Hausbau Wochenendhausgebiet

  • Hallo Forumsgemeinde,


    Ich habe einmal ein Frage an Euch und bitte scheut nicht vor der ungeklärten Wahrheit.


    Wir haben von Bekannten ein Grundstück angeboten bekommen. Dies wissen halt, Darwin auf der Suche sind und uns ein Eigenheim schaffen wollen. Ich weiss, schlechte Zeit, aber unsere persönliche Lebenssituation lässt das nicht anders zu.


    Das Grundstück ist sehr gross und wunderschön gelegen. Leider liegt auf diesem Grundstück und auch auf allen anderen bereits bebauten ein Bebauungsplan als Wochenendhausgebiet.


    Wir haben eine Bauvoranfrage stellen lassen und diese wurde uns als Wochenendhaus positiv beschieden. Mit allen Rahmenbedingungen wie eingeschossigkeit, nicht ausgebauter Dachboden, Grundfläche usw.


    So könnten wir das umsetzen.


    Nun umtreibt uns natürlich immer das Damoklesschwert „Wochenendhausgebiet“.


    Zu den Rahmenbedingungen. Es gibt dort bereits ca. 20 Häuser, die alle zum dauerhaften wohnen genutzt werden. Einschl. Der dortigen Meldeadressen. Von der Gemeinde wird das dauerhafte Wohnen geduldet. Es existier kein einziges Wochenendhaus mehr im grundsätzlichen Sinne. Der B_Plan betrifft auch nur die eine Strassenseite. Auf der anderen ist normale Wohnbebauung und alles ist bereits voll erschlossene. Quasi ist die Bebauungsstrang von normaler Wohnbebauung eingefasst. Der B-Plan stammt aus den Sechzigern und wurde in der maximal möglichen Grundfläche einmal aufgestockt. Teilweise sind die Gebäude dort auch schon größer und mehrgeschossig.


    Wir können halt überhaupt nicht abschätzen, ob wir das Risiko eingehen sollten. Es gibt dort noch 2 - 3 weitere tendenzielle Baugrundstücke, danach wäre das Gebiet voll.


    Was könnten denn für mögliche Szenarien auf uns zukommen, abgesehen vom Wertverfall des Gebäudes bei Veräußerung als Wochenendhaus, dem Entzug der Meldemöglichkeit und der aufgezwungen Nutzung als tatsächliches Wochenendhaus.


    Könnte man vielleicht in diesem Fall versuche den B-Plan zu ändern? Wir wollen auch den dort wohnenden Familien nicht zu nahe treten.


    Hat dort jemand einschlägige Erfahrungen oder kennt sich mit Materie aus?


    Oder einfach bauen und alles lassen wie es ist und mit dem Risiko leben.


    Für Eure Eingaben bedanke ich mich im voraus.


    Grüße

  • Duldung ist halt keine Genehmigung.


    Bsp.:


    Wohnsiedlung am Dörnberg: Dauer-Bewohner müssen raus
    Eigentlich sind im nordhessischen Heilerbachtal nur Wochenendhäuser erlaubt. Trotzdem wohnen in der Zierenberger Siedlung seit Jahren Menschen. Die Stadt…
    www.hessenschau.de


    Man kann aus der langjährigen Duldung auch nicht ableiten, dass man einen Anspruch auf ein dauerhaftes Wohnen hätte. Sollte also der (politische) Wind drehen, dann hat man ein Problem. Es gibt genügend ähnliche Fälle, und selbst das Bundesverwaltungsgericht hat dazu eindeutig klargestellt, dass ein dauerhaftes Wohnen in einem Wochenendhausgebiet nicht zulässig ist (Zweckbestimmung Sondergebiet).


    Es gibt anscheinend Gemeinden, die haben eine Umnutzung herbeigeführt (B-Plan oder Satzung), ob das hier bei Dir der Fall ist, das müsste man die Gemeinde fragen.


    Wir haben eine Bauvoranfrage stellen lassen und diese wurde uns als Wochenendhaus positiv beschieden.

