Abstimmung mit Feuerwehr bei Instandsetzung "besondere Leistung"?

  • Ein Architekten ist mit Entwurf, Planung, Ausschreibung und Objektüberwachung der Sanierung / Instandsetzung eines Objektes aus Mitte der 1990er Jahre beauftrag, welche auch bauliche Veränderungen am erforderlich macht, um jetzt vorhandene und zu beseitigende Bauschäden zukünftig zu vermeiden. Das baulich klar abgegrenzte Objekt ist Teil eines Ensembles aus mehreren Bauteile, an welchem sonst keine baulichen Maßnahmen erforderlich oder vorgesehen sind. Beauftragt sind dabei die Grundleistungen fast aller LP nach Anlage 10.1 zu § 34 HOAI, nicht alle zum vollen Satz. Weiter ist ein Umbauzuschlag nach § 36 (2) HOAI in mittlerer Höhe vereinbart.


    Bei der Ausführungsplanung zeigt sich, dass für die Realisierung einer Teilleistung der Instandsetzung die Ensemble-interne Erschließung eines anderen Bauteils für einen erheblichen Zeitraum gesperrt oder umgeleitet werden muss. Bei kritischer Betrachtung zeigt sich dann weiter, dass damit natürlich die Rettungswege für diesen anderen Bauteil während der Baumaßnahmen nicht mehr fortbestehen wie geplant und genehmigt und auch nicht mehr nutzbar sind. Es ist also für die Vorbereitung der Ausführung eine Abstimmung mit der Abteilung "Vorbeugender Brandschutz" der örtlichen Feuerwehr mindestens angeraten, wenn nicht sogar zwingend erforderlich. Das sieht auch die AG-Vertretung so.


    Weder den Eigentümern (WEG) noch deren Vertretung liegen die Baugenehmigung oder ein eventuell zugrundeliegenden Brandschutzkonzept vor.


    Der Auftragnehmer der Architektenleistungen fragt sich nun, ob die Erstellung von Plänen zur Abstimmung mit der Feuerwehr (Ergänzungen in Lageplan und BE-Plan) und vor allem die Abstimmung mit der Feuerwehr selbst "besondere Leistungen" der LP 2 nach Anlage 10.1 zu § 34 HOAI sind.


    Wie sehen dies die Kolleginnen und Kollegen?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Erstellung von Bestandsplänen (die es ja im Prinzip sind) - JA

    Die Abstimmug - Nein. Fällt für MICH unter "Abstimmung mit Behörden" und ist damit Grundleistung

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Die Erstellung von Bestandsplänen ist beauftragt und wird im Zeitnachweis vergütet, ist insofern an sich unstrittig.


    Die Instandsetzung von Bauwerken ist nach § 61 Abs. 4 BauO Berlin verfahrensfrei. das dürfte auch unstrittig sein.


    Die Grundleistungen der LP 4 sind nicht beauftragt, da nicht erforderlich, s.o..

    Die Abstimmug - Nein. Fällt für MICH unter "Abstimmung mit Behörden" und ist damit Grundleistung

    Ob die Feuerwehr eine Behörde ist, weiß ich nicht, vermutlich hier im weitesten Sinne schon. Hier ist vor allem aber kein Bedarf für eine Genehmigung gegeben, da die Instandsetzung ja verfahrensfrei ist. Insofern sehe ich den Tatbestand

    Zitat von Anlage 10.1 zu § 34 HOAI, LP3

    "d) Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit"

    gerade nicht gegeben (von "Behörden" steht dort in der aktuellen Fassung nichts, insofern können wir den Punkt außer Acht lassen). Über eine nicht erforderliche Genehmigungsfähigkeit muss m.E. auch nicht verhandelt werden. Ich sehe hier eher ein

    Zitat von Anlage 10.1 zu § 34 HOAI, LP3
    "Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei ... Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung"

    gegeben, nach der zitierten Anlage 10.1 eindeutig eine "besondere Leistung".


    Aussage zur Feuerwehr als Behörde vor erster Antwort geändert

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die Instandsetzung von Bauwerken ist nach § 61 Abs. 4 BauO Berlin verfahrensfre

    Die Instandsetzung - JA.


