Vorübergende Nutzung Garage als Wohnraum

  • Hallo zusammen,


    ich habe mir ein größeres Baugrundstück mit einer Doppelgarage sowie einem renovierungsbedüftiges Haus in BW gekauft.


    Aufgrund der aktuellen Wohnraumsituation und um in der Nähe der Baustelle zu wohnen, ist die Überlegung, während den Baumaßnahmen die Doppelgarage als Wohnraum zu nutzen. Außerdem würde ich gerne neben der Garage eine Jurte mit ca. 20 m² errichen, die vorübergehend als Schlafraum genutzt werden soll.


    Nach Abschluss der Baumaßnahmen in ca. 2 Jahren würde die Garage wieder als Garage sowie als Abstellraum genutzt werden. Die Jurte soll später als Gartenhaus genutzt werden.

    Hier ein Auszug aus dem Bauplan:





    Wäre dies rechtlich generell möglich?


    Falls ja, wie müsst man hierzu vorgehen und was ist dabei zu beachten?


    Vielen Dank und viele Grüße

    Andreas

  • Aus rechtlicher Sicht ist dies aus meiner Sicht nicht möglich.


    Gruß

  • in ca. 2 Jahren

    Das ist für eine "vorübergehende" Nutzung sehr lang, und es kommen dann so Fragen auf wie "Stromversorgung, Beheizung, Trinkwasser, Abwasser....". Was evtl. funktionieren könnte, einen Wohnwagen auf´s Grundstück stellen.

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  • Wäre dies rechtlich generell möglich?

    In Ba-Wü mag das eventuell anders gesehen werden, aber in Bayern (München) musste ich schon für nur halbjährig vorgesehene Umnutzungen innerhalb eines Gewerbebaus (es blieb Gewerbe, aber aus Büros wurden Schulungsräume, aus Toiletten Lager und Serverräume ...) die Umnutzung offiziell beantragen. Nach dem Ende der Umnutzung zwei Jahre später war wieder eine Umnutzung zur Ursprungsnutzung zu beantragen.


    Aber:

    • Privilegierte Garagen wie hier können grundsätzlich nur sehr selten zu Aufenthaltsräumen umgenutzt werden. Diese Garage ist zweiseitig grenzständig. Ohne Einhaltung der Grenzabstände können hier keine Aufenthaltsräume genehmigt werden -> nicht genehmigungsfähig!
    • Dauerhaft (für mehr als eine handvoll Tage) aufgestellte Zelte sind meist genehmigungsbedürftig. Hier dürfte die Genehmigungsfähigkeit schon an der Nichteinhaltung der Brandschutzvorgabe "harte Bedachung" scheitern!
    • Sind die neuen Aufenthaltsräume legal beheizbar (Einhaltung GEG)?
    • Ist die Medienerschließung gewährleistet?

    Kurz: Das wird vermutlich nichts!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Erschwerend / ergänzend zu:

    Privilegierte Garagen wie hier können grundsätzlich nur sehr selten zu Aufenthaltsräumen umgenutzt werden. Diese Garage ist zweiseitig grenzständig. Ohne Einhal Sofern die "Grenzentung der Grenzabstände können hier keine Aufenthaltsräume genehmigt werden -> nicht genehmigungsfähig!

    Schon die jetzige Garage überschreitet die zulässigen 15 m je Grundstück. Sofern es sich bei den "Grenzen" um Grundstücksgrenzen handelt und keine Abweichung für die Garage vorliegt, kann das erhebliche rechtliche Folgen für den Bestand haben.

    Verflucht sei, wer einen Blinden irren macht auf dem Wege!

    5.Mose 27:18

  • Hier ein Auszug aus dem Bauplan:

    Auch an Dich die Bitte, den Plan hier in´s Forum hochladen. Bilder die irgendwo auf einem externen Host liegen können über Nacht verschwinden, dann ist der komplette thread für den Müll, da niemand mehr nachvollziehen kann, worüber wir hier diskutieren.


    Meinen Vorschlag mit dem Wohnanhänger solltest Du einmal überdenken. Ich kenne 2 Fälle da haben die Bauherren das genau so gemacht, und das Bauamt hatte kein Problem damit, da man einen Wohnanhänger ja innerhalb kürzester Zeit quasi "rückstandsfrei" wieder entfernen kann. Zudem ist die Hygiene durch Toilette, Waschbecken/Dusche sichergestellt, und auch Kochen und Beheizen ist kein Problem. In einem Fall hatte der Wohnanhänger nicht einmal TÜV, brauchte er auch nicht, er stand ja auf dem eigenen Grundstück und wurde nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt. Nachdem der Hausbau erledigt war, günstig über ebay oder mobile verkauft, Thema erledigt.


