Vereinbarung für Wege- / Durchleitungsrecht und Grunddienstbarkeit

  • Guten Morgen Forum,


    wir planen in zweiter Reihe zu bauen und haben einen Anwohner gefunden, der uns im Tausch gegen eine Ausgleichsfläche entsprechende Rechte zusichert. Nun würde ich für den Notar gern die Vereinbarung für die Wege- / Durchleitungsrechte bzw. Grunddienstbarkeit auf Papier bringen, damit auch meine Kinder und deren Kinder möglichst langfristig und rechtssicher nebeneinander leben können.


    Ich habe nun einen kleinen Zettel voller Ideen und Punkte, die ich in der Vereinbarung nennen würde. Aber... Ich würde gern wissen, welche Punkte Ihr notieren würdet, die euch als Anreiner in zweiter Reihe wichtig wären oder was sagt euch die Erfahrung, was gern vergessen wird?


    Danke vorab für das Ideen sammeln. :)

  • Um späteren Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte genau geregelt sein was die Recht und Pflichten der Einzelnen genau sind.

    Wsa mir dabei so einfällt:

    - Räum- und Streupflicht

    - Instandhaltung
    - Befestigung
    - Lichtraumprofil
    - zulässige Nutzung PKW / LKW bis xxx to
    - Mülltonnen abstellen

  • explizite Festlegung der zulässigen Fahrnutzung (also Fahrrecht!), zulässige Häufigkeit und Zeiten der Nutzung des eingeräumten Wegerechts


    (Klingt komisch, aber in einem mir bekannten Fall akzeptiert der Eigentümer des dienenden Grundstücks nach einem Eigentümerwechsel keine jährliche Befahrung mit einem schweren Lieferfahrzeugen mehr, sondern ausschließlich die von Rettungsdiensten / Feuerwehr und auch nur im Einsatz. Die Anlieferung einer beschädigten Fensterscheibe im Überformat zum Austausch wurde explizit verweigert.)

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Schon 2, die dem Notar gar nichts zutrauen. Mal sehen, wie viele es werden am End

    Den konkreten Notar kenne ich nicht und äußere mich deshalb auch nicht zu ihm. In dem mir bekannten langjährigen und nach 15 Jahren immer noch andauernden Streitfall wurde lediglich ein "Wegerecht zu Sicherung der öffentlichen Erschließung, insbesondere Zufahrt der Feuerwehr" vereinbart und eingetragen. Der (öffentliche) Eigentümer des dienenden Grundstücks versteht darunter nun ausschließlich die Feuerwehr und Polizei weil er um seinen Schotterrasen fürchtet. Es wäre sinnvoller gewesen, das eingeräumte Recht präziser zu formulieren. Möglicherweise wäre es aber dann auch nicht zum Einverständnis gekommen ... man weiß es nicht. Auf jeden Fall lässt sich durch eine genauere Festlegung das Risiko für spätere Streitigkeiten deutlich reduzieren.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Schon 2, die dem Notar gar nichts zutrauen. Mal sehen, wie viele es werden am End

    Ich habe schon einen vom Notar beurkundeten Schenkungsvertrag gesehen, von dem ein zweiter Notar meinte, dass er diesen Vertrag so nicht beurkundet hätte, weil er Streitigkeiten für nahezu unausweichlich hält, wenn ein gewisser Passus zum Tragen kommt. Insofern schadet es sicher nicht, sich im Vorfeld darüber klar zu werden, welche Punkte für einen wichtig sind.

  • Der Hintergrund ist der, uns sind diese Leute über Dritte bekannt und sind entsprechend vorsichtig. RTL Beitrag

    Dass wir dem Notar nicht vertrauen, würde ich einfach als böswillige Unterstellung so stehen lassen und nicht weiter kommentieren.


    Ich kopiere einfach mal zusammen:

    - Räum- und Streupflicht --> Streupflicht hätte ich vergessen, Räumen hatte ich. Danke!

    - Instandhaltung --> habe ich, auch Kosten bzw. Verteilung inkl. Verursacherprinzip bei Schäden / Unfällen / mutwilligen Schäden

    - Befestigung // zulässige Nutzung -> zusammengefasst, hatte ich nicht -> Danke!

