Ablehnung Anbau Bestehende Gebäude und Untersagung Umbau Scheune

  • Mit großem Interesse habe ich die andere Artikel über die Baumöglichkeiten im Außenbereich gelesen. Wir wohnen seit einem Jahr in einer Siedlung ZZZ in Elten. Dort gilt ein Satzungsplan Kapitel 35 paragraf 6.


    Jetzt auf einmal, nach einem Jahr, sagt der Behörde vom Bauamt, dass hier keine Erweiterung/Anbau erlaubt ist, weil das Haus schon 180 m2 groß ist? Wir können hierüber in der Bauordnungen nichts finden und diese Regelung ist nirgends definiert. Frau X ... von der abteilung Stadtplanung hatte uns vor einem Jahr über Frau Y ... vom Bauamt mitgeteilt, dass der Anbau möglich sei und jetzt plötzlich nicht mehr.


    Frau Y ... hat auch die Erläuterung des Paragraphen 35 falsch interpretiert, indem sie sagte, dass neben dem Paragraphen 6 auch die vorhergehenden Paragraphen von Bedeutung seien, nämlich die Paragraphen 2, 3 und 5, die flächensparendes Bauen auf Grundstücken vorschreiben.


    Unserer Architekt zufolge ist dies jedoch eine falsche Auslegung der Vorschriften, denn Absatz 6 ist nicht ohne Grund da. Er besagt, dass es möglich ist, in dem gelb schraffierten Bereich, in dem sich unser Grundstück befindet, zu bauen.


    Ich würde gerne Ihre Meinung zu dieser Angelegenheit hören. Hoffentlich können Sie uns damit weiter helfen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe


    Mit freundlichen Grüßen


    Das Ruder Um!

    :wall:


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  • Skeptiker

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • DasRuderUm:

    Kannst Du mal die Satzung hier einstellen?

    Ich vermute, die Satzung sieht keine Erweiterungen in der von Dir geplanten Form vor. Man muss dazu wissen, dass von Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB nicht befreit werden kann - d.h. es ist nur exakt das zulässig, was die Satzung geregelt hat.

    Gefährlich ist's, wenn Dumme fleißig werden!

  • Hallo Rose, R.B und Wolfgang,


    Vielen dank für ihre Nachrichten und Ihre Hilfe


    Hier unter Finden Sie die Satzung:


    Gemäß § 10 Abs.3 BauGB ist der Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich „Hauberg“ gemäß § 35 Abs. 6 BauGB mit Hinweis auf die öffentliche Auslegung der Satzung am ....................................... ortsüblich bekannt gemacht worden.

    In dieser Bekanntmachung wurde ebenfalls auf die Vorschriften des § 215 BauGB hingewiesen.

    Mit dieser Bekanntmachung wird die Außenbereichssatzung für den Siedlungsbereich „Hauberg“ wirksam.

    Emmerich am Rhein,

    Bürgermeister

    Gemarkung Elten, Flur 4

    Bestimmungen über die Zulässigkeit

    (§ 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB)

    1) Durch diese Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben innerhalb des Satzungsbereiches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegen gehalten werden kann, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

    Das Gleiche gilt für die Zulässigkeit von Vorhaben kleinerer Handwerks- und Gewerbebetriebe.

    2) Bei der Errichtung neuer Wohnhäuser oder dem Umbau bestehender Wohnhäuser sind nur Einzel- oder Doppelhäuser in eingeschossiger Bauweise zulässig. Ausnahmsweise kann ein weiteres Vollgeschoss zugelassen werden, wenn es sich dabei um ein Geschoss im Dachraum unter einem oder mehreren geneigten Dachflächen handelt.

    Die Abweichung von der Einzel- oder Doppelhausbauweise ist für die aneinander gebauten Wohnhäuser Hauberg 13, 13a und 15 im Bestand als Ausnahme zulässig.

    3) Im Geltungsbereich der Satzung ist die Errichtung von Vorhaben nur in Form einer straßenbegleitenden Bebauung in einem Abstand bis maximal 10 m zur Straßengrenze zulässig.

    Diese Bestimmung gilt nicht für Garagen oder Nebenanlagen im Sinne der §§ 12 und 14 BauNVO.

    4) Die Errichtung von Doppelhäusern in Senkrechtstellung zur Straße ist mit Ausnahme der Eckgrundstücke mit mehr als einer Anbindung an die Straße „Hauberg“ unzulässig.

    5) Pro Wohngebäude sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig.

    Hinweise

    1) Einschränkung der Grundwassernutzung

    Aufgrund eventueller temporärer Schadstoffeinträge ins Grundwasser aus der Lagerung von Haus- und Gewerbemüll in der ehemaligen Deponie der Gemeinde Elten auf niederländischem Staatsgebiet am Ende des Hauberges wird darauf hingewiesen, dass Brunnenwasser nicht als Trinkwasser und nicht zur Bewässerung von Nutzgärten verwendet werden darf.

    2) Bodendenkmäler

    Wer in oder auf seinem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Gemeinde oder der Bodendenkmalbehörde verpflichtet.

    Das entdeckte Bodendenkmal ist zunächst in unverändertem Zustand zu erhalten.

    Eine Missachtung dieser Bestimmungen (§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW) führt zu einer Ordnungswidrigkeit (§ 41 Denkmalschutzgesetz NW).

    3) Kampfmittel

    Das Bebauungsplangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, der im Zweiten Weltkrieg umkämpft war. Die Luftbildauswertung des staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) weist Militäreinrichtungen (Laufgräben und Schützenlöcher) innerhalb des Satzungsgebietes nach. Er empfiehlt bei Erdarbeiten im Umfeld dieser Anlagen Überprüfungen auf Kampfmittelreste im Boden durch ihn durchführen zu lassen.

