Urteil des BVerwG vom 18.07.23 zu Bebauungsplänen nach § 13b BauGB

  • Off-Topic:

    ...auch hier im Forum komme es inzwischen mehr darauf an, wer einen Beitrag geschrieben hat, als was darin geschrieben steht. Aber vielleicht täusche ich mich da.

    Meinst du damit, dass bestimmte Kommentatoren sympathisch / unsympathisch rüberkommen, wurscht, was der Inhalt ihres Beitrags ist?


    Aber meine Frage:

    Was für Auswirkungen hat denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli, dass Bebauungspläne nach § 13b BauGB unwirksam sind?

    (Allein in meiner Gemeinde wurden in jüngster Zeit B-Pläne nach § 13b aufgestellt - und das angrenzend an ein FFH- Gebiet...)

  • Was für Auswirkungen hat denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli, dass Bebauungspläne nach § 13b BauGB unwirksam sind?

    Das sie unwirksam sind, sobald sie jemand rechtlich "angreift".

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Was für Auswirkungen hat denn das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli, dass Bebauungspläne nach § 13b BauGB unwirksam sind?

    Das(s) sie unwirksam sind, sobald sie jemand rechtlich "angreift".

    Und so gelten dann B-Pläne nicht und so wird schlußendlich das Bauen in D immer teurer. Wieder ein Beispiel, wie Habeck und Baerbock in der Ampel die deutsche (Bau-) Wirtschaft ruinieren und so die Wählerinnen und Wähler in die Arme der AfD treiben.


    :sarkasmus:

    Meinst du damit, dass bestimmte Kommentatoren sympathisch / unsympathisch rüberkommen, wurscht, was der Inhalt ihres Beitrags ist?

    Das implizierte mein Beitrag.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Jetzt werden die Umweltprüfungen eben nachgeholt - und in ein bis zwei Jahren darf dann doch gebaut werden. Immerhin dort wo nachgebessert wird dann mit Ausgleichsflächen.


    Ein Beispiel für den Umgang mit dem Urteil des BVerwG.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Du meinst, dass nun jeder einzelne B-Plan nach § 13b "rechtlich angegriffen" werden muss? Zeitungsbeiträgen habe ich entnommen, dass alle -da ohne Umweltprüfung- unwirksam sind.§ 13b BauGB.pdf

    So habe ich das auch verstanden. Und so wie die Kommune bei uns im Amtsblatte mitgeteilt hat, wird aufgrund dessen die Umsetzung des geplanten Baugebietes bei uns im Ort sehr schwierig werden.


    Gruß

  • Gilt das auch für B-Pläne, die z.B. 1960 Rechtskraft erlangt haben? Oder wann ist da die "magische" Grenze?

    Ohne genau zu wissen, um was es im Urteil im Einzelnen geht würde ich als juristischer Laie mit "Nein" antworten und behaupten, dass es nur solche B-Pläne betrifft, die sich explizit auf den jetzt beanstandeten Paragraphen berufen und unter Berücksichtigung des dort eingeführten vereinfachten Verfahrens aufgestellt wurden.

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Allzuviele dürfte die Ausnahmereglung garnicht betreffen. Die "vereinfachung galt ab 2021 und war bis 2024 befristet und anscheinend von Gesetzgeber nicht ausreichend auf eu konformität geprüft.

    (negativbeispiel auf wenig eu konforme rechtsauffasungen und den folgekosten gibts ja im verkehrsmisterium und sind gerade von uns zu begleichen)

    Davor gabs ja auch schon umweltverträglichkeitsprüfungen.

    Im konkreten fall erfolgte keien bei einer streuobstwiese und es gab demsnprechend keinen ausgleich.


    Muss man halt nachbessern oder sich eine andere fläche überlegen.

    Es betrifft anscheinend die ausdehnung in aussenbereiche und damit wären teilweise schon daten via Landschaftspläne, im falle eines ausgewiesen FFH Gebiets der schutzzweck schon vorhanden.


    Übrigens ein gutes beispiel wie man vermeintlich "populär" regelung einer vereinfachung mehr schaden anrichtet.

    Wer vorgänge beschleunigen möchte sollte vorhandes mehr verknüpfen und z.B. doppelstellungnahmen zuvermeiden.

    Das klein klein zu vermitteln ist natürlich nicht sonderlich öffenlichkeitswirksam.


    Es ist übrigens eine fehlannahme das ein Fläche durch ausweisung erst schützen wert wird. Die ist durch ihre schützenwerte flora und Fauna von ganz allein geschütz (naturschutzgesetzgebeung)

    Verletzung zieht mindestens dann kosten nach sich, "günstig" sind dann noch ausgleichmassnahmen.


    Als Beispiel kann man die hier, nach z.B. 4 Jahren, WKA Pläne nehmen. Dort muss eine 1 Jährige umweltbestandaufnahme durchgeführt werden für die Genehmigung, weil in dem wartezeitraum die flora und fauna verändert haben könnten und schutzstatus gegeben ist oder ausgleichmassnahmen fällig werden.

