Hallo zusammen,
angenommen, eine Bestandsimmobilie soll verkauft werden. Diese besteht aus insgesamt vier Flurstücken, wovon für nur eines ein Vorkaufsrecht gemäß §66 BNatSchG vorliegt, da sich darauf ein oberirdisches Gewässer befindet.
Angenommen, der Käufer würde dieses unbebaute Flurstück wegen eingeschränkter Nutzbarkeit mit Handkuss abgeben.
Angenommen, das Land macht nach Beurkundung eines Kaufvertrages zwischen Verkäufer und Käufer von diesem Vorkaufsrecht tatsächlich Gebrauch.
Welche Auswirkungen hätte dies auf den Kauf der restlichen Flurstücke?
Wem käme der Erlös zugute, Verkäufer oder Käufer oder beiden?
Wonach würde das Land den Wert/Kaufpreis bestimmen? Anteilig vom Kaufpreis im Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer, oder anhand Bodenwert gemäß Bodenrichtwert ?
Falls ersteres, wäre es sinnvoll gewesen wenn Käufer und Verkäufer in ihrem Kaufvertrag für dieses Flurstück einen expliziten Preis benannt hätten, wenn bezogen auf die gesamte Grundstücksfläche (alle vier Flurstücke) hinweg der Kaufpreis deutlich unter dem Bodenwert liegt?
Freue mich über sachverständige Hinweise!