen schützen können ?
Danke vorab und Grüße
Harald
Einfriedung
- Harald
- Erledigt
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Habe ich richtig verstanden, dass ihr eine Einfriedung eures Nachbarn auf seinem Grundstück verhindert wollt? Nach meinem Verständnis des§ 37 NNachbG besteht zwar eine Anzeigepflicht und die Errichtung ist an Bedingungen geknüpft, aber verhindern könnt ihr es nach meinem Verständnis nicht. Das Gesetz nimmt offensichtlich genau den umkehrten Fall als Regelfall an, nämlich dass ein Nachbar den anderen zum Einfrieden zeigen will.
Habt ihr euch rechtlich beraten lassen? Welche Möglichkeiten wurden da genannt?
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Hallo Skeptiker
wir hatten auf Anraten beim zuständigen Bauordnungsamt angefragt ( natürlich nur mündlich)
Hier gab es die Aussage das über eine Beschwerde das Ordnungsamt von sich aus tätig werden würde.
Im Gespräch verwies die Dame dann auch auf die Schwarzbauten nach Satellitenbild. Zu diesem Zeitpunkt wollten wir aber wegen Nachbarschaftsfrieden einen solchen Schritt nicht machen
Wir haben deshalb schriftlich Frist gesetzt damit der Zaun eine Grenzabstand von 0,5 Meter zur Grundstücksgrenze hat. Haben das im Internet unter Nachbarschaftsrechte Niedersachsen gefunden.
Nachbarn haben wie beschrieben RA Bestand genommen und Frist verstreichen lassen.
Daraufhin haben wir Baubeschwerde eingereicht und sind bei einem anderen MA des Bauordnungsamtes gescheitert. Ablehnung wegen Einhaltung Höhe und Abstand OK Lebende Einfriedung hat kein Vorrecht.
Unsere Nachbarn haben und den Bau eines Stabmattengitterzaunes angekündigt.
Nicht angekündigt wurde die grenznahe Bebauung bis 5 cm zur gedachten Grenzlinie und der bestehenden Hainbuchenhecke und erst recht nicht das Einziehen von Plastiklamellen bis 1,8 mtr Höhe.
Diese Lamellen sorgen dafür das die Hainbuchenhecke im unteren Teil verkahlen wird da Sonnenlicht nur noch im Nachmittagsbereich den unteren Teil der Hecke treffen kann
Die Hecke ist 40 Jahre alt und wurde beidseitig immer als Grenze akzeptiert. Sie ist wegen Ihrer Größe Vogelbrut und Vogelschutzbereich. Deshalb auch unser vehementer Einsatz für den Erhalt
Beste Grüße
Harald
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Die Hecke ist 40 Jahre alt und wurde beidseitig immer als Grenze akzeptiert. Sie ist wegen Ihrer Größe Vogelbrut und Vogelschutzbereich. Deshalb auch unser vehementer Einsatz für den Erhalt
Das is verständlich und ehrenwert, aber steht sie tatsächlich auf oder neben der mit Grenzsteinen oder anderweitig sicher festgestelltennund markierten Grenze?
Als Juristischer Laie würde ich den vorgenannten Punkt erst klären (lassen) und mich dann juristisch beraten lassen. Ich habe nämlich den Eindruck, dass hier einiges durcheinander geht und dass mit Blick auf das relevante Recht erstmal die tatsächlich relevanten Punkte geklärt werden sollten und das können Juristinnen und Juristinnen grundsätzlich am besten. Ja, die lassen sich dafür ordentlich bezahlen.
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Statt über das öffentliche Recht ( gibt grundsätzlich nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat ) mal besser über das Zivilrecht ( Bürger gegen Bürger ) nachdenken, z.B. über §§ 1004, 921, 922 Satz 3 BGB.
Bei der 40 Jahre alten Hecke an der Grenze dürfte es sich um eine Grenzeinrichtung handeln, die nicht ohne Zustimmung des Nachbarn beseitigt oder geändert werden darf. Der BGH hat entschieden, dass sich eine Änderung schon daraus ergibt, dass der Nachbar ohne ZUSTIMMUNG vor die gemeinsame Grenzeinschrichtung ( hier: Hecke ) auf seinem Grundstück eine Einfriedung erstellt und sich hierdurch das äußere Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung verändert, siehe hierzu BGH, NJW 1985,1458
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Hier das BGH-Urteil:
BGH, Revisionsurteil vom 23. November 1984, V ZR 176/83 (Düsseldorf) - Gaiusmigriert von Urteile-DBgaius.legalDamit sollte der Nachbar und sein Anwalt wissen, was zu tun ist.
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Hier eine weitere Entscheidung des BGH
Zustimmungserfordernis des Nachbarn bei Veränderung der GrenzeinrichtungNachfolgend ein Beitrag vom 3.5.2018 von Bueb, jurisPR-MietR 9/2018 Anm. 4 Leitsätze 1. Bei einer schon länger bestehenden Einrichtung, die sich wegen ihrer…rae-oehlmann.deDort hatte der Mieter des Nachbarn hinter der gemeinsamen Grenzeinrichtung einen weiteren Zaun erstellt.
Nicht davon beirren lassen, dass es bei dem TE um eine Hecke geht, denn auch diese ist nach dem Wortlaut des § 921 BGB ( googeln ! ) eine Grenzeinrichtung.
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unsere Grundstücke im Außenbereich liegen.
Ganz blöde Frage: Dürft Ihr da überhaupt wohnen?
Aussenbereich eigentlich nur für "priviligierte" Nutzungen (Landwirt etc.)
Nicht das Euch das ganze im Nachgang auf die Füße fällt
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Guten Tag
von Baugenehmigung bis Z....... alles vorhanden