Aus einen Gewölbekeller (Denkmalschutz) aus der Mitte des 19. Jahrhunderts führt eine Fassrutsche (Denkmalschutz) nach oben in eine Halle aus 1895. Die Halle wurde in den 50ern in ein Wohnhaus umgebaut und die Fassrutsche durch Aufmauerung von Stufen 23cm hoch und 32 cm tief verändert. In den 80ern wurde zur besseren Gestaltung des Grundrisses des Wohnhauses der obere Teil der Treppe abgerissen und verschüttet. Stattdessen befindet sich jetzt eine Plattform in halber Höhe und von dort geht eine Treppe um 90 Grad gedreht nach oben (kein Denkmalschutz). Der Weg soll jetzt als Notausgang für eine Gastro-Nutzung des Kellers reaktiviert werden. Nach einer orientierenden Besichtigung durch das örtliche Bauamt soll weist die neue Treppe bauliche Mängel (Auftritt teilweise nur 13cm) auf und soll verändert werden. Platz für eine Treppe mit vernünftigen Auftritt ist vorhanden.
Im Rahmen der Angebotsnachfrage schlug der örtliche Maurermeister vor diese Treppe nach der Schrittmassregel (z.B.: a=29, s=17) zu erstellen. Ich selbst hätte zuerst an eine Treppe mit den gleichen Steigungen gedacht. Gibt es da eine Empfehlung: besser eine halbe vernünftige Treppe oder besser eine durchlaufende Steigung für beide Treppenhälften?