    Darüber hinaus wird auch für den sonstigen Satzungsbereich empfohlen, Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht durchzuführen und bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. Sicherheitsdetektionen durchzuführen.

    4) Potentieller Überschwemmungsbereich

    Der Bebauungsplanbereich liegt infolge seiner Höhenlage innerhalb des potentiellen Überschwemmungsbereiches des Rheins, der ohne den Schutz durch die vorhandenen Deichschutzanlagen im Falle von Hochwasserständen überflutet wäre.

    Zu dieser Satzung gehört eine Begründung

    Stadt Emmerich am Rhein

    Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch für den Siedlungsbereich „Hauberg“

  • In die Dateianhänge finden Sie das Grundstück Hauberg 11 mit links die Scheune und da neben an Rechts das haus von die Nachbarn auf nummer 9.

    Wir wollen jetzt das Bestehenden Haus nr 11 Erweiteren mit Anbau und die Scheune links umbauen zum ein Doppelthaus und hobbygarage und Lager aber bekommen dafür kein genehmigung obwohl die Bauvoranfrage schon am 7 juni 2022 eingedient ist und frau A und B von Bauamt folgendes geschrieben haben im dezember 2022:


    FrauA@stadt-emmerich.de

    1X dec 2022

    Sehr geehrte Frau C vom Hauberg 11,


    die Unterlagen reichen vorerst aus.

    Frau B und ich haben uns die Situation vor Ort angeschaut. Ihre Voranfrage wird weiterhin bearbeitet.

    Mit freundlichem Gruß

    Im Auftrag

    Frau A



    #


    Jetzt sagt frau B vom Stadtplanung in einen 6 wochen zurück (mehr dann einem Jahr später nacher die 2 eingereichte Bauvoranfragen) das das Bestehenden Gebaüde am Hauberg 11 schon zu Groß ist und die Anbau von +- 60 kwadratmeter trotzdem nicht möglich ist und nicht genehmigt wird. In die zwischenzeit haben wir vielen zehntausenden euros investiert um das Grundstück auf zu schütten und Grundstücken zu verschmelzen, extra Grundstück angekauft und Vermessungsburo und Architekten eingeschaltet mit Bauzeichnungen usw, usw.


    Dieses Bauamt bringt uns leider nur Problemen und viel Schaden.

  • § 35 Abs. 6: Neubau im Bereich Außenbereichssatzung

    Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB umfassen Bereiche, die weiterhin als Außenbereich gelten; nur werden dort durch die Satzung auch Wohnnutzungen, und - wenn die Satzung das vorsieht - kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe zugelassen. Die hier auf dieser Seite vorgestellten Größenbeschränkungen für Wohnnutzungen im Außenbereich gelten nicht.

    Die Außenbereichssatzung umfasst in der Regel mindestens 4 oder 5 schon vorhandene, selbstständige Wohnge­bäude (Doppelhaus= 1 Gebäude!) sowie "Betriebsleiterwohnungen" und "Altenteilerhäuser" von Hofstellen (die zählen aber unter "Landwirtschaft", solange die Landwirtschaft betrieben wird), und dazu eben das, was mit der Außenbereichssatzung bezweckt werden soll: Bauplätze für weitere Wohngebäude, mit denen "die Bebauung des Siedungsbereichs vollendend zum Abschluss gebracht werden soll".

    Da man sich hier nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, ist rechtlich nicht von einer "Einfügung nach Art und Maß der Nutzung" auszugehen. In der Praxis wird man jedoch, um städtebauliche Spannungen zu vermeiden, in Anlehnung an § 34 (Abs. 1 wie auch bei den Satzungen nach Abs. 4) von einem "Einfügen" im Maß der Nutzung ausgehen müssen. Das wäre am besten gleich in der Satzung nach § 35 Abs. 6 zu regeln, und zwar mit dem dort in Satz genannten Begriff "nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit". Meist enthalten die Satzungszeichnungen daher bereits Baugrenzen für überbaubare Flächen.

    Der angehende Bauherr sollte sich darüber klar sein, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauantrag erteilen muss ... und Gebäude, die sich nicht in den baulichen Zusammenhang des Weilers einordnen, haben es schwer.

    Ausführlich zur Außenbereichssatzung auf dieser Seite unter " > Themen > Außenbereich".

    § 35 Bauen im Außenbereich, Absatz 6 [Außenbereichssatzung]

    Absatz (6)

    [1] Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht über­wie­gend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirt­schaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

    [2] Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.

    [3] In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden.

    [4] Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

    1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,

    2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt­verträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits­prüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

    3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

    bis 13.5.2017 lautete Nr. 3 (ohne "Seveso-Klausel") nur:

    3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.


    [5] Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden.

    [6] § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

    [7] Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

    - - - - -

    Hinweise:

    ● Die [Zahlen in eckigen Klammern] sind nicht Teil des Gesetzestextes, sondern bezeichnen hier zur besseren Zitierbarkeit die Satznummer.

    ● Zur besseren Lesbarkeit beginnen diese einzelnen Sätze jeweils in einer neuen Zeile.


    Bis hier das Zitat.


    Darf frau A vom Bauamt uns die umbau von die Scheune untersagen mit die Theorie das auch Paragraph 35 absatz 2 und 5 wirksam sein im Satzung Hauberg und nur flächenbesparend gebaut werden kann?


    Die Frage ist:


    Was kann hier auf diesem Grundstück gebaut werden und was nicht?