    Dann ist die Sache doch klar. Wochenendhaus ist nicht zum dauerhaften Wohnen. Die Unterscheidung zwischen Wochenend- und Dauernutzung (Wohnen) ist klar, und wenn Du das Wochenendhaus nicht bestimmungsgemäß nutzen würdest, bewegst Du Dich auf dünnem Eis. Diese rechtswidrige Nutzung kann gut gehen, sogar sehr lange, aber das kann Dir niemand garantieren. Das Risiko trägst Du alleine.

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  • Eigentlich sind solche WE Siedlungen aus wohnungspolitischen Gründen ein Anachronismus aus der Vergangenheit. Man versucht so etwas wo auch immer zu vermeiden. Evtl. mal mit Leute aus dem Gemeinderat sprechen, ob es nicht Bewegungen in der Gemeinde gibt, in absehbarer Zeit daraus ein Wohngebiet zu machen. Ansonsten ist ein WEH Gebiet ein WEH Gebiet und ein Dauerwohnen mit Risiken behaftet. Ich würde es lieber nicht machen. Irgend wann kommt dann ein Bescheid und man steht ohne Wohnung für vier Tage die Woche da.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Danke für Eure Rückmeldungen. Hier verhält es sich vom Grundsatz ja etwas anders als in dem Artikel aus Hessen. Den kannte ich aber schon. Trotzdem danke.

    Die andere Strassenseite ist voll erschlossen und auch alle anderen WE Häuser sind bereits voll angeschlossen. Auf der anderen Strassenseite herrscht komplett Wohnbebauung, nur ohne Auflage des B-Plans. Leider auch ohne freies Baugrundstück. Selbst seitlich ist das Gebiet von Bebauung eingefasst.

    Einen Rückbau halte ich auch für ausgeschlossen, da wir uns ja innerhalb der Auflagen der Genehmigungsbehörde bewegen würden.


    Einzig die Nutzungsweise könnte dort gekippt werden. Das ist meine persönliche Meinung. Das würde bedeuten, keine Meldeadresse mehr dort und halt nur Nutzung ab dem Wochenende. Will natürlich niemand.


    Bei den anderen Gebäuden bin ich mir hinsichtlich der Größe nicht ganz sicher. Aber auch die werden ja vom Grundsatz nicht ohne jegliche Baugenehmigung erweitert oder umgebaut haben.


    Wie gesagt, die Duldung geht schon Jahrzehnte so. Ich hätte eigentlich vom Verständnis her, da das WE Hausgebiet vollständig von „offizieller“ Wohnbebauung umgeben ist, doch eher die Ansicht, dass auch dieser B-Plan in Wohngebiet geändert werden müsste. Die letzten drei Bauplätze noch bebaut und gut ist für alle Zeiten.


    Auf kommunaler Ebene habe ich dort leider keinen Ansprechpartner und das Bauamt dort ist auch nicht gerade mitteilsam. Uns ist das alles egal…….solange es der Bauordnungsbehörde (Kreis) auch egal ist. Mega.


    Also sollte der Fall eintreten, dass die Dauernutzung untersagt würde, wie wahrscheinlich wäre eine Klage gegen den aktuellen B_Plan, da 100 % Dauernutzung seit Jahrzehnten und voll erschlossen. Dort wird sogar noch Glasfaser ausgebaut und angeschlossen.


    Aber vor Gericht und auf hoher See…….

  • Aber auch die werden ja vom Grundsatz nicht ohne jegliche Baugenehmigung erweitert oder umgebaut haben.

    :lach::lach::lach: Träum weiter


    Ganz ehrlich, Deine Überlegungen sind zwar nett, aber auch nicht mehr. Wenns zum Knallen kommt, wird erstmal Nutzung untersagt. Ob DANACH der B-Plan geändert wird, steht in einer anderen Galaxi in den Sternen

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Nutzungsweise

    Die bisherige Nutzung spielt keine Rolle, sofern sie rechtswidrig ist, egal ob seit 10 Jahren oder 50 Jahren geduldet. Einen Abriss halte ich für unwahrscheinlich, so lange das Gebäude als "Wochenendhaus" genehmigt und gebaut wurde. Schwieriger wird es wenn das Haus mit den Jahren mutiert und immer größer wird. Dann könnte, neben einer (Dauer)nutzungsuntersagung, auch eine Äufforderung zum (teilweisen) Rückbau in´s Haus flattern.