    Aber die (temporäre) Verlegung von Flucht- und Rettungswegen? Meiner Ansicht nach -NEIN

    Weder ist die Feuerwehr eine Behörde,

    In H und allen Kommunen mit Berufsfeuerwehr, die ich kenne, ist der FW ein Amt mit eigener Abteilungsnummer und Anschluß ans Behördennetz (TK))

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Weder ist die Feuerwehr eine Behörde,

    Was ist sie denn in Berlin?

    Hier gehört sie zum "Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz".

    Ob Du Dir die Abstimmung mit der Feuerwehr extra bezahlen lassen kannst, weiß ich allerdings nicht, würde das unter "netzwerken" verbuchen. 😉


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  • Aber die (temporäre) Verlegung von Flucht- und Rettungswegen? Meiner Ansicht nach -NEIN

    Wenn man es ganz genau nimmt, dann hat nur der aktuelle Zustand (hoffentlich) Bestandsschutz. Der temporäre und der danach wieder originale Verlauf nicht. Es könnten sich ja Vorschriften verändert/verschärft haben.

    Also genau genommen 2 Anträge.

    1. Zwischenzustand

    2. "Neuer" Verlauf

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Ich würde den Begriff "Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit" jetzt nicht ausschliesslich auf eine "Baugenehmigung" beziehen. Es gibt ja, wie hier schön beschrieben, auch noch diverse andere erforderliche Genehmigung für Baumassnahmen. Verkehrsrechtliche Anordnungen, Aufstellerlaubnis, vorrübergehende Nutzung von irgendwas, Baustelleneinrichtungen...

  • Ich würde sie nicht als gesonderte Leistungen sehen. Es gehört zu den vielen Abstimmungen und Koordinierungen die man machen muss, ohne die es nicht geht. Vergütet man auch den Koordinierungsaufwand extra, wenn man einen Teil einer Straße absperren muss, um eine Baumaßnahme durchzuführen? Ich denke nicht.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Aber die (temporäre) Verlegung von Flucht- und Rettungswegen? Meiner Ansicht nach -NEIN

    Wenn man es ganz genau nimmt, dann hat nur der aktuelle Zustand (hoffentlich) Bestandsschutz. Der temporäre und der danach wieder originale Verlauf nicht. Es könnten sich ja Vorschriften verändert/verschärft haben.

    Haben sie sich nicht. Wir diskutieren hier ein Wohngebäude von 1995, das baulich nicht verändert wurde und augenscheinlich sogar barrierefrei Rettungswege.

    Also genau genommen 2 Anträge.

    1. Zwischenzustand

    2. "Neuer" Verlauf

    Die ist ja bei Wohngebäuden bei jeder Stellung eines Fassadengerüsts der Fall. Sprichst Du die bei Deinen Projekten wirklich in jedem Einzelfall mit der Feuerwehr ab? Und den Gerüstabbau dann auch wieder? Ich habe das so in meiner Berufspraxis noch nie mitbekommen! Und noch einmal: Gerüststellungen selbst sind übrigens auch nach § 61 Abs. 13 BauO Berlin verfahrensfrei und bedürfen damit keiner behördlichen Zustimmung.


    Mir kommt diese Argumentation schon etwas an den Haaren herbeigezogen vor.

    Ob Du Dir die Abstimmung mit der Feuerwehr extra bezahlen lassen kannst, weiß ich allerdings nicht, würde das unter "netzwerken" verbuchen. 😉

    Da wir innerstädtisch in B typischerweise Objekte in den Gebäudeklassen 4 und 5 bearbeiten, für welche eine qualifizierte Fachplanung des Brandschutzes erfolgen muss (welche wir selbst nicht erstellen können), haben wir von diesem "Networking" nichts, zumal die hiesige Feuerwehr rd. 5.500 Mitarbeitende hat (allein über 400 Notärztinnen und -ärzte!), man also beim nächsten Gespräch wieder auf jemand ganz anderen stößt. Es geht hier erfahrungsgemäß auch nicht um 1 oder 2 Stunden, die würden unter die Bagatellregelung der HOAI fallen, sondern eher um 10 bis 15.

    Ich würde den Begriff "Verhandlungen über die Genehmigungsfähigkeit" jetzt nicht ausschliesslich auf eine "Baugenehmigung" beziehen. Es gibt ja, wie hier schön beschrieben, auch noch diverse andere erforderliche Genehmigung für Baumassnahmen. Verkehrsrechtliche Anordnungen, Aufstellerlaubnis, vorrübergehende Nutzung von irgendwas, Baustelleneinrichtungen...

