DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb"

  • Hallo zusammen,

    wir sind laut städtischer Vorgabe verpflichtet einen Spielplatz auf unserem Grundstück zu errichten. Nun verweist die Spielplatzordnung auf die DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ neu veröffentlicht. Diese Norm sieht eine Barrierefreiheit vor. In unserem Fall kommt das mit enormen Aufwänden daher, da der Zugang zum Eingang 1.5m erhöht liegt. Entweder müssen wir eine 25m Rampe bauen oder eine Fläche von 150m2 aufschütten.


    Sind solche Normen verpflichtend oder sind das empfehlungen?

    Grüsse

  • Da wäre zunächst ein Blick in die kommunale Spielplatzordnung sinnvoll.


    Danach ein fachlich unterstütztes Klärungsgespräch mit dem zuständigen Amt wie die Forderungen im konkreten Fall umgesetzt werden können.


    P.S.: Die Rampe würde länger als 25 m werden. Es kommen min. noch 4 Ruhepodeste hinzu. Das kann städtebaulich kaum gewollt sein.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Nun verweist die Spielplatzordnung auf die DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen - Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“ neu veröffentlicht. Diese Norm sieht eine Barrierefreiheit vor. In unserem Fall kommt das mit enormen Aufwänden daher, da der Zugang zum Eingang 1.5m erhöht liegt. Entweder müssen wir eine 25m Rampe bauen oder eine Fläche von 150m2 aufschütten.

    Die Fläche ließe sich doch auch auf das Zugangsniveau absenken, oder?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Strasse ist 1.5m HÖHER als die nullinie des Garten. Es müsste daher der ganze Spielplatz erhöht werden...

  • Also gibt es anscheinend drei Möglichkeiten:

    1. den gesamten Spielplatz um 1,5 m erhöhen oder gleich so anlegen, dass auf seiner Fläche die Höhe durch Terrassierung, Rampen etc. barriefrei überwunden wird.
    2. die Rampe außerhalb der eigentlichen Spielfläche auf dem eigenen Grundstück errichten.
    3. eine mechanische motorgetriebene Hebeeinrichtung (Scherenhubbühne), Aufzug o.ä. zur barrierefreien Überwindung der Höhendifferenz installieren.

    Ich tippe 1. ist die wirtschaftlichste, 3. die in Errichtung und Betrieb teuerste Lösung.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Also gibt es anscheinend drei Möglichkeiten:

    Es gibt auch die 4. Möglichkeit, das Gespräch mit dem zuständigen Amt.


    Die kommunale Satzung berücksichtigt vermutlich nicht derartige Sonderfälle. Die technischen Möglichkeiten verursachen ja einen erhblichen finanziellen Aufwand, der so wohl nicht gewollt war. Da kann es Abweichung oder Befreiungen geben. Muss man mal ausloten.


    Bisher wissen wir auch noch nicht, für welche Personengruppe der Spielplatz gedacht ist. Auch die Frage nach der Anzhl der Wohneinheiten steht noch im Raum. Eventuell lässt sich das Gebäude so errichten, dass ein vermutlich vorhandener Aufzug auch den Spielplatz erschließt. (Falls es nicht schon steht, was ebenfalls unbekannt ist.)

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Wurde das schon geprüft?

    Soweit die Bauherrin oder der Bauherr durch örtliche Bauvorschrift zur Herstellung von Kinderspielplätzen verpflichtet ist, kann die Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bauherrin oder dem Bauherrn vereinbaren, dass die Bauherrin oder der Bauherr ihre oder seine Verpflichtung ganz oder teilweise durch Zahlung eines Geldbetrages an die Gemeinde ablöst (Kinderspielplatzablösevertrag). Der Anspruch der Gemeinde auf Zahlung des im Kinderspielplatzablösevertrages vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Wurde das schon geprüft?

    Guter Punkt!


    Da kommt es dann natürlich auf den konkreten Ablösebetrag an. (Nach meinen Erfahrungen in B ist der hier mittlerweile ganz erheblich weil schlicht keine dafür nutzbaren Flächen zur Verfügung stehen und deshalb vom Bauherrn zusätzlich erst erworben und dem Bezirk übergeben werden müssen, was noch weitere und höhere Kosten verursacht.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ohne Plan kann man eh nix sagen. Es wird verlangt, dass ein Spielplatz gebaut wird. Das wird eigentlich für eine Wohnanlage verlangt, im Geschosswohnungsbau, zumindest hier im Süden. Keiner verlangt das z.B. für ein Doppelhaus. Der Spielplatz ist primär nicht für die Allgemeinheit, sondern für die Wohnanlage. Ich würde mir den Zugang aus dieser Wohnanlage überlegen. Der Zugang kann auch von unten her erfolgen wenn dort ein Zugang zum Haus besteht. Die Allgemeinheit kann dann auch diesen Zugang verwenden. Dann geht es eben über die eine oder andere kleinere Erschließungsstraße oder Fußweg.


    Zeig doch mal Plan und evtl Schnitt.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Es wird verlangt, dass ein Spielplatz gebaut wird. Das wird eigentlich für eine Wohnanlage verlangt,

    Ab der 4. Wohnung (§ 8 Abs. 2 BbgBO), sofern die örtliche Bauvorschrift erlasen wurde und keine abweichenden Regelungen trifft. Die kennen wir auch nicht ;)


    Der sehr dürftige Input lässt halt jede Glaskugel erbleichen.

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    5.Mose 27:18

  • Ihr habt immerhin eine Glaskugel. Meine ist gerade in der Werkstatt zum aufpolieren. :(

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...