    Ob die Gemeinde den Status irgendwann einmal ändern möchte? Das müsste man die Gemeinde fragen. Aus der Ferne kann man da nur raten.

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  • Dann sieht es gut aus, dass dieses Gebiet irgend wann mal der Bebauungsplan geändert wird und daraus auch ein Wohngebiet wird. Wer will schon neben einem normalen Wohngebiet seinen Urlaub verbringen? Alle WEH Siedlungen die ich kenne sind mit ausreichendem Abstand zu normaler Wohnbebauung mit schönem Blick auf die Landschaft. Sprich einfach mit den Leuten und informiere Dich. Aber kauf erst, wenn es soweit ist, nicht vorher.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Ich kenne einen sehr aehnlichen Fall.


    Da ist es aber ein Feriendorf.


    Bebaungsplan auch aus den 60ern.


    Dort sind ca 50% der Haeuser dauerbewohnt.


    Die Gemeinde weiss das und duldet es.


    Sie wuerde auch am liebsten den Bebaungsplan aendern, scheut aber die Kosten dafuer und versucht es so lange wie moeglich aufzuschieben.


    Es gab noch 3 freie Bauplaetze die seit den 6ogern niemals bebaut wurden. Dort stehen seit ca 5 Jahren nun Neubauten die sich an den Bebaungsplan halten, aber halt auch daurgenutzt sind. Die Gemeinde war da sehr offen als ich die Bauantraege eingereicht habe.


    Aber ganz klar, es ist und bleibt halt ein Risiko.

  • Ich kann all Eure Argumente nachvollziehen und die schiessen mir auch durch den Kopf.


    Wir bauen ein teures Haus und wenn man es einmal weiter veräussern will oder muss......mit dem B-Plan lässt sich da wohl kaum ein realistischer Marktwert erzielen.


    Nur lässt ich dieser Gedankengang, ein Wochenendhaus zu errichten, in der Hoffnung das der B-Plan irgendwann geändert wird nicht so wirklich los.


    Hier habe ich noch die aktuelle Situation angefügt. Vielleicht verdeutlicht dies mein Ansinnen


  • Hier habe ich noch die aktuelle Situation angefügt. Vielleicht verdeutlicht dies mein Ansinnen


    Dein Ansinnen hatten wir schon ausreichend verstanden. Der vermeintliche Trick "einfaches Wochenendhaus günstig legal bauen, aber wertvolles Wohnhaus dauerhaft und rechtssicher haben" funktioniert halt nicht. Und vermutlich kennt auch jeder von uns mind. einen Fall, wo dieser paradiesische Zustand irgendwann plötzlich und schmerzhaft, aber eigentlich nicht überraschend, endete.


    Ich sehe auf Deiner Planskizze jedenfalls erstmal keine Gründe, mit denen sich eine Legalisierung erzwingen ließe, aber da gibt es gewieftere Foristen als mich.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Warum?

    Warum wurde

    Darwin

    in den Faden geholt?

    Ist doch dazu Vieles gesagt und geschrieben.

    Ja, aber noch lange nicht alles. Zum Beispiel, dass ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen in keinster Weise (mehr) in der Realität wiederzufinden sind, funktionslos geworden ist und daher nicht mehr angewendet werden kann. Oder die jüngste Novelle des BauGB, die in §31 erweiterte Befreiungsmöglichkeiten eröffnet.


    Hier sind zu wenig Details zu dem speziellen Grundstück bekannt und sind auch nicht im notwendigen Umfang im Forum bekannt zu machen, um eine Risikoanalyse durchzuführen, aber die durchgehend pessimistische Einschätzung teile ich nicht.

  • Warum wurde

    ... Darwin auf der Suche sind und uns ...

    in den Faden geholt?

    Ich tippe 'mal, da sollte

    ... da wir auf der Suche sind und uns ...

    stehen!