    - Lichtraumprofil -> der Weg ist in einem Lageplan definiert und vermaßt, die Durchfahrtshöhe wäre noch gut - richtig. Danke!

    - Mülltonnen abstellen --> hier gibt es eine Regelung für den Ort und alle Tonnen stehen an der Hauptstraße

    - Lieferant halten und ausladen --> hatte ich als "Befahrbarkeit / Nutzung" zusammengefasst (ähnl. Parkverbot)

    - zulässige Häufigkeit und Zeiten der Nutzung --> uneingeschränkte Zufahrt und Nutzung des Weges ist notiert


    Was ich noch notiert hatte:

    -Da durch den Weg noch Versorgungsleitungen laufen, hatte ich den Punkt noch (sind meine Leitungen defekt, sind es auch meine Kosten und umgekehrt)

    - Fristen für erforderliche Reparaturen (damit kein Wartungsstau entsteht) und Kostenübernahme bei verstrichenen Instandsetzungsmaßnahmen

    - kein gegenseitiges Betreten des anderen Grundstücks ohne Erlaubnis

  • von dem ein zweiter Notar meinte, dass er diesen Vertrag so nicht beurkundet hätte,

    Diesen Fall gibt es in der Praxis oft. Deswegen ist es hilfreich, wenn man den Entwurf noch von einem Anwalt prüfen lässt, vor allen Dingen wenn es um einen "wichtigen" Vertrag geht. (Genau genommen bräuchte man ein "Dutzend" Anwälte, denn es ist sehr wahrscheinlich, dass jeder etwas anderes findet das er anders machen würde......das sage ich aus leidvoller Erfahrung......aber irgendwann muss man ja zu einem Ergebnis kommen).

    Notare verwenden m.W. gerne vorgefertigte Textblöcke, die ihnen von der Kammer zur Verfügung gestellt werden. Damit ist Standard 08/15 relativ gut abgedeckt d.h. aber nicht, dass diese auch auf jeden Fall optimal passen.

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    .

  • Was ich noch notiert hatte:

    - Da durch den Weg noch Versorgungsleitungen laufen, hatte ich den Punkt noch (sind meine Leitungen defekt, sind es auch meine Kosten und umgekehrt)

    Ein Leitungsrecht ist unabhängig von einem Wegerecht zu vereinbaren, was aber natürlich zusammen in einer Urkunde geschehen kann.

    uneingeschränkte Zufahrt und Nutzung des Weges

    Dann könnte auch der 40-Tonnen-Autokran darüber fahren? Darf der Abgeplatzt werden? ... Ich will keine Panik machen, aber genau darüber wird bei dem zitierten Fall gestritten!

    Notare verwenden m.W. gerne vorgefertigte Textblöcke ... Damit ist Standard 08/15 relativ gut abgedeckt d.h. aber nicht, dass diese auch auf jeden Fall optimal passen.

    Deshalb sollte man sie genau durchlesen und sich bildlich vor Augen führen, wie die Nutzung aussehen kann. Dabei hilft das Gespräch mit Dritten, welche den Text ggf. anders interpretieren und vor allem mit der Person, welche das belastete Grundstück momentan vertritt. Man kann dem Notar auch sehr gut vor der Erstellung der Vereinbarung gemeinsam mit dem anderen Eigentümer eine Liste vorgeben, was alles geregelt werden soll, er kann das ja im Einzelfall so konkret garnicht wissen.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Off-Topic:

    -zulässige Häufigkeit und Zeiten der Nutzung --> uneingeschränkte Zufahrt und Nutzung des Weges ist notiert

    Guter Punkt, das müsste ich natürlich entsprechend der Tonnage noch eingrenzen. Theotisch sollten bis 3,5 Tonnen möglich sein. Die Baustraße wird separat hergestellt, um Kran und Co. die Anfahrt zu ermöglichen.


    Off-Topic:

    Ein Leitungsrecht ist unabhängig von einem Wegerecht zu vereinbaren, was aber natürlich zusammen in einer Urkunde geschehen kann.

    Hier ging es eher um die Kosten, wenn der Weg geöffnet werden muss. Es laufen Leitungen von beiden Partein durch.