    Deine Idee mit der "Jurte" wird Dir niemand abkaufen, denn spätestens im Winter wird das ungemütlich. Die Garagen umbauen, damit man dort sanitäre Einrichtungen hat, bedeutet viel Aufwand und Kosten. Da stellt sich schon die Frage woher man Strom, Wasser, Abwasser verlegen kann, und dann noch das Thema mit der Grenze. Ich sehe da kaum eine Chance dass das genehmigt wird, schon gar nicht für eine Dauer von 2 Jahren.

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  • Off-Topic:

    Auch an Dich die Bitte, den Plan hier in´s Forum hochladen.

    ich habe das schnell gemacht, tat garnicht weh!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für eure Antworten.

    Baulich sähe ich darin keine Probleme, da in der Garage bereits Strom, Wasser und Abwasseranschlüsse vorhanden sind.


    D. h., aus rechtlicher Sicht ist dies aufgrund der Grenzbebauung, Einhaltung GEG, ... so gut wie unmöglich. Schade, hatte gehofft, dass es evtl. die Möglichkeit einer vorübergehenden Umnutzung, einer zeitweisen Nutzung, o. Ä. gibt.

    An einen Wohnanhänger hatte ich auch schon gedacht, jedoch ist mir ein einigermaßen bezahlbarer Wohnanhänger anbetrachts des längeren Zeitraums zu klein.

  • Na ja, ein gebrauchter Wohnanhänger kostet vielleicht irgendwas um die 5-10T€, und nach 2 Jahren verkauft man den wieder mit ein paar Euro Verlust. Dein "Umbau" kostet sicherlich genau so viel, wenn nicht noch mehr, und den müsste man nach 2 Jahren wieder rückbauen, könnte also das Geld für das Material etc. abschreiben. Nachteilig ist beim Wohnanhänger natürlich die verfügbare Fläche mit vielleicht 12m² + ein Vorzelt?, aber das ist ja kein Dauerzustand.


    Auch ein vorhandener Abwasseranschluss bedeutet nicht automatisch, dass dieser auch für ein WC genutzt werden kann. Zu den 15m hat de Bakel schon etwas geschrieben, wer weiß, ob die Garage so überhaupt genehmigt ist. Ein Aufenthaltsraum wäre hier nicht genehmigungsfähig. Am Ende fällt Dir die Sache auf die Füße und Du darfst auch noch die Garage verkleinern.

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  • Meinen Vorschlag mit dem Wohnanhänger solltest Du einmal überdenken

    Vorsicht. Manche Baubehörden sehen "dauerhaft" abgestellte und genutzte Anhänger o.ä. als "Bauwerk" oder "Gebäude" an und begründen damit die Genehmigungspflicht. Ebenso wie Überseecontainer u.ä.

    Meine Beiträge sind Meinungsäusserungen

  • Bei einem Wohnanhänger kann man halt argumentieren, dass dieser einfach und schnell wieder entfernt werden kann. Die Chance, dass hier ein Auge zugedrückt wird, ist höher als bei einer (evtl. sogar nicht zulässigen) Garage die zu einem Wohnraum mutiert.

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  • Wohnmobil kaufen. :P


    Aber die Überschreitung der Grenzbebauung könnte nachträglich zum Problem werden. Ich hoffe die wurde so auch genehmigt und man hat die Unterlagen mit dem Hauskauf auch bekommen.

    Du musst immer einen Plan haben. Denn wenn Du keinen hast, dann wirst Du Teil eines anderen Planes...

  • Der Bauantrag wurde damals so genehmigt.

    Daher hoffe ich, dass es nachträglich zu keinen Problemen kommt.

    Darf ich fragen, in welchem Jahr der Bauantrag genehmigt wurde?


    Gruß

  • der Bauantrag ist von 1965.

    Mit Wirkung zum 01.01.1965 trat die LBO in Kraft. Für Bauanträge, die davor gestellt wurden, galt noch die Badische bzw.Württembergische Bauordnung.

    Bis dto. gab es die 9 bzw. 15m -Regelung meines Wissens noch nicht.

    Wurde der Bauantrag tatsächlich 1965 gestellt oder noch im alten Jahr und die Genehmigung erfolgte 1965?


    Gruß

  • Der Bauantrag wurde im April 1965 gestellt und die Genehmigung erfolgte im August.

    So steht es zumindest in den mir vorliegenden Unterlagen.

    Die 9 bzw. 15m - Regelung finde ich in der ersten Fassung der LBO nicht. Wurde möglicherweise erst etwas später in die LBO aufgenommen.


    Gruß

  • Falls es die Regelung damals noch nicht gab, dann sollte man nichts verändern, da ansonsten das Privileg flöten geht.