    Hier sind zu wenig Details zu dem speziellen Grundstück bekannt und sind auch nicht im notwendigen Umfang im Forum bekannt zu machen, um eine Risikoanalyse durchzuführen, aber die durchgehend pessimistische Einschätzung teile ich nicht.

    Den ersten Teil Deines Satzes teile ich inhaltlich, zum letzten Teil würde ich gerne erfahren, weshalb!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Guten Morgen,


    Vielen Dank für Eure ehrlichen Meinungen. Das weiss ich wirklich zu schätzen. Ich versuche mal zu den einzelnen Punkten per Zitat zu antworten.


    Ganz ehrlich, Deine Überlegungen sind zwar nett, aber auch nicht mehr. Wenns zum Knallen kommt, wird erstmal Nutzung untersagt. Ob DANACH der B-Plan geändert wird, steht in einer anderen Galaxi in den Sternen

    Das ist uns bewusst. Aber die Nutzung am Wochenende kann uns ja erst einmal niemand untersagen. Das mit der Galaxie ist ja auch tatsächlich das grosse Problem. Mal abgesehen von überzogenen Grundstückpreisvorstellungen der Eigentümer.


    Die bisherige Nutzung spielt keine Rolle, sofern sie rechtswidrig ist, egal ob seit 10 Jahren oder 50 Jahren geduldet. Einen Abriss halte ich für unwahrscheinlich, so lange das Gebäude als "Wochenendhaus" genehmigt und gebaut wurde. Schwieriger wird es wenn das Haus mit den Jahren mutiert und immer größer wird. Dann könnte, neben einer (Dauer)nutzungsuntersagung, auch eine Äufforderung zum (teilweisen) Rückbau in´s Haus flattern.


    Ob die Gemeinde den Status irgendwann einmal ändern möchte? Das müsste man die Gemeinde fragen. Aus der Ferne kann man da nur raten.

    Das Gebäude würde natürlich nur innerhalb der bauordnungsbehördlichen Bescheide errichtet. Keine Frage. Die Gemeinde hält sich dort wie immer sehr bedeckt. Ob man so etwas dann juristisch ausfechten müsste bleibt offen.


    Dann sieht es gut aus, dass dieses Gebiet irgend wann mal der Bebauungsplan geändert wird und daraus auch ein Wohngebiet wird. Wer will schon neben einem normalen Wohngebiet seinen Urlaub verbringen? Alle WEH Siedlungen die ich kenne sind mit ausreichendem Abstand zu normaler Wohnbebauung mit schönem Blick auf die Landschaft. Sprich einfach mit den Leuten und informiere Dich. Aber kauf erst, wenn es soweit ist, nicht vorher.

    Das wäre tatsächlich die erstrebenswerteste Lösung. Leider müssen wir uns aus verschiedenen Gründen umorientieren. Ich sehe das eigentlich mit dem Bebauungsplan genau so.

    Ein Fall für Escroda ?

    Der hat ja schon geschrieben zu dem Thema. Danke.

    Dein Ansinnen hatten wir schon ausreichend verstanden. Der vermeintliche Trick "einfaches Wochenendhaus günstig legal bauen, aber wertvolles Wohnhaus dauerhaft und rechtssicher haben" funktioniert halt nicht. Und vermutlich kennt auch jeder von uns mind. einen Fall, wo dieser paradiesische Zustand irgendwann plötzlich und schmerzhaft, aber eigentlich nicht überraschend, endete.


    Ich sehe auf Deiner Planskizze jedenfalls erstmal keine Gründe, mit denen sich eine Legalisierung erzwingen ließe, aber da gibt es gewieftere Foristen als mich.

    Das wäre aber sehr schön wenn das klappen könnte. . Erst einmal wird der Bau eh schon sehr teuer und wie oben geschrieben gestalten sich die Grundstücksverhandlungen auf Grund von obskuren Preisvorstellungen auch sehr schleppend. Und die Grundstücke sind halt alle jenseits der 2000 m2 groß. Allerdings hat die auch Nonchalance ohne Grund in den letzten 60ig Jahren niemand gekauft. Aber Hanglage und mit KG ist halt auch nicht wirklich günstig.


