Ein Architekten ist mit Entwurf, Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung der Sanierung / Instandsetzung eines Objektes aus Mitte der 1990er Jahre beauftrag, welche auch bauliche Veränderungen am erforderlich macht, um jetzt vorhandene und zu beseitigende Bauschäden zukünftig zu vermeiden. Das baulich klar abgegrenzte Objekt ist Teil eines Ensembles aus mehreren Bauteile, an welchem sonst keine baulichen Maßnahmen erforderlich oder vorgesehen sind. Beauftragt sind dabei die Grundleistungen fast aller LP nach Anlage 10.1 zu § 34 HOAI, nicht alle zum vollen Satz. Weiter ist ein Umbauzuschlag nach § 36 (2) HOAI in mittlerer Höhe vereinbart.
Bei der Ausführungsplanung zeigt sich, dass für die Realisierung einer Teilleistung der Instandsetzung die Ensemble-interne Erschließung eines anderen Bauteils für einen erheblichen Zeitraum gesperrt oder umgeleitet werden muss. Bei kritischer Betrachtung zeigt sich dann weiter, dass damit natürlich die Rettungswege für diesen anderen Bauteil während der Baumaßnahmen nicht mehr fortbestehen wie geplant und genehmigt und auch nicht mehr nutzbar sind. Es ist also für die Vorbereitung der Ausführung eine Abstimmung mit der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz" der örtlichen Feuerwehr mindestens angeraten, wenn nicht sogar zwingend erforderlich. Das sieht auch die AG-Vertretung so.
Weder den Eigentümern (WEG) noch deren Vertretung liegen die Baugenehmigung oder ein eventuell zugrundeliegenden Brandschutzkonzept vor.
Der Auftragnehmer der Architektenleistungen fragt sich nun, ob die Erstellung von Plänen zur Abstimmung mit der Feuerwehr (Ergänzungen in Lageplan und BE-Plan) und vor allem die Abstimmung mit der Feuerwehr selbst "besondere Leistungen" der LP 2 nach Anlage 10.1 zu § 34 HOAI sind.
Wie sehen dies die Kolleginnen und Kollegen?