Treppe mit unterschiedlichen Steigungen

  • Aus einen Gewölbekeller (Denkmalschutz) aus der Mitte des 19. Jahrhunderts führt eine Fassrutsche (Denkmalschutz) nach oben in eine Halle aus 1895. Die Halle wurde in den 50ern in ein Wohnhaus umgebaut und die Fassrutsche durch Aufmauerung von Stufen 23cm hoch und 32 cm tief verändert. In den 80ern wurde zur besseren Gestaltung des Grundrisses des Wohnhauses der obere Teil der Treppe abgerissen und verschüttet. Stattdessen befindet sich jetzt eine Plattform in halber Höhe und von dort geht eine Treppe um 90 Grad gedreht nach oben (kein Denkmalschutz). Der Weg soll jetzt als Notausgang für eine Gastro-Nutzung des Kellers reaktiviert werden. Nach einer orientierenden Besichtigung durch das örtliche Bauamt soll weist die neue Treppe bauliche Mängel (Auftritt teilweise nur 13cm) auf und soll verändert werden. Platz für eine Treppe mit vernünftigen Auftritt ist vorhanden.

    Im Rahmen der Angebotsnachfrage schlug der örtliche Maurermeister vor diese Treppe nach der Schrittmassregel (z.B.: a=29, s=17) zu erstellen. Ich selbst hätte zuerst an eine Treppe mit den gleichen Steigungen gedacht. Gibt es da eine Empfehlung: besser eine halbe vernünftige Treppe oder besser eine durchlaufende Steigung für beide Treppenhälften?

  • Aus der Erinnerung fordert die DIN 18065 innerhalb eines Treppenlaufes immer eine praktisch gleiche Steigung. Die DIN 18065 gilt über die VV TBB inzwischen in fast (?) alle Bundesländern in D zwingend. (Sie gilt aber nicht für die Gebäudeklassen 1 + 2, also typische EFH, ZFH und bestimmte landwirtschaftlich genutzte Gebäude). Damit ist bei einer neuen Sondernutzung wie hier der Gastronomie innerhalb des Laufes einer baurechtlich notwendigen Treppe keine nennenswerte Varianz des Steigungsverhältnisses zulässig. Nur nach einem Podest mit der Tiefe einer Laufbreite könnte in eine andere Steigung des nächsten Laufes gewechselt werden. Dies sollte aber nur mit sehr geringer Differenz geschehen. Ob die DIN 18065 auch hierzu eine (dann verbindliche) Vorgabe macht, weiß ich nicht auswendig. Ich persönlich würde nie stark wechseln, die Stolpergefahr ist einfach sehr groß (ich schreibe aus mehrfacher eigener schmerzlicher Erfahrung).


    Sollte es sich um eine Versammlungsstätte handeln, wären noch strengere Maßstäbe anzulegen, siehe die SGV-NRW, abhängig von der genauen Nutzerzahl.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich würde davon ausgehen, dass für den neu zu errichtenden Teil die DIN18065 anzuwenden ist, zumal es sich hier um eine Fluchttreppe im gewerblichen Bereich handelt.

    Steigung 14-19cm und Auftritttiefe 26-37cm. Breite min. 100cm.


    Zudem frage ich mich, ob die Treppe im Bestand bei 23cm Steigung überhaupt als Fluchttreppe genutzt werden darf, oder ob diese angepasst werden muss.


    Bei einer Anpassung der neuen Treppe an die Steigung des alten Teils würde ich davon ausgehen, dass das nicht genehmigungsfähig ist. Ich würde dem Maurermeister zustimmen.

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  • Hallo R.B.,

    Zur Änderung der Bestandstreppe bräuchte es dann eine denkmalrechtliche Erlaubnis des Abrisses der alten Treppe. Ich habe da nicht nachgefragt, glaube aber dass da das Denkmalamt wiederum Bedenken gehabt hätte. Die alte Treppe liegt in einem Gewölbe dessen Steigung nur durch den Totalabriss änderbar ist. Ich glaube, dass wird kaum durchsetzbar sein. Faktisch wird daher eine wie auch immer geartete Treppe die gleiche Steigung haben müssen. Wird also die alte Steigung von 23ccm auf 32cm beibehalten, könnte eine neue Treppe die gleiche Steigung z. B. mit 19cm auf 26,5cm bekommen. Das wäre aber außerhalb der Schrittmaßregel, ist die Schrittmaßregel auch verbindlich einzuhalten, oder geht es da nur um Bequemlichkeit? Wäre so eine Treppe also zulässig?