    Hier sind zu wenig Details zu dem speziellen Grundstück bekannt und sind auch nicht im notwendigen Umfang im Forum bekannt zu machen, um eine Risikoanalyse durchzuführen, aber die durchgehend pessimistische Einschätzung teile ich nicht.

    Welche Informationen würden denn noch benötigt bzw. Wie könnte man sich dort einmal austauschen? Mich würde Deine Einschätzung doch schon sehr interessieren.

  • Ob man so etwas dann juristisch ausfechten müsste bleibt offen.

    Wie gesagt, der Wind in der Lokalpolitik kann ganz schnell drehen und dann hat man ein Problem. Ob die Gemeinde gewillt ist das Sondergebiet abzuändern?

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  • zum letzten Teil würde ich gerne erfahren, weshalb!

    Weil hier nach der bisherigen Schilderung des TE die Voraussetzungen für den seltenen Fall einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes gegeben sein könnten.

    Welche Informationen würden denn noch benötigt

    Zum Beispiel

    - die Details der Bauvoranfrage und der Wortlaut des Bescheides. Wer hat die Bauvoranfrage erstellt (Berufsgruppe), welche Fragen wurden gestellt, welche Bauvorlagen wurden eingereicht

    - der vollständige BPlan, inkl. textlicher Festsetzungen und Begründung

    - Baujahre und Beginn der Dauerwohnnutzung aller im Geltungsbereich liegender Gebäude

    - gibt es eine oder mehrere genehmigte Dauerwohnnutzungen

    - liegt die Gemeinde in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne von §201a BauGB


    Hier (https://openjur.de/u/2376577.html) gibt es ein Urteil, wo die Klägerin sich nicht durchsetzen konnte. Jedoch beinhaltet es Hinweise auf Tatbestände, die zu einer anderen Entscheidung führen könnten und verweise zu Urteilen, die BPläne für funktionslos erklärten (z.B. https://www.bverwg.de/280404U4C10.03.0). Dies für Deinen Fall zu recherchieren, ist sehr aufwendig und ist meines Erachtens Aufgabe einer von Dir zu beauftragenden bauvorlageberechtigten Person, die auch Dein Bauvorhaben plant.

  • Weil hier nach der bisherigen Schilderung des TE die Voraussetzungen für den seltenen Fall einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes gegeben sein könnten.

    hmm... der B-Plan wäre aber nur dann gegenstandslos geworden, wenn die tatsächlichen Dauernutzungen so in die jeweiligen vorherigen Baugenehmigungen eingeflossen sind, oder? Also Genehmigung als Wohnhaus zur dauerhaften Nutzung, nicht als Wochenendhaus. Mit Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans.

    Wenn jeweils die Wochenendhaus-Nutzung nur als solche genehmigt wurde und jetzt abweichend genutzt wird, entsteht hieraus doch kein Rechtsanspruch für künftige Genehmigungen?


    Und die Meldebehörde wird bei Anmeldung eines (nicht bekannt illegalen) Hauptwohnsitzes doch nicht die Baugenehmigung prüfen? Das entbindet den Eigentümer nicht von den Auflagen aus der Baugenehmigung...


    Ähnlich verhält es sich bei Wohnsitzen in Gewerbegebieten, in denen nur Betriebsleiterwohnungen genehmigt sind. Ich kenne da auch einige Fälle, wo illegal vermietet wird. Ich kenne sogar einen Fall, da wurde das Betriebsleiterwohnhaus an jemanden verkauft, der kein Gewerbe betreibt. Was im Widerspruch zur Genehmigungsfähigkeit steht. Und doch passiert.

  • Uff, das sind aber viele Informationen, die da zusammen zu tragen wären. Aber wahrscheinlich hast Du recht und ich sollte einen Baurechtler damit beauftragen.


    Ich schicke Dir die Unterlagen einmal auf anderem Wege, Ist das okay?

  • hmm... der B-Plan wäre aber nur dann gegenstandslos geworden, wenn die tatsächlichen Dauernutzungen so in die jeweiligen vorherigen Baugenehmigungen eingeflossen sind, oder?

