Ist so eine Treppe zulässig.

  • Eine Frage an die Architekten aus Niedersachsen:


    Ich habe gerade diese Doku über ein "Traumhaus" im NDR gesehen und habe folgende Frage dazu:

    Ist die Treppe, wie man sie z.B. ab Minute 41 sieht, nach Landesbauordnung im privaten Bereich wirklich zulässig? Ich dachte immer, dass Treppen aber einer Höhe von 1,00 m ein Geländer brauchen...

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)

  • Ich dachte immer, dass Treppen aber einer Höhe von 1,00 m ein Geländer brauchen...

    Nicht in allen Bundesländern. Sicher nicht in NRW innerhalb von WE!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Meintest Du nicht eher Abs. 3, Satz 4

    (3) Treppen müssen mindestens einen Handlauf haben. Notwendige Treppen müssen beiderseits Handläufe haben. die Handläufe müssen fest und griffsicher sein. Satz 2 gilt nicht, wenn Menschen mit Behinderungen und alte Menschen die Treppe nicht zu benutzen brauchen, und nicht für Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie in Wohnungen.

    Nach meinem Verständnis müsste im gezeigten Beispiel somit mindestens ein Handlauf vorhanden sein.


    Ich habe mit meiner Frage aber eher auf NBauO, § 16 in Verbindung mit DVO-NBauO §4 abgezielt:

    (1) Zum Schutz gegen Absturzgefahren müssen umwehrt sein:

    1. zum Begehen bestimmte Flächen baulicher Anlagen, Treppen und Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück, wenn die Flächen, Treppen und Verkehrsflächen mehr als 1 m tiefer liegenden Flächen benachbart sind und die Umwehrung dem Zweck der Flächen nicht widerspricht,
    2. Öffnungen, nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen an oder in zum Begehen bestimmten Flächen baulicher Anlagen, Oberlichte und Glasabdeckungen jedoch nur, wenn ihre Ränder weniger als 0,50 m über diese Flächen hinausragen.
    3. Schächte, wie insbesondre Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an oder in Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück oder an öffentlichen Verkehrsflächen liegen und nicht verkehrssicher abgedeckt sind.

    [...]

    (4) Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, dass ein Überklettern der Umwehrungen nicht erleichtert wird. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm und bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. Der seitliche Abstand zwischen den Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein. Die Sätze 1 bis 3 gelte nicht für Umwehrungen von Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und von Treppen in Wohnungen.

    Für mich liest sich das so, dass jede Treppe eine Umwehrung benötigt. Bei Treppen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und bei Treppen in Wohnungen müssen nur die konstruktiven Bedingungen gegen das Überklettern nicht eingehalten werden.


    Oder könnte im speziellen Fall dieser gezeigten Treppe der Architekt mit Absatz 1, Punk 1 argumentieren, dass die Umwehrung dem Zweck der Fläche - aus gestalterischen Gesichtspunkten - widerspricht?

    Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehen bleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen. Man mag doch immer Fehler begehen, bauen darf man keine. (Johann Wolfgang von Goethe, Wilhelm Meisters Wanderjahre)


    Rings um euch liegt die weite Welt: Ihr mögt euch einzäunen, aber euer Zaun wird sie nicht fern halten. (J.R.R. Tolkien, Derr Herr Der Ringe, Erster Teil: Die Gefährten)