    Es ist ja kein automatischerWegfall der bebauungsgebiete gegeben.

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • Skeptiker Meine Frage war ernst gemeint. Noch hat nicht alles hat mit der AfD zu tun, und das bleibt auch so. "Übeltäter" war diesmal der BUND B.-W.

    Nö, "Übeltäter" war der Gesetzgeber, wenn ich es richtig durchschaue, der das BauGB vor einigen Jahren (2020?) zur Beschleunigung der Aufstellung von B-Plänen unter bestimmten Umständen verändert hatte - ohne sich ausreichend um den europäischen Rechtsrahmen zu scheren. Der BUND-B.-W. hat dann lediglich die Beseitigung dieses Missstandes herbeigeführt.

    Du meinst, dass nun jeder einzelne B-Plan nach § 13b "rechtlich angegriffen" werden muss?

    Interessanter Punkt! So kenne ich es von B-Plänen, heb aber nur sehr selten mit solchen zu tun.


    Für einzelne Bauherren könnte das sehr hart werden, für die gesamte Bauwirtschaft aber dürften die Auswirkungen kaum wahrnehmbar sein. Der Anteil von EFH am gesamten Umsatz der Bauwirtschaft in D wird immer heftig überschätzt.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


    Der Betreiberverein dieses Forums freut sich über Spenden von Fragenden, denen hier kostenlos geholfen wurde. Kurze Wege führen über Paypal oder eine Banküberweisung. Beiträge und Beitragsteile als Moderator ab 04/23 kursiv gesetzt.

  • Für einzelne Bauherren könnte das sehr hart werden, für die gesamte Bauwirtschaft aber dürften die Auswirkungen kaum wahrnehmbar sein. Der Anteil von EFH am gesamten Umsatz der Bauwirtschaft in D wird immer heftig überschätzt.

    Mein Cousin überlegt sich als Betroffener, seinen Bauplatz an die Gemeinde zurückzugeben. Er überlegt auch, Grunderwerbssteuer, Notar- und Vermessungskosten von der Gemeinde zu fordern, da Baugenehmigung erteilt, er aber nicht beginnen darf. Ob das geht? (Passt also doch zum Thread "Tschüß Eigenheim")


    Für die lokale Bauwirtschaft schon ein unerwarteter Rückschlag, wie mir ein Bauträger gesagt hat, der vorfinanzieren muss.


    PS Übeltäter war in Anführungszeichen.

  • Mein Cousin überlegt sich als Betroffener, seinen Bauplatz an die Gemeinde zurückzugeben. Er überlegt auch, Grunderwerbssteuer, Notar- und Vermessungskosten von der Gemeinde zu fordern, da Baugenehmigung erteilt, er aber nicht beginnen darf. Ob das geht?

    hier eine ausführliche rechtsmeinung aus der LTO


    und ein bischen mehr Hintergründe zum verhandelten Fall

    aus BUND und Bauernschaftlicher Sicht

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • hier eine ausführliche rechtsmeinung aus der LTO


    und ein bischen mehr Hintergründe zum verhandelten Fall

    aus BUND und Bauernschaftlicher Sicht

    Vielen Dank für den Link. Sehr interessant. Bei uns im Ort ist auch ein Neubaugebiet betroffen.


    Gruß

  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli, Bebauungspläne nach § 13b BauGB“ zu „Urteil des BVerwG vom 18.07.2023 Bebauungspläne nach § 13b BauGB“ geändert.
  • ich staune immer wieder, wie gut Du auf so vielen Gebieten informiert bist. Respekt!

    zuviel der Ehr

    im Speziellen war es nur die neugier, den Fall zu verstehen, und google. Der rest die einordnung der Plattform und des Beitrags

    Meine kenntnisse in bebauungsrecht sind rudimentär ich lerne u.a. durch dich hier immer dazu.

    Wichtiger als wissen selbst anzuhäufen ist doch zu wissen wo man fachlich solides wissen findet.

    Ich lerne gerne in etwas breiteren zusammenhängen. So ist eu /d umsetzungsverluste als landwirtschaflicher unternehmer nix aussergewöhnliches landschaftsplanung und umweltschutz nicht weit.

    Auch als beinderter bin ich draufangewiesen möglichst breit aufgestellt zu sein, da immer extra wege notwendig sind und es immer eines Plan a B und C bedarf. Beschränkte ressourcen körperlich wie finanziell, gegenseitig bedingt setzen auch ein breites wissen vorraus um seine gemeine bedürfnisse zu befriedigen.

    Leider muss mein grosshirn die profanen aufgaben des kleinhirns mit erledigen, des wegen entschuldigt meine eigenartige Schreibweise und denkt an otto

    Früher hat man Götter gesagt, heute sagt man Internet.


    Herbert Achternbusch RIP

  • Skeptiker

    Hat den Titel des Themas von „Urteil des BVerwG vom 18.07.2023 Bebauungspläne nach § 13b BauGB“ zu „Urteil des BVerwG vom 18.07.23 zu Bebauungsplänen nach § 13b BauGB“ geändert.