    Nicht unbedingt. Natürlich wäre es ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Durchsetzung des Gebietscharakters nicht mehr verfolgen möchte, wenn zumindest eine Genehmigung zum Dauerwohnen erteilt worden wäre. Es ist aber keine notwendige Bedingung.

    Wenn jeweils die Wochenendhaus-Nutzung nur als solche genehmigt wurde und jetzt abweichend genutzt wird, entsteht hieraus doch kein Rechtsanspruch für künftige Genehmigungen?

    Das ist richtig. Daher schrieb ich ja, dass viel zu wenige Details zum Baugrundstück bekannt sind. Wenn aber 100% der Häuser dauerbewohnt sind, könnte eventuell die Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden sein. Dazu muss aber die Gesamtsituation gewürdigt werden, nicht nur innerhalb des Bebauungsplans sondern in der ganzen Gemeinde.

  • Bedeutet das im Umkehrschluß, dass eine Gemeinde/Kommune keine Kulanz, kein "Augen-zu-drücken" mehr zeigen darf, weil sie sonst Gefahr läuft, bei einem noch gültigen B-Plan ausgehebelt werden zu können?

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Bedeutet das im Umkehrschluß, dass eine Gemeinde/Kommune keine Kulanz, kein "Augen-zu-drücken" mehr zeigen darf, weil sie sonst Gefahr läuft, bei einem noch gültigen B-Plan ausgehebelt werden zu können?

    Bevor die Funktionslosigkeit droht, muss schon ganz schön viel Kulanz oder Ignoranz geübt worden sein. Allerdings sollte die Gemeinde schon sehr aufmerksam beim Erteilen von Befreiungen sein und sich Mühe bei der Formulierung des Bescheides geben, damit keine juristisch relevanten unbeabsichtigten Schlüsse aus dem kommunalen Handeln geschlossen werden können.


    Vielleicht hat mein letzter Halbsatz in #13 ein falsches Bild vermittelt. Als funktionslos werden von den Gerichten nur sehr wenige Festsetzungen in Bebauungsplänen erklärt. Die Hürden sind sehr hoch. Kernsatz des oben verlinkten Urteils des BVerwG ist:

    Zitat

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.

    Ob diese beiden Voraussetzungen beim TE gegeben sind, weiß ich nicht. Es gehört schon mehr dazu, als 100% Dauernutzung, z.B. jahrzehntelange Untätigkeit der Behörden oder Wohnungs- und/oder Bauflächenmangel in der Gemeinde, aber 100% gebietsfremnde Nutzung sind schon mal ein Anfang.

  • In seinem Fall sind es aber keine 100%, soweit ich es verstanden habe.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • wenn zumindest eine Genehmigung zum Dauerwohnen erteilt worden wäre

    Wer kann eigentlich solch eine Genehmigung abweichend vom Bebauungsplan erteilen? Ist das nicht eher eine grundbuchlicht bzw. erbrechtliche Angelegenheit?

    Das ist richtig. Daher schrieb ich ja, dass viel zu wenige Details zum Baugrundstück bekannt sind. Wenn aber 100% der Häuser dauerbewohnt sind, könnte eventuell die Art der baulichen Nutzung funktionslos geworden sein. Dazu muss aber die Gesamtsituation gewürdigt werden, nicht nur innerhalb des Bebauungsplans sondern in der ganzen Gemeinde.

    das bekommt ja auch schon kein Architekt mehr hin oder? Da müssen eigentlich schon Juristen ans Werk oder? Oder eine Kombination?

    Bevor die Funktionslosigkeit droht, muss schon ganz schön viel Kulanz oder Ignoranz geübt worden sein. Allerdings sollte die Gemeinde schon sehr aufmerksam beim Erteilen von Befreiungen sein und sich Mühe bei der Formulierung des Bescheides geben, damit keine juristisch relevanten unbeabsichtigten Schlüsse aus dem kommunalen Handeln geschlossen werden können.

    Die Kommune ist dort nicht die Bauordnungsbehörde sondern der Landkreis. Die Kommune schaut nur weg bei der Meldeadresse.