    Off-Topic:

    Deshalb sollte man sie genau durchlesen und sich bildlich vor Augen führen, wie die Nutzung aussehen kann. Dabei hilft das Gespräch mit Dritten, welche den Text ggf. anders interpretieren und vor allem mit der Person, welche das belastete Grundstück momentan vertritt. Man kann dem Notar auch sehr gut vor der Erstellung der Vereinbarung gemeinsam mit dem anderen Eigentümer eine Liste vorgeben, was alles geregelt werden soll, er kann das ja im Einzelfall so konkret garnicht wissen.


    Die Gespräche sind durch und soweit ist alles relevante bez. des Weges besprochen. Ich habe angeboten, dass ich einen Vertragsentwurf vorlege, um gemeinsam die wichtigen Punkte im Anschluss besprechen zu können.

  • Hier ging es eher um die Kosten, wenn der Weg geöffnet werden muss. Es laufen Leitungen von beiden Partein durch.

    Es geht um beides.


    Bei den Kosten sollte immer zwischen denen der (Erst-) Errichtung und denen für den Unterhalt unterschieden und auch die mögliche Höhe betrachtet werden, wobei letztere ja quasi auf "ewig" von den Eigentümern des herrschenden Grundstücks übernommen werden, auch wenn Du und der Vertragspartner die Folgen vermutlich nur eingeschränkt selbst erleben werdet.


    Ein beliebter Streitpunkt scheinen die Oberflächen der Wege / der Fahrspuren / -straßen und ein Mitspracherecht der Eigentümer des dienenden Grundstücks bei deren Auswahl zu sein. Ich würde diese zumindest für die Ersterrichtung produktneutral und leicht abstrakt fixieren: Fahrspuren / Fahrbahn, Plattenbelag, Beton-Verbundpflaster, Rasengittersteine ... Farbfestlegung nicht vergessen!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo und entschuldigt die späte Antwort, mich hatte eine Erkältung ans Bett gefesselt.


    Danke für all die guten Hinweise. Ich werde die Punkte ausformulieren, mit dem Besitzer des dienenden Grundstücks besprechen und anschließend dem Notar vorlegen, ob er das so einarbeiten kann. Wenn nicht, geht es nochmal zum Anwalt.

  • Ich habe schon einen vom Notar beurkundeten Schenkungsvertrag gesehen, von dem ein zweiter Notar meinte, dass er diesen Vertrag so nicht beurkundet hätte, weil er Streitigkeiten für nahezu unausweichlich hält, wenn ein gewisser Passus zum Tragen kommt. Insofern schadet es sicher nicht, sich im Vorfeld darüber klar zu werden, welche Punkte für einen wichtig sind.

    Und ich habe es erlebt, dass ein Notar einen Übergabevertrag mit div. Regelungen gelesen hatte und nur den Kopf darüber geschüttelt hat. Nur dass es ganau dieser Notar war,

    der den Vertrag 10 Jahre zuvor verfasst hatte.


    Gruß

  • Alles möglich. Manche Menschen glauben ja, dass der Notar so eine Art obere neutrale Instanz ist, der schon alles richtig formuliert "reinschreibt". Dabei schreibt er rein, was man ihm sagt oder vorgibt.

  • Dabei schreibt er rein, was man ihm sagt oder vorgibt.

    Jaein. Natürlich muss er prüfen, ob er Formulierungen auch beurkunden kann (darf). Dies vorausgesetzt, kann man aber tatsächlich alles mögliche beurkunden lassen, und ein Vertrag kann auch (in Grenzen?) einseitig verfasst sein. Evtl. wird er darauf hinweisen, aber das bedeutet nicht automatisch, dass er so einen Vertrag nicht beurkunden darf.

    Kaufverträge über bebaute Grundstücke dürften so ziemlich standardisiert sein, und der Kaufpreis ist sowieso Verhandlungssache. Bei einem Testament, Erbvertrag, oder Übergabevertrag wird es schon komplizierter, da ist doch fast jeder Fall ein "Einzelfall". Nicht selten landen die Auseinandersetzungen dann vor Gericht.


    Legt man solche Verträge 5 Anwälten vor, bekommt man auch 5 (verschiedene) Meinungen dazu, das ist nicht ungewöhnlich.

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  • Legt man solche Verträge 5 Anwälten vor, bekommt man auch 5 (verschiedene) Meinungen dazu, das ist nicht ungewöhnlich.

    Tja Anwälte sind da auch nicht anders als Handwerker.😄


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