  • Orientierung am Zweiten Wohnungsbaugesetz von 1994

    "Die Erweiterung muss im Verhältnis zum Wohngebäude angemessen sein. Dafür muss sie am vorhandenen Bestand ausgerichtet sein. Dafür hat Ihr Architekt sicher gesorgt.

    Angemessenheit liegt ferner vor, wenn sie objektiv der ange­messenen Wohnraumversorgung der Familie dient, so das BVerwG im Beschluss vom 31.05.1988 - 4 B 88/88.

    Eine Orientierung für das Angemessene gibt § 39 WoBauG. Dort ist in der Tat von einer 130-qm-Grenze die Regel."

    aus: https://www.yourxpert.de/antwo…-aussenbereich.m8997.html )


    § 39 II. Wohnungsbaugesetz in der Fassung von 1994:

    "(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von angemessen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden Grenzen gefördert werden:

    - Familienheime mit nur einer Wohnung                       130 qm

    - Familienheime mit zwei Wohnungen                         200 qm

    - eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen  120 qm

    - andere Wohnungen in der Regel                            90 qm

    Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der Wohnungen die Wohnfläche von 130 Quadratmeter übersteigen.

    (2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zulässig,

    1. soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen erforderlich ist, oder

    2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichtigung der besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erforderlich ist, oder

    3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Bauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestal­tung bedingt ist.

    (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können die Wohnflächengrenzen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 herabsetzen und über Absatz 2 hinaus Überschreitungen für vergleichbare Fallgruppen zulassen.

    (4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergrößerung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der gesamten Wohnung zugrunde zu legen."


    Zu berücksichtigen sind nach der o.g. Entscheidung des BVerwG und dem in Bezug genommenen Wohnungsbau­gesetz dabei die besonderen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers - nach anderen Entscheidungen jedoch nicht. Die Wohnungsgröße (Wohnfläche) ist hierbei kein Thema; jedoch werden bei Abbruch/ Neubau im Außenbereich für ein "normales" Wohnhaus entsprechend dem Zweiten Wohnungsbau­gesetz von 1994 (das 2001 aufgehoben wurde) 130 m² Wohnfläche für öffentlich geförderte Wohnungen als angemessen gesehen (§ 39 WoBauG; was, nebenbei gesagt, 25 Jahre später auch nicht mehr zeitgemäß ist).

    In Deutschland ist von 1994 bis heute die Wohnfläche je Einwohner in Deutschland im Mittel von 37 auf 47 qm gestiegen - vor allem, weil als Familienheim gebaute Wohnhäuser nur noch vom Rentnerehepaar oder gar nur einer Person bewohnt werden. Und weil Leute, die keinen objektiven Bedarf, sondern nur ein subjektives Bedürfnis haben und sich das leisten können, zu große Wohnungen und Häuser besitzen. Und nicht, weil diejenigen, die die objektiv größere Wohnungen bräuchten, darüber verfügen würden.

    Aber eben nur "Orientierung"

    In einem Verfahren beim Verwaltungsgericht München ging es um eine Klage der Gemeinde gegen die Baugenehmi­gungsbehörde, die dem Bauwerber (im Urteil: Beigeladender) eine Erweiterung der Wohnfläche (von 84) auf 146,45 m² genehmigt hatte, obwohl die Gemeinde das Einvernehmen verweigerte. Die Baugenehmigungsbehörde geneh­migte diese 116,45 m² Überschreitung der 130 m² als angemessene Erweiterung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 lit. b). Begründung hierfür war, dass die Gestaltung auch den späteren Lifteinbau vorwegnahm, der infolge einer Knie­arthrose des Bauherrn möglich sein sollte.

    Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten der größeren Wohnfläche, hier aus der Begründung verkürzt und umformuliert:

    ● Die Gemeinde wird durch die Baugenehmigung nicht ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt, weil das Bauvor­haben bauplanungsrechtlich zulässig ist;

    ● zwar überschreitet die Wohnfläche die in § 39 Abs. 1 II. WoBauG angesetzte Wohnfläche; jedoch gilt das II. WoBauG nur als Orientierungsgrundlage; das Gesetz ist bereits 2001 außer Kraft getreten.

    ● Eine Überschreitung von 16,45 m² [= ca. 13%. JH] erscheint nach heutigen Maßstäben [2011] angemessen.

    ● Die Wohnflächenerhöhung ergibt sich vor allem aufgrund der Verlagerung der Zugangstreppe nach außen.

    ● Die Gemeinde merkt selbst an, dass eine Beeinträchtigung des Außenbereichs durch den Anbau des Treppen­hauses und die damit verbundene Wohnflächenerhöhung nicht erkennbar ist.

    ● Die Überschreitung ist auch nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG zulässig, da die besonderen persönlichen Bedürf­nisse des Beigeladenen zu berücksichtigen waren.

    aus: Urteil des VG München vom 7.3.2013 - 11 K 12.3240

    Die "persönlichen Bedürfnisse" würde ich jedoch enger ziehen, vor allem auch zwischen "Bedürfnis" und "Bedarf" unterscheiden. Schließlich wird auch die "angemessene Wohnungsgröße" von objektiv erkennbaren Fakten bestimmt und nicht vom Luxuswunsch einzelner.

    NRW: Begünstigung nach Außenbereichserlass 2006

    In NRW wurde eine umgangreiche Zusammenstellung zum Bauen im Außenbereich erarbeitet, der sog. "Aussenbe­reichserlass" (Ministerialblatt NRW, Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 19.12.2006 Seite 779 bis 814). Hier wird auch vielfach auf gerichtliche Entscheidungen (OVG NRW, BVwerwG; bis 2006) Bezug genommen. Die behördliche Entschei­dungs­praxis in NRW und vielen Bundesländern stützt sich auf diesen Aussenbereicherlass, auch wenn er 2016 außer Kraft getreten ist und nicht verlängert wurde.