    In seinem Fall sind es aber keine 100%, soweit ich es verstanden habe.

    Siehe unten.


    Wir waren am Freitag bei der Kommune vorstellig. Langes Gespräch. ich fasse einmal in Stichpunkten zusammen


    - Die Häuser sind zu 100 % Dauerbewohnt. In Eigentums- und Mietverhältnissen.

    - Die Häuser wurden teilweise auch als Wohnhaus weiter verkauft über die Jahre. Damit wären m.E. die Kaufverträge schon ungültig. Hat aber nichts mit dem B-Plan zu tun.

    - Die Umbauten wären wohl auch nicht allesamt zwingend alle genehmigt.

    - Die Wohnbebauung auf der anderen Straßenseite wäre tatsächlich kaum noch aufklärbar. Eigentlich dürfte es die dort auch nicht geben, da Außenbereich und kein B-Plan. Auch allesamt aus den 60 zigern.

    - Eine Umnutzung in Wohnbaugebiet würde die Gemeinde wohl unterstützen, nur würde dies am Landkreis und dem neunen RORP scheitern. Der soll angeblich 2024 in Kraft treten. Es gab wohl schon einen Versuch.

    - Die Gemeinde könnte keine Dauerwohnrecht aussprechen. Das würde uns eigentlich schon ausreichen.

    - Wir haben auch nachgefragt, woher der Druck auf die verbliebenen Grundstücke kommen würde. Da gäbe es aber auch keine logische Erklärung.

    - Im September gibt es einen Termin mit dem Landkreis und dort wolle man das Thema noch einmal erläutern.

  • Wer kann eigentlich solch eine Genehmigung abweichend vom Bebauungsplan erteilen?

    Die Baugenehmigungsbehörde (§66 Abs. 6 NBauO).

    Ist das nicht eher eine grundbuchlicht bzw. erbrechtliche Angelegenheit?

    Nein, beides ist Zivilrecht, eine Abweichung vom BPlan ist aber öffentliches Recht.

    das bekommt ja auch schon kein Architekt mehr hin oder?

    Das ist eine Frage der Berufserfahrung und Motivation.

    Da müssen eigentlich schon Juristen ans Werk oder?

    Die kommen ins Spiel, wenn eine rechtsverbindliche Ablehnung vorliegt, dessen Begründung anfechtungswürdig erscheint.

    Damit wären m.E. die Kaufverträge schon ungültig.

    Das kommt auf den Inhalt der Verträge an. Möglicherweise können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

    Wir haben auch nachgefragt, woher der Druck auf die verbliebenen Grundstücke kommen würde.

    Welcher Druck?

  • Welcher Druck?

    Mittlerweile gibt es mehrere Interessenten für die Grundstücke. Dienlichen seit 50 Jahren brach und niemand hat es wahrscheinlich interessiert. Schon komisch.

    Die Baugenehmigungsbehörde (§66 Abs. 6 NBauO).

    Das wäre ja interessant. Wie könnte den so Genehmigung ablaufen bzw. aussehen?

  • Wie könnte den so Genehmigung ablaufen bzw. aussehen?

    Deine Architektin stellt einen Bauantrag für ein Wohnhaus und legt für jede geplante Abweichung von einer Festsetzung des BPlans einen gut begründeten Antrag auf Befreiung dazu (§31 Abs. 2 BauGB).


    Im Falle der hier beabsichtigten Abweichung von der Art der baulichen Nutzung (festgesetzt Wochenendhausgebiet (SW), geplant reines oder allgemeines Wohngebiet (WR oder WA)) werden allerdings die Grundzüge der Planung des BPlans berührt, so dass hier

    https://www.mw.niedersachsen.de/download/189683/Niedersaechsische_Verordnung_zur_Bestimmung_von_Gebieten_mit_einem_angespannten_Wohnungsmarkt_im_Sinne_des_Baugesetzbuchs_PDF_nicht_barrierefrei_.pdf

    nachgesehen werden muss, ob die Gemeinde im §1 aufgeführt ist, damit ein Antrag nach §31 Abs. 3 BauGB gestellt werden kann.