    Hallo Skeptiker,

    Ein Podest mit der Stufenbreite ist ja vorhanden, dort erfolgt allerdings eine viertel-Wendung. Würde die alte Treppe belassen (mit der Möglichkeit einer späteren Anpassung) könnte dann dort ein Sprung von 23/32 auf 19/26,5 erfolgen?

    Anmerkung: Die Treppe dient nur der Flucht, wird also nur nach oben begangen. Durch das Konzept ist die Zahl der Gäste im Keller auf 12 begrenzt.

  • Oh, sorry, habe s und a verkehrt in den Rechner eingegeben, Treppe liegt in der Schrittmaßregel, ziehe den Teil der Frage zurück!

  • Das wäre aber außerhalb der Schrittmaßregel, ist die Schrittmaßregel auch verbindlich einzuhalten, oder geht es da nur um Bequemlichkeit? Wäre so eine Treppe also zulässig?

    Die DIN18065 habe ich ja oben zitiert, und die würde ich bei einer Fluchttreppe im gewerblichen Bereich unterstellen (auch wenn solche Sonderbauten nicht detailliert in der DIN genannt werden, aber da müsste ich nachlesen).


    Hier geht es nicht nur um Komfort, sondern auch um ein sicheres Begehen einer Treppe. Insbesondere im Notfall, evtl. auch noch mit viel Rauch, kann ein Mensch eine Treppe mit den typischen Maßen auch noch sicher begehen. Man kann die Treppe quasi "blind" rauf und runter gehen, ohne gleich zu stürzen. Bei einer deutlich steileren Treppe ist das nicht mehr sichergestellt.


    Ob hier der Denkmalschutz Vorrang vor der Sicherheit der Gäste hat, da mache ich mal ein Fragezeichen (kann ich nicht beantworten). Schlimmer wäre aber, wenn dann der nicht "normgerechte" Treppenteil als Fluchttreppe nicht zulässig ist, dann brauchst Du einen Plan B.


    Nachdem anscheinend ein Podest vorhanden ist, sehe ich keinen Grund, warum man nicht zumindest den neuen Teil nach Norm ausführen sollte.

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  • Das hat sich leider überschnitten, wie gesagt, die Treppe liegt mit 2 x 19 + 26,5 = 64,5 in der Schrittmaßregel.


    Damit bleibt praktisch im ersten Step nur die Frage, ob der Wechsel an einem Podest in Stufenbreite mit 90Grad-Wendung zulässig ist.


    Dann kann man noch mit dem Denkmalamt die Anpassung der Stufen der Bestandstreppe diskutieren und sehen, ob da eine Änderung notwendig / möglich ist.

  • Ich sehe bei dem Podest kein Problem. Aus einem praktischen Fall, auch Gaststätte, sind beide Treppen mit einem Podest und Richtungswechsel (einmal 90° und einmal 180°) ausgeführt. Weder der Architekt noch Bauamt hatten damit ein Problem. Das müsste also Dein Planer beantworten können und mit dem Bauamt abstimmen.

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  • Nach Din18065 Tabelle 2 Nr 7.10 gilt für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen:

    Steigung und Auftritt einzelner Treppenläufe

    dürfen voneinander abweichen, müssen

    innerhalb eines Treppenlaufes jedoch gleich

    sein.


    Nach Din18065 Tabelle 2 Nr 7.10 gilt für Gebäude im Allgemeinen:

    Steigung und Auftritt einzelner Geschoss-

    treppen dürfen voneinander abweichen, müssen

    innerhalb einer Geschosstreppe jedoch gleich

    sein.


    Eine Geschosstreppe wäre für mich die Summe der Treppenläufe zwischen zwei Etagen (oder ist das eine falsche Ansicht?) dann wäre das was nach dem obigen Beispiel weder Bauamt noch Architekt ein Problen bereitete auch nicht richtig. Im Bestand muss ich vertretbare Kompromisse suchen und die Frage ist was ist besser: eine Geschosstreppe mit zwei unterschiedlichen Treppenläufen , einmal mit Normsteigung, eimal ohne Normsteigung getrennt durch ein Podest oder eine Geschosstreppe mit gleichen Treppenläufen , ohne Normsteigung getrennt durch ein Podest?

  • Reicht der Platz, um oberhalb bzw. vor der denkmalgeschützten Bestandstreppe (evtl. auf dieser aufliegend) eine normgerechte Treppe (z.B. als Metallkonstruktion) zu stellen? Also das Podest etwas über den unteren Lauf hinaus zu verlängern und den neuen Lauf vor der untersten Stufen beginnen lassen.