Zisterne zu nah am Gemeindeweg?

  • Hallo liebe Experten,


    unser Tiefbauer hat ohne Rücksprache mit uns die Zisterne sehr nah an den angrenzenden Gemeindeweg gesetzt. Die Fakten sind die Folgenden:


    1. Es wurde die Zisterne Graf Flachtank Platin XL verbaut - Herstellerbeschreibung hier

    2.. Hinter der kurzen Seite mit dem Domschacht befindet sich ein Gemeindeweg in einem Abstand von knapp einem Meter zur Grube.

    3. Die Grube selbst ist knapp zwei Meter tief.

    4. Der Gemeindeweg ist geschottert, nicht asphaltiert

    5. Über den Gemeindeweg fahren landwirtschaftliche Maschinen.

    6. In der Beschreibung zum Flachtank Platinum XXL 10.000l steht, dass der Abstand zu mit 3,5t befahrenen Verlehrsflächen mindestens die Grubentiefe sein muss.


    Wie sind eure Erfahrungen mit dieser Konstellation? Was würdet ihr uns empfehlen?

    Der Tiefbauer wird sich vermutlich querstellen und sagen, es passt so.


    Lieben Dank für eure Zeit und Expertise.

  • Der Tiefbauer wird sich vermutlich querstellen und sagen, es passt so.

    Dann würde ich mir Unterstützung holen. Eine Anfrage beim Bauamt könnte zum Beispiel klären, um was für einen "Gemeindeweg" es sich hier handelt (befahrbar bis x to) und wie weit Du mit Deinem unterirdischen "Bauwerk" von der Grenze entfernt bleiben musst.


    5. Über den Gemeindeweg fahren landwirtschaftliche Maschinen.

    6. In der Beschreibung zum Flachtank Platinum XXL 10.000l steht, dass der Abstand zu mit 3,5t befahrenen Verlehrsflächen mindestens die Grubentiefe sein muss.

    Die Anforderungen "Abstand min. Grubentiefe" dürfte hier nicht erfüllt sein, wenn der Abstand gerade mal knapp 1m beträgt. Wenn der Weg von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren wird, dann würde ich davon ausgehen, dass dieser Schotterweg für Achslasten bis 5to ausgelegt ist. Ich glaube das ist die Mindestanforderung für solche Wege, was auch verständlich ist, wenn man bedenkt, wie schwer so ein Traktor heutzutage ist. Da können ja selbst schon die Anbauteile 2-3to wiegen.


    Ich sehe also 2 Ansatzpunkte mit denen man argumentieren könnte, es wäre aber gut wenn Du hierfür noch etwas Rückendeckung hättest, im Idealfall von offizieller Seite. Du kannst Dich ja nicht auf ein "Internet-Forum" berufen, das ringt dem Tiefbauer bestenfalls ein müdes Lächeln ab.

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  • "Planung" der Zuruf zum Tiefbauer - Mach mal Zisterne

    Selbst wenn es so wäre, dann kann der Tiefbauer als "Fachbetrieb" nicht so einfach regelwidrig bauen. Hier wurde aller Wahrscheinlichkeit nach sogar die Montageanleitung des Herstellers missachtet.

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  • Die Herstellervorgabe zum Mindestabstand zu Straßen mit Befahrung > 3,5 to ist nicht eingehalten.


    Bei der Errichtung wurde die Baugrube vermutlich ohne Verbau hergestellt, was bedeuten könnte, dass schon allein aus der DIN 4124 heraus, welche sich inhaltlich auch im Arbeitsschutz wiederfindet, die Sohle der Baugrube mind. so weit vom Straßenrand entfernt sein muß, wie sie tief ist und damit ist die äußerste Außenkante gemeint, eigentlich sogar des Unterbaus. Auch wenn bisher keine Schäden daraus wahrnehmbar sind, ist das verbleibende Risiko aus dieser unsachgemäßen Ausführung groß.