    Verkehrsrechtliche Anordnungen werden in B im Regelfall beim ersten Gewerk (Erdbau / Rohbau) zusammen mit der Baustelleneinrichtung beauftragt, so auch hier (die LP 6 läuft bereits für die ersten Teilleistungen), so dass diese schon einmal entfallen. Ob die Beantragung von Sondernutzungen eine Grundleistung ist, ist eine andere, aber ähnliche Frage wie die hier von mir gestellte Ursprungsfrage. Ich würde dies in der LP2 / 3 verneinen, denn in der LP2 geht es ausdrücklich nur um "Vorgespräche" und in der LP3 (welche hier nahezu abgeschlossen ist) weiß der AN noch nicht, welche Erfordernisse die Ausführungsplanung genau hervorbringt wird und nicht einmal, ob er damit überhaupt beauftragt werden wird. In der LP 3 war hier auch noch nicht erkennbar, dass die Sperrung / Verlegung erforderlich werden wird, welche aus Details eines statischen Nachweises resultiert.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Haben sie sich nicht. Wir diskutieren hier ein Wohngebäude von 1995, das baulich nicht verändert wurde

    DAS habe ich auch lange geglaubt. Das BOA hat mich eines besseren belehrt.

    Objekt aus Ende ´80er. Nutzungsänderung von Arztpraxis in Wohnung.

    Ich hatte gesehen, das der 2 Rettungsweg liegend statt stehend ausgeführt war, war aber so genehmigt. Originalpläne mit grünem Stempel der Bauordnungsbehörde lag vor. Fenster so wie gebaut vermaßt. Also (gedacht) Ausnahme/Befreiung sei stillschweigend erteilt

    Also Antrag. Prompt kam Brief: 2. Rettungsweg fehlt.

    Einwände, das Fenster sei so genehmigt und die Abmessungsforderung seien nicht verschärft. Ignoriert. Auch Gespräch mit Amtsführung erbrachte keine Standpunktsveränderung.

    Kostete die AG am Ende ü. 5k€


    Die ist ja bei Wohngebäuden bei jeder Stellung eines Fassadengerüsts der Fall. Sprichst Du die bei Deinen Projekten wirklich in jedem Einzelfall mit der Feuerwehr ab? Und den Gerüstabbau dann auch wieder? Ich habe das so in meiner Berufspraxis noch nie mitbekommen! Und noch einmal: Gerüststellungen selbst sind übrigens auch nach § 61 Abs. 13 BauO Berlin verfahrensfrei und bedürfen damit keiner behördlichen Zustimmung.

    Für Gerüst(e) -Nein.

    Aber nach Deiner Beschreibung gehts um deutlich mehr als nur ein Fassadengerüst.

    Deswegen meine Auffassung der Genemigungspflicht

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  • DAS habe ich auch lange geglaubt. Das BOA hat mich eines besseren belehrt. Objekt aus Ende ´80er. Nutzungsänderung von Arztpraxis in Wohnung ...

    Es geht um ganz schlichte Nutzungen. Es gibt nach meinen Informationen keine Nutzungsänderungen. Es gibt auch sonst keine Änderungen und das Objekt wurde damals noch bei Fertigstellung bauaufsichtlich abgenommen. Die Genehmigung liegt mir allerdings nicht vor. Gut dass dies so ist und damit Risiken verbunden sein können, sollte ich sicherheitshalber schriftlich festhalten, werde ich auch.

    Für Gerüst(e) -Nein. Aber nach Deiner Beschreibung gehts um deutlich mehr als nur ein Fassadengerüst. Deswegen meine Auffassung der Genemigungspflicht

    Es geht um eine andere Wegeführung des Rettungsweges - statt rechts nun links herum ums Haus und möglicherweise die Anleiterbarkeit von einzelnen Fenstern (die bei Gerüsten eben auch nicht mehr gegeben sein kann). Dabei wären aber immer mehrere weitere Fenster je WE anleiterbar, die Anleiterbarkeit also grundsätzlich gegeben. Nur Löschwasserschläuche müssten jetzt eben auch rechts ums Haus gelegt werden statt links oder in einem 5-m-Bogen um die Baustelle herum statt gerade drüber. Die üblichen Schlauchlängen sind aber weiterhin ausreichend.


    Noch einmal: Analoge Gerüste sind verfahrensfrei!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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