    Unter Punkt "4.5 Erweiterung eines Wohngebäudes" heisst es (abweichend vom II. WoBauG): "Familienheime mit nur einer Wohnung sollen 160 qm, Familienheime mit zwei Wohnungen 250 qm Wohnfläche nicht überschreiten (in Anlehnung an den steuerbegünstigten Wohnungsbau i.S.d. II. WoBauG). Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen ist für jede weitere Person, die zum Haushalt gehört, eine Mehrfläche bis zu 20 qm möglich. Als Wohnfläche gelten die Rohbaumaße ohne Abzüge."

    Ablösung durch das Wohnraumförderungsgesetz 2001?

    Das II. WoBauG wurde durch das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) vom 13.9.2001 ersetzt (BGBl. I S. 2376; zuletzt geändert am 20.11.2019). Das WoFG enthält aber keine Größenangaben, sondern setzt auf den Föderalismus und bestimmt in § 10 Wohnungsgrößem, Absatz 1:

    (1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

    1. Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein.

    2. Besonderheiten bei Maßnahmen im Gebäudebestand und bei selbst genutztem Wohneigentum sowie beson­deren persönlichen oder beruflichen Bedürfnissen von Haushaltsangehörigen und einem nach der Lebenserfah­rung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarf ist Rechnung zu tragen.


    Wenn man nun den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 31.5.1988 - 4 B 88.88) hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche nach dem II. WoBauG auf das WoFG weiterspinnt, so könnten die Länder in ihren Wohnraumförderungsgesetzen neue, zeitgemäße Limits bestimmen.

    Diesem Aspekt wird hier nicht nachgegangen.

    Für Bayern habe ich das versucht und komme zu dem Schluss, dass für selbstständige Wohngebäude im Außen­bereich weiterhin das II. WoBauG die Richtschnur bildet : ► Angemessene Wohnungsgröße - Bayern

  • Der "Normalfall" in § 35 BauGB

    Voraussetzungen

    Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

    ● bestehendes, zulässigerweise errichtetes Wohnhaus; nach der Rechtssprechung gilt das auch für Wohnhäuser, die nicht bundesrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16.1.2014 - 4 B 32.13);

    ● bisheriges Dauerwohnen, damit nicht: Wochenendhaus, Jagdhütte, Notunterkunft etc.;

    ● keine Umnutzung bisher anders genutzter Gebäude, z.B. gewerblich genutzter;

    ● Wohnnutzung bisher nicht aufgegeben, da sonst der Bestandsschutz erloschen ist (BVerwG, Urteil vom 3.8.2016 - 4 C 3.15); hierbei greift aber ein "Zeitmodell", nach dem mit der Wiederaufnahme der bisherigen Nutzung zu rech­nen ist (bei mehr als zwei Jahren besondere Gründe erforderlich);

    ● zulässig nur Erweiterung, kein durch Verbindungsbau abgesetzter Anbau;

    ● Erweiterung muss Dauer-Wohnen dienen; Erweiterung um Ferienwohnung damit nicht zulässig;

    ● bei einer Erweiterung auf eine zweite Wohnungen: deren Eigennutzung auch durch die Familie.

    Erweiterung vorhandene Wohnung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 b)

    35 Abs. 4 Nr. 5 sieht die "Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen" vor. Die "Erwei­terung" ist auch (nur) auf eine (1) vorhandene Wohnung zu beziehen, da mit dem "bis" klargestellt ist, dass damit auch die eine, vorhandene Wohnung gemeint ist.

    Hierbei darf keine neue, abgeschlossene Wohnung entstehen (Küche, Toilette, Wohnraum), schon gar nicht ein Hauseingang dafür, sondern nur angebaut oder aufgestockt werden.

    Auch ohne die Kubatur durch Anbauten oder Aufstockung zu ändern, ist damit z.B. ein Dachgeschossausbau möglich. Da das "Wohngebäude" danach bemessen wird, was die Hauptfunktion des Gebäudes ist, ist damit auch die Nutzung bisher anders genutzter Räume, z.B. einer ehemaligen Werkstatt oder einer ins Haus integrierten Garage, möglich.

    Da zunächst die Nutzung durch den bisherigen Eigentümer (oder seine Familie) nicht Voraussetzung ist, kann auch ein Erwerber das Wohngebäude für den Bedarf seiner Familie angemessen erweitern. "Angemessen" heisst einer­seits: für den Bedarf der Familie (nicht für ein Luxus-Bedürfnis), und anderseits: "baulich angemessene" Erweite­rung. Für beide "Angemessenheiten" gibt es keine "mathematischen" Bestimmungen; aber aus einem 50 qm-Notbau wird keine Villa mit 130 qm, und Einzelkinder brauchen auch keine 25 qm Kinderzimmer (wer würde da auch immer wieder aufräumen ...).

    Erweiterung um eine weitere Wohnung (Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 c)

    35 Abs. 4 Nr. 5 sieht die "Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen" vor. Die Erwei­terung auf bis zu höchstens zwei Wohnungen hat zur weiteren Voraussetzung, dass die Weiternutzung beider Wohnungen durch die Familie anzunehmen ist. Die Probleme mit der Altbausubstanz bleiben die gleichen - die muss weitgehend erhalten bleiben.

    Dabei wird in der Regel von einem Gebäude mit einem Hauseingang ausgegangen. Der Anbau eines Hauses, mit im Ergebnis zwei getrennten Eingängen, gilt aber als Doppelhaus, was bei Baugenehmigungsbehörden auf Schwierig­keiten stößt. Denn "Doppelhaus" heisst auch getrennte Garten- und Freiraumnutzung, auch mit der Abtrennung eines eigenen Grundstücks. Damit ist zu erwarten, dass die zweite Haushälfte irgendwann nicht mehr von der eige­nen (engeren) Familie bewohnt wird, also die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 unterlaufen werden.

    Eine solche Erweiterung setzt aber auch die Abgeschlossenheit beider Wohnungen gegeneinander voraus, was von den Grundrissen oft schwierig ist. Hier sind dann auch die maximalen Größen von 70 bzw. 130 qm Wohnfläche problematisch, was z.B. gleich große, übereinanderliegende Wohnungen in der Praxis auf 100 qm für jede limitiert.

    Was denn dann schon eine zweite Wohnung ist oder mit einigen nachträglichen Veränderungen schnell eine werden könnte, wird von der Baubehörde sehr schnell erkannt. Da reicht schon mal, dass baulich in einer Ecke Frisch- und Abwasseranschlüsse vorgesehen werden, selbst wenn es nur als Teeküche im homeoffice deklariert wird. Damit lassen sich also die Wohnflächenbeschränkungen nicht aushebeln.

    Die Erweiterung um eine zweite Wohnung ist nur im oder am vorhandenen Gebäude möglich. Die Erweiterung muss zusammen mit dem Altbau als ein (1) Gebäude erkennbar sein. Dabei wird man - wenn der Platz reicht - solche Erweiterungen auch eher als Verlängerung des Althauses entwickeln, eher nicht als Aufstockung. Ein gemeinsamer Eingang bewahrt vor der "Doppelhausfalle".


    Andere Fälle nach § 35 BauGB


    Abs. 1: Betriebsleiterwohnung (Landwirtschaft)


    Nach einer Ermittlung des Landratsamts Pfaffenhofen liegt bereits 2005 die Wohnfläche von Betriebsleiterhäusern bei 170 m², die von Austragshäusern bei 110 m² - wie bei einem "normalen" Wohnhaus (Pfaffenhofener Kurier, 22.5.2005: Wie groß darf die Wohnbebauung im Außenbereich sein?).

    Da kommt bei einem "Normalhauseigentümer" selbstverständlich der Neid auf, insbesondere bei größeren Familien, Freiberuflern und neuerdings Homeoffice. Jedoch sind "Bauernhäuser" nicht an die Begünstigungen von § 35 Abs. 4 BauGB gebunden, sondern genießen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1, wo als erstes gleich "land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" aufgeführt wird.

    Unter diese Privilegierung fallen auch Altenteilerhäuser (siehe nachfolgend) und "mitgezogene Nutzungen" wie "Ferien auf dem Bauernhof".

    Abs. 1: Altenteiler/ Austragshäuser

    Diese sind nur Gegenstand landwirtschaftlicher Betriebe, die absehbar auch weiterhin vom Hofnachfolger geführt werden. Die Ämter für Landwirtschaft bei den Landkreisen sind hier im Genehmigungsprozess zu Recht eng beteiligt. Sie sehen "Altenteilerhäuser" ohnehin kritisch; meines Wissens ist mindestens die Aufrechterhaltung des Betriebs im Haupterwerb erforderlich. Da Altenteilerhäuser nur eine Wohnung enthalten können, und in der Regel hier keine "Kin­derzimmer" erforderlich sein werden, sind die Höchstgrößen von "Familienheimen" nach dem o.g. zweiten Wohnungs­baugesetz wohl nicht vom Bauherrn einzuklagen. Die Baugenehmigung gilt nur für die Teilhabe an der landwirtschaftlichen Privilegierung; eine Erweiterung über das mit dieser Baugenehmigung realisierte Haus wird wohl bereits im Genuss der Privilegierung schwierig.

    In dem Augenblick, wo eine Hofstelle "entprivilegiert" ist, d.h. keine Landwirtschaft mehr betrieben wird, wird die Baugenehmigung als Altenteilerhaus funktionslos. Damit besteht zunächst Bestandsschutz, aber für eine formelle Funktionsänderung zur allgemeinen Wohnnutzung greift zunächst § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 "Nutzungsänderung" (und die kann an einem langen Leerstand scheitern!). Das weitere regelt sich dann wie für ein normales Wohnhaus nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 "Erweiterung".

    Abs. 2: Vorhaben im Außenbereich

    § 35 Abs. 2 besagt: "Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benut­zung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist." Dieser Absatz zielt auf Vorhaben, die nach Absatz 1 nicht privilegiert sind. § 35 Abs. 3 enthält eine nicht-abschließende Liste von Gründen, die ein sonsti­ges Vorhaben nach Abs. 2 ausschließen.

    Die hauptsächliche Zielrichtung dieses Absatzes 2 ist sicher der vollkommene Neubau auf einem Außenbereichs­grundstück. Hier steht aber in den meisten Fällen bereits der in Absatz 3 an erster Stelle genannte Flächennut­zungsplan entgegen, der eben keine Baufläche darstellt, sondern (meist) Fläche für die Landwirtschaft. Damit ist dann selbst bei sonst noch so überzeugenden Argumenten eine Bebauung (für nicht nach § 35 Abs.1 privilegierte Vorhaben) ausgeschlossen.

    Allerdings gibt es durchaus Fälle, wo dann auch Wohnungsbau möglich ist, auch wenn das der Behörde sauer aufstößt. Hier sollte der Bauherr aber dann auch die maximalen Wohnflächen einhalten und beim Entwurf alles vermeiden, was nach späterer Erweiterung aussieht, wie einen ausbaubaren, aber noch nicht genutzten Dachraum.

    Zu beachten ist, dass in Absatz 2 mit "können" und "Einzelfall" ein breiter Ermessensspielraum für die Baugenehmi­gungsbehörde eröffnet ist.

    Abs. 4 Satz 1 Nr. 1: Nutzungsänderung

    Bei § 35 Abs. 4 Nr.1 BauGB (Änderung der bisherigen Nutzung) sind die Buchstaben a bis g "kumulativ" zu sehen, das heißt, sie müssen alle zutreffen. Diese Nr. 1 trifft auf bewirtschaftete wie aufgegebene Landwirtschaftsbetriebe zu, weshalb im Buchstaben e) zur Verständlichkeit zu ergänzen wäre "mit der Hofstelle, auch des ehemaligen, ...".

    Die Zahl der höchstens zulässigen Wohnungen in Buchstabe f) ist 2021 von drei auf fünf erweitert worden (ich kann nur vermuten: bestimmte Interessen einzelner Bundestagsabgeordneter aus ländlichen Wahlkreisen ...). Zur Größe von Wohnungen, Berücksichtigung von Wohnbedürfnissen, Familie ist in Abs. 1 nichts bestimmt.

    Abs. 4 Satz 1 Nr. 2: Ersatzbau bei Baufälligkeit

    Das Gebäude muss materiell-rechtlich legal sein, und die Misstände dürfen auch nicht Folge unterlassener Instand­haltung sein. Man kann also vermutlich von erheblichen Mängeln oder Missständen ausgehen, "die nicht von einem vernünftigen Eigentümer durch Modernisierung [behoben werden können]. Was Missstände oder Mängel sind, kann in Anlehnung an § 177 [BauGB] bestimmt werden. Dabei besteht - wenn die Überschreitung dieser Schwelle auch nicht zwingend erforderlich ist - ein enger Zusammenhang mit der (auch bauordnungsrechtlichen) Sicherheitsge­fahr." (Spieß, in Jäde/ Dirn­berger, BauGB, § 35 Rdnr. 133, S. 687; runde Klammern im Original)

    Für das Vorhaben einschlägig wäre dann zunächst § 35 Abs. 4 Nr. 2 - Neuerrichtung eines gleichartigen Wohnge­bäudes an gleicher Stelle. Im Allgemeinen wird das pragmatisch so gehandhabt, dass der Neubau neben dem Altbau entsteht und spätestens sechs Monate nach Bezugsfertigkeit des Neubaus der Altbau abgebrochen wird.

  • Die tatsächlich "gleiche Stelle" ist nur bei beengten Grundstücksverhältnissen oder baulich wichtigen Situationen erforderlich (z.B. Stellung des Gebäudes im örtlichen Zusammenhang). Dann weichen die Bewohner in der Regel vorübergehend auf Baucontainer aus. Das ist aber insgesamt kostenaufwendiger und umständlicher (2x Umzug), weshalb pragmatisch handelnde Gemeinden und Baugenehmigungs­behörden auch "sub-optimale" städtebauliche Ergebnisse ermöglichen.

    Zur Größe von Wohnungen, Berücksichtigung von Wohnbedürfnissen, Familie ist in Abs. 1 zwar nichts bestimmt. Die geforderte "Gleichartigkeit" heißt nach der Rechtssprechung aber, dass auch das Bauvolumen gleichartig sein muss. Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 sind geringfügige Erweiterungen und Standortabweichungen zulässig; allerdings ist diese Bestimmung nicht limitiert durch das "II. WoBauG". Aus einer Wohneinheit in einem ehem. Bauernhaus darf jedoch kein Doppelhaus wer­den, da so auch andere für den Außenbereich wesentliche Folgen entstehen wür­den, z.B. Stellplätze und Verkehr.

    ❏ ❏ Die alte Hofstelle eines Winkelhofes war im Erdgeschoss ohne Unterkellerung mit ungebrannten Lehmziegeln aufge­mauert, weshalb die Räume feucht und nur aufwendig zu beheizen waren; rechts Reste ehem. Stall, bereits für den Neubau beseitigt (und damit auch bereits darüberliegend ca. 40 % der Wohnfläche). Auf Basis von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ("Rheuma-Paragraf") wurde anstelle der im Winkel angebauten Scheune flächen- und profilgleich ein Neubau errichtet, der mangelhafte Altbau ersatzlos abgerissen.

    Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Alsbaldige Neuerrichtung eines zerstörten Gebäudes

    Da Gebäude muss legal gewesen sein, die Zerstörung durch äußere Einwirkung erfolgt. Auch wenn es im Gesetz heißt: "durch Brand", ist wohl klar, dass "warmer Abbruch" damit nicht gemeint ist. Mit "gleichartiges Gebäude an gleicher Stelle" gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Baufälligkeit. Nach § 35 Abs. 4 Satz 3 sind gering­fügige Erweiterungen und Standortabweichungen zulässig; allerdings ist diese Bestimmung durch das "II. WoBauG" nicht limitiert.

    Abs. 4 Satz 1 Nr. 4: Umnutzung "landschaftsprägender Gebäude"

    § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 erlaubt die "Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kultur­landschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Ver­wendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient". Hier sind hohe Maßstäbe anzusetzen - nicht jede Kate oder gar Scheune prägt die Kulturlandschaft. Eine Erweiterung ist mit "Erhaltung des Gestaltwerts" auszu­schließen. Eine Erweiterung im Sinne der o.g. Wohnungsgröße sehe ich als ausgeschlossen, da diese Erweiterung in Nr. 5 ein eigener Punkt ist. Die Maßnahmen sind nicht ausdrücklich kombinierbar (wie das vergleichsweise bei § 34 Abs. 4 mit den Satzungen der Fall ist). Auch eine "Kumulierbarkeit" als Salamitaktik - erst Umnutzung, dann Erweiterung - halte ich für ausgeschlossen, da dann ja der ursprüngliche Gestaltwert verloren geht.

    § 35 Abs. 6: Neubau im Bereich Außenbereichssatzung

    Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB umfassen Bereiche, die weiterhin als Außenbereich gelten; nur werden dort durch die Satzung auch Wohnnutzungen, und - wenn die Satzung das vorsieht - kleinere Gewerbe- und Handwerksbetriebe zugelassen. Die hier auf dieser Seite vorgestellten Größenbeschränkungen für Wohnnutzungen im Außenbereich gelten nicht.

    Die Außenbereichssatzung umfasst in der Regel mindestens 4 oder 5 schon vorhandene, selbstständige Wohnge­bäude (Doppelhaus= 1 Gebäude!) sowie "Betriebsleiterwohnungen" und "Altenteilerhäuser" von Hofstellen (die zählen aber unter "Landwirtschaft", solange die Landwirtschaft betrieben wird), und dazu eben das, was mit der Außenbereichssatzung bezweckt werden soll: Bauplätze für weitere Wohngebäude, mit denen "die Bebauung des Siedungsbereichs vollendend zum Abschluss gebracht werden soll".

    Da man sich hier nicht im Innenbereich nach § 34 BauGB befindet, ist rechtlich nicht von einer "Einfügung nach Art und Maß der Nutzung" auszugehen. In der Praxis wird man jedoch, um städtebauliche Spannungen zu vermeiden, in Anlehnung an § 34 (Abs. 1 wie auch bei den Satzungen nach Abs. 4) von einem "Einfügen" im Maß der Nutzung ausgehen müssen. Das wäre am besten gleich in der Satzung nach § 35 Abs. 6 zu regeln, und zwar mit dem dort in Satz genannten Begriff "nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit". Meist enthalten die Satzungszeichnungen daher bereits Baugrenzen für überbaubare Flächen.

    Der angehende Bauherr sollte sich darüber klar sein, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen zum Bauantrag erteilen muss ... und Gebäude, die sich nicht in den baulichen Zusammenhang des Weilers einordnen, haben es schwer.

    Ausführlich zur ► Außenbereichssatzung auf dieser Seite unter " > Themen > Außenbereich".

    Ausgeschlossen sind ...

    An dieser Stelle sollen nur einige, hier besonders relevante Ausschlussgründe genannt werden:

    ● es muss im Bestand (außer bei Umnutzungen und bei "Kulturlandschaft prägenden Gebäuden") bereits Wohnnut­zung (Dauerwohnen) sein;

    ● wohn-ähnliche Nutzungen wie Wochenendhaus oder Jagdhütte sind also nicht erweiterbar (und auch nicht für Dauerwohnen zu nutzen);

    ● die Erweiterung muss die ursprüngliche Bausubstanz weitgehend erhalten (klar: nicht bei Ersatzbau), darf nicht in Richtung eines weitgehenden Neubaus gehen;

    ● mehrfache Nutzung von Begünstigungen: in Abhängigkeit von der Sachlage ist oft nur eine (1) Begünstigung möglich, also z.B. der Ersatzbau bei Baufälligkeit, der ja nur "geringfügig" gegenüber früher erweitert sein darf, ist dann nicht nochmal nach Nr. 5 erweiterbar, auch nicht um eine weitere Wohnung;

    ● verfallene Häuser und Ruinen sind nicht wiederherzustellen.

    Das Vorhaben muss außenbereichsverträglich sein.


    Wohngebäude im Außenbereich (Angemessenheit)


    Wohngebäude im Außenbereich müssen sich an die maßgeblichen Orientierungswerte halten.


    Bei einem Haushalt mit bis zu 4 Personen orientieren sich die angemessenen Wohnverhältnisse an den Werten des II. Wohnungsbaugesetz (§ 39 des WoBauG) für die Versorgung im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus. Hierbei ist die subjektive Einschätzung des Eigentümers und seiner Familie nicht maßgeblich.

    Demnach ergeben sich für Familienheime mit einer Wohnung 130 m² und für Familienheime mit zwei Wohnungen 200 m², wobei keine Wohnung größer als 130 m² sein darf.


    Gemäß eines Runderlasses des Ministerium werden in NRW Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben im Außenbereich auch analog des Außenbereichserlasses vom 27.10.2006 behandelt.

    Was angemessene Wohnbedürfnisse sind, richtet sich auch in diesem Fall nicht nach der subjektiven Einschätzung des Eigentümers und seiner Familie, sondern soll sich nach gefestigter Rechtsprechung an objektiven Werten orientieren (BVerwG, URT. V.23.1.1981 -4 C 82.77 – BauR 1981, 245).

    Bei einem Haushalt mit mehr als 4 Personen sollen Familienheime mit nur einer Wohnung 160 m², Familienheime mit zwei Wohnungen 250 m² nicht überschreiten.


    Bis hier das Zitat was Wir von einen Experten zu gesunden haben, was zu tun hat mit die Anbau an das Bestehenden Gebaüde was . Aber das ist hier im Satzung Hauberg im Elten doch nicht dem Fall mit Paragraph 35 absatz 6!?