    Hätte er denn wonders unter Einhaltung der Herstellervorgaben hingepasst?

    Das ist komplett irrelevant. Dann hätte der Einbauer darauf hinweisen müssen, dass dieser Tank nicht Einbau baubar ist bzw. nicht zum Grundstück passt.


    So wie ausgeführt besteht mind. keine Herstellergarantie und ich vermute, dass die Gemeinde dem Grundbesitzer aufs Dach steigen wird, wenn sich der Weg im Bereich der zeitweisen Baugrube stärker setzen wird - was man manchmal erst dann merkt, wenn die Abwasserleitung im Weg immer genau hier verstopft, wie ich es grad in meiner Wohnumgebung erlebe.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das ist irrelevant.

    Ich komme aus einer anderen Richtung - der Planung.


    Nickname123 schreibt:

    unser Tiefbauer hat ohne Rücksprache mit uns die Zisterne sehr nah an den angrenzenden Gemeindeweg gesetzt

    Wenn nicht geplant und Auftrag war "mach da mal Zisterne" und es war der einzig zur Verfügung stehende Platz, wirds mit der Argumentation, dass es falsch ist, noch schwieriger. Auch wenn es - wie Du sagst - einfach nur falsch ist.


    Ja dann hätte der Handwerker wohl sagen müssen: "geht nicht, kannste vergessen."

  • Wenn nicht geplant und Auftrag war "mach da mal Zisterne" und es war der einzig zur Verfügung stehende Platz, wirds mit der Argumentation, dass es falsch ist, noch schwieriger. Auch wenn es - wie Du sagst - einfach nur falsch ist.

    Es ist trotzdem falsch, weil dieser Typ Zisterne nicht zu diesem Platz passt. Da hat eindeutig die Bauüberwachung/Planung geschlafen. Der TO hat nicht geschrieben, dass er gesagt hat grab dat Dingens dort ein und der Tiefbauer hat es wo anders eingegraben. Wenn es keinen anderen Platz gab, dann hätte der Jenige, der das Dingens bestellt hat auch vorher die technischen Daten durchlesen müssen. Mit etwas Erfahrung weiß man, dass man Plastikzeugs nicht dort eingräbt, wo es Lasten gibt. Im Prinzip hätte es der Erdbauer auch wissen müssen, aber er hat der Bauleitung, bzw dem Auftraggeber vertraut. Eigentlich haben alle versagt und es gibt keine 100% Schuld am Tiefbauer.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Eigentlich haben alle versagt und es gibt keine 100% Schuld am Tiefbauer.

    Der BGB hat einem sinngemäß entschieden, dass es kein Recht auf Bauüberwachung gibt. Kurz: Auch ohne Bauleitung und sogar ohne Planung darf ein AN nicht mangelhaft bauen. Er muss die Mangelhaftigkeit oder ein Risiko dafür infolge fehlender Planung selbständig erkennen und den AG darauf hinweisen und eine Planung einfordern, wenn er sie selbst nicht erstellen kann.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Das wissen wir aus dem Text ja nicht. Es kann sein, dass der TO dem Tiefbauer gesagt hat, grab dort die Zisterne ein. Der Tiefbauer weiß nicht ob der TO fachkundig ist oder nicht, wenn er genaue Angaben bekommt. A bisserl mehr Info wäre durchaus angebracht.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Die Rechtssprechung dazu ist glasklar: Wenn der AN Zweifel daran hat, eine Leistung mangelfrei erbringen zu können, so wie sie bestellt wurde, muss er belegbar "Bedenken anmelden" um aus der Haftung zu kommen. Ob der AG selbst über Fachkenntnisse verfügt oder ein Erfüllungsgehilfe ("Planerin" / "Bauleiterin") über entsprechende Kenntnisse verfügt, ist dabei gleichgültig. Der AN muss die Leistung ganz von allein mangelfrei erbringen - ohne jede Kontrolle.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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