Mit großem Interesse habe ich die andere Artikel über die Baumöglichkeiten im Außenbereich gelesen. Wir wohnen seit einem Jahr in einer Siedlung ZZZ in Elten. Dort gilt ein Satzungsplan Kapitel 35 paragraf 6.
Jetzt auf einmal, nach einem Jahr, sagt der Behörde vom Bauamt, dass hier keine Erweiterung/Anbau erlaubt ist, weil das Haus schon 180 m2 groß ist? Wir können hierüber in der Bauordnungen nichts finden und diese Regelung ist nirgends definiert. Frau X ... von der abteilung Stadtplanung hatte uns vor einem Jahr über Frau Y ... vom Bauamt mitgeteilt, dass der Anbau möglich sei und jetzt plötzlich nicht mehr.
Frau Y ... hat auch die Erläuterung des Paragraphen 35 falsch interpretiert, indem sie sagte, dass neben dem Paragraphen 6 auch die vorhergehenden Paragraphen von Bedeutung seien, nämlich die Paragraphen 2, 3 und 5, die flächensparendes Bauen auf Grundstücken vorschreiben.
Unserer Architekt zufolge ist dies jedoch eine falsche Auslegung der Vorschriften, denn Absatz 6 ist nicht ohne Grund da. Er besagt, dass es möglich ist, in dem gelb schraffierten Bereich, in dem sich unser Grundstück befindet, zu bauen.
Ich würde gerne Ihre Meinung zu dieser Angelegenheit hören. Hoffentlich können Sie uns damit weiter helfen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Das Ruder Um!
Zitat von Email untere BauaufsichtAlles anzeigenGesendet: XXXtag, XX. Oktober 2022 1X:XX
An: Architektin
Betreff: Antwort: Bauvorhaben, in Elten, XXX
Sehr geehrte Frau A … ,
zur den Anmerkungen der Antragstellerin wollen, wir wie folgt eingehen:
zu YYA:
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB „Hauberg“. Durch diese Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben innerhalb des Satzungsbereiches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Dennoch sind auch bei Vorhaben im Satzungsbereich die weiteren Vorschriften des § 35 Abs. 2 , 3 und 5 BauGB zu beachten, insbesondere in Hinblick auf mögliche durch das Bauvorhaben beeinträchtigte weitere öffentliche Belange. Zu diesen Belangen zählt auch der flächensparende und schonende Umgang mit Grund und Boden. Die Bodenversieglung ist dementsprechend auf das notwendige Maß zu begrenzen und in den Außenbereich schonender Art und Weise durchzuführen.
Zulässige Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Um diesem Grundsatz zu entsprechen, ist die Variante 1 zu bevorzugen.
Dementsprechend kann Variante 2 entgegengehalten werden, dass diese nicht flächendsparend und nicht dem Grundsatz nach § 35 Abs. 5 BauGB entsprechend ausgeführt wird. Durch die höhere Anzahl der Wohneinheiten geht ein höherer Verbrauch an Fläche durch das Bauvorhaben sowie weiterer Nebenanlagen, Stellplätzen, usw. einher, der dem Schutzzweck dieser Norm zu widerläuft. Weiterhin würde bestehende Bausubstanz abgerissen und durch neue Ersetzt werden. Dies steht ebenfalls in Widerspruch zu einer Schonung der Flächen des Außenbereichs.
Gleichwohl sind die weiteren öffentlichen Belange betroffen, da bei der Errichtung neuer Wohnhäuser nur Einzel- oder Doppelhäuser in eingeschossiger Bauweise in Form einer straßenbegleitenden Bebauung in einem Abstand von maximal 10 Meter zur Straßengrenze zulässig sind.
zu YYB:
Die Aufschüttung ist nicht Bestandteil der Bauvoranfrage und kann somit nur nach telefonischer Auskunft bewertet werden. Demnach soll der hintere Bereich des Grundstücks angeschüttet werden. Jedoch bleibt das Niveau der Straße und somit ergibt sich auf der Vorderseite des Gebäudes keine Veränderung. Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,6 m über die Geländeoberfläche hinausragen, im übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschoss.
Ich hoffe ich konnte Ihnen damit helfen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
Frau Y …
Stadt Emmerich am Rhein
Fachbereich 5 - Stadtentwicklung/Untere Bauaufsichtsbehörde -
Geistmarkt 1
46446 Emmerich am Rhein
Internet: www.emmerich.de
Dienstzeiten:
Mo. - Mi., Fr. 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Do. 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
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