  • Bauvorhaben : Anbau an ein Einfamilienhaus & Dacherneuerung des Bestandsgebäudes

    Hauberg 11, 46446 Emmerich am Rhein

    Auftraggeber : Frau C.

    Erdgeschoss Bestand

    Eltern 15,73 m² x 0,97 15,26 m²

    Bad 1 2,29 m² x 0,97 2,22 m²

    Flur 1 14,23 m² x 0,97 13,80 m²

    Küche 16,76 m² x 0,97 16,26 m²

    Wohnen 1 42,51 m² x 0,97 41,23 m²

    Bad 2 3,94 m² x 0,97 3,82 m²

    Büro 13,92 m² x 0,97 13,50 m²

    Arbeitsraum 19,10 m² x 0,97 18,53 m²

    Summe Erdgeschoss Bestand = 124,63 m²

    Dachgeschoss Bestand

    Kind 1 13,04 m² x 0,97 12,65 m²

    Bad 3 2,65 m² x 0,97 2,57 m²

    Flur 2 7,22 m² x 0,97 7,00 m²

    Flur 3 3,57 m² x 0,97 3,46 m²

    Bad 4 11,58 m² x 0,97 11,23 m²

    Schlafen 37,99 m² x 0,97 36,85 m²

    Kind 2 14,81 m² x 0,97 14,37 m²

    AR 2,25 m² x 0,97 2,18 m²

    Ankleide 12,71 m² x 0,97 12,33 m²

    Eltern 14,70 m² x 0,97 14,26 m²

    Summe Dachgeschoss Bestand = 116,90 m²

    Subtotal 241,53 m²

    Kellergeschoss Bestand

    Flur 13,72 m²

    Wäscheraum/Heizung 16,53 m²

    Keller 1 13,93 m²

    Keller 2 29,31 m²

    Keller 3 18,42 m²

    Keller 4 18,41 m²

    Summe Kellergeschoss = 110,32 m²

    351,85 m²

    Wohnflächen Bestand

    gesamte Wohnflächen Bestand

    Nutzungsflächen Bestand

    gesamte Nutzflächen Bestand

    gesamte Wohn & Nutzungsflächen Bestand

    Erdgeschoss

    Wohnen Essen:

    4,810 7,860 37,807

    3,490 5,350 18,672 56,48 0,97 54,78 m²

    = 54,78 m²

    Kellergeschoss

    Keller 5 4,810 7,860 37,807

    3,490 5,350 18,672 56,48 0,97 54,78 m²

    = 54,78 m²

    109,57


    Gesamte Wohnflächen Bestand 241,53

    Gesamte Wohnflächen Anbau 54,78

    Total = 296,31 m²

    Gesamte Nutzungsflächen Bestand 110,32

    Gesamte Nutzungsflächen Anbau 54,78

    Total = 165,10 m² =

    Gesamte Wohn- und Nutzungsflächen inkl. Anbau = 461,42 m²


    Aber ist das hier wirklich so wichtig im Satzungsbereich und warum hat frau B vom Bauamt das denn nicht sofort untersagt und kommt Sie jetzt nach einem Jahr viel zu spät mit die mitteilung das das Gebaüde schon zu Groß ist und die Anbau nicht genehmigt werden kann?

    oß ist und die Anbau nicht genehmigt werden kann?

  • Ich glaube, das ist nichts mehr für ein Forum. Wer soll das alles lesen?


    Ich würde empfehlen, dass Du Dich um eine Einschätzung durch einem fachlich versierten Anwalt bemühst.

  • Ich glaube, das ist nichts mehr für ein Forum. Wer soll das alles lesen?


    Ich würde empfehlen, dass Du Dich um eine Einschätzung durch einem fachlich versierten Anwalt bemühst.

    Genau so sehe ich das auch.

    Erstens, wer soll das alles lesen,

    Wer soll es ohne ortskenntnis beurteilen,

    Wer ausser einem Fachanwalt soll die Möglichkeiten und Fallstricke erkennen?

    die vernunft könnte einem schon leid tun....

    sie verliert eigentlich immer

    • Offizieller Beitrag

    Die ellenlangen einkopierten Texte werde ich nicht lesen, da mir erstmal eine Zusammenfassung des Sachverhalts wichtig wäre. Worum geht es hier eigentlich?


    Mir ist nicht klar, welche Texte von wem stammen, denn es fehlen bei offensichtlich zitierten Textteilen Quellenangaben. Das macht das Verständnis noch schwerer!


    Außerdem habe ich den Eindruck, dass hier möglicherweise Texte unter Umgehung des Urheberrechts ohne Genehmigung kopiert und hier ohne Kenntlichmachung und damit unter fremdem Namen neu eingestellt wurden. Hier werden jedenfalls in größerem Umfang und wiederholt ohne Quellengabe fremde Texte zitiert. Sofern es sich dabei um amtliche Veröffentlichungen handelt, ist das kein Problem. Sollte es sich dabei aber um Zitate aus juristischen Kommentaren handeln, so wäre das ohne Kennzeichnung illegal. Ich werde mich jetzt aber nicht hinsetzen und recherchieren, aus welchen Quellen das stammt und lasse es deswegen beim Warnhinweis. Von den anderen Mods mag bzw. kann auch niemand die Quelle(n) prüfen. Wir bitten darum, Zitate als solche kenntlich zu machen und die jeweiligen Quellen beim Posten erkennbar zu nennen. Weitere Posts mit unmarkierten Zitaten oder umfangreichen Zitaten ohne Quellenangabe werden wir löschen und / oder den Faden schließen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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    Einmal editiert, zuletzt von Skeptiker () aus folgendem Grund: Stellungnahme erweitert