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  • Ok, dann werde ich versuchen an der Garage nichts zu verändern.


    Meine Überlegungen sind momentan dahingehend, dass ich über den Winter provisorisch in dem alten Haus wohne und dann im Frühling, wenn die großen Arbeiten losgehen, eine Wohnwagen, Jurte, o. Ä. vor der Garage aufstelle. Dass ich ab und zu die Garage betrete und dort zufällig eine Biertischgarnitur rumsteht, dürfte hoffentlich niemanden stören.

    Im darauffolgenden Winter sind dann hoffentlich die Arbeiten soweit abgeschlossen, dass zumindest ein oder zwei Zimmer im Haus wieder bewohnbar sind.

  • Eine Biertischgarnitur ist sicherlich nicht das Problem, daraus lässt sich noch kein "Wohnen" ableiten.

    Ich weiß nicht, was Du immer mit dieser Jurte hast. Provisorisch kannst Du die sicherlich aufstellen, aber nicht so wie oben gezeichnet (Grenze), und schon gar nicht als langfristige Lösung. Auch kein Gartenhaus o.ä.

    Deswegen habe ich ja das mit dem Wohnanhänger geschrieben. Der steht erst einmal nicht im Verdacht, eine Dauerlösung zu sein, und kann leicht umgesetzt oder wieder entfernt werden. Selbst wenn der an der Grenze stehen würde, wäre das für eine begrenzte Zeit kein Problem. Vermeide halt alles was irgendwie nach festem "Gebäude" aussieht.


    Vor vielen Jahren habe ich jemandem erlaubt auf meinem Betriebsgrundstück einen Wohnwagen und Bus abzustellen. Den Bus wollte er umbauen quasi zum Mobilhome. Das ging einige Zeit gut, bis er so umgebaut hatte, dass der Bus nicht mehr fahrtüchtig war (Räder entfernt etc.). Zwei Wochen später bekam ich einen Anruf vom Bauamt, und Du glaubst nicht wie schnell dann Wohnwagen und Bus von meinem Grundstück verschwunden waren.....und ich durfte als Grundstückseigentümer lang und breit erklären, dass ich dem so nie zugestimmt hatte.


    Ich weiß nicht, wie die Jungs und Mädels bei Eurem Bauamt drauf sind. Manchmal drücken die auch ein Auge zu, evtl. auch zwei, aber wenn sich das in die Länge zieht ist schnell Schluss mit lustig.

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  • Meine Freundin kommt aus Kirgistan, daher war eine Jurte natürlich der erste Gedanke 😁.

    Meines Wissens gelten Jurten als fliegende Bauten. Außerdem sind Gartenhäuser bis 40 m³ genehmigungsfrei. Wobei die Frage ist, ob dabei der Grenzabstand ebenfalls eingehalten werden muss?


    Ein Wohnwagen ist natürlich auch eine Überlegung.

  • Meines Wissens gelten Jurten als fliegende Bauten.

    Dein Bild von einer Jurte hat wenig mit dem juristischen Inhalt des Begriffs "fliegenden Bau" nach § 69 BauO BaWü zu tun. Auch fliegende Bauten bedürfen bspw. eines statischen Nachweises und für jede Aufstellung einer behördlichen Zustimmung und Abnahme. (Nein, das geht nicht schneller als eine Baugenehmigung, mein Ex-Büropartner hat das grad mit einem zu Produktionszwecken in BRB genutzten Großzelt durch. Am Ende ging die reguläre Beantragung schneller) Gemeint sind damit jedenfalls eher große Bierzelte, Riesenräder, Geisterbahnen, mobile Flutlichtanlagen, Zirkuszelte ...

    Außerdem sind Gartenhäuser bis 40 m³ genehmigungsfrei.

    Genehmigungsfrei heißt prinzipiell nur, dass Du für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen ohne Prüfung selbst verantwortlich bis.

    Wobei die Frage ist, ob dabei der Grenzabstand ebenfalls eingehalten werden muss?

    Ja, natürlich, siehe oben.

    Ein Wohnwagen ist natürlich auch eine Überlegung.

    Aber nur, weil er bei einer Räumungsaufforderung schnell weggezogen ist - solange er Räder hat - und wenn die Gemeinde das Aufstellen nicht gemeinerweise verboten hat!

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Ich denke man sollte die Kirche im Dorf lassen.

    Wenn der TE für die vorübergehende Nutzung einen Wohnwagen auf sein Grundstück stellt und in der Garage eine Bierzeltgarnitur aufgebaut wird, hat da sicherlich niemand etwas dagegen.

    Allerdings kann ich Dir aus eigener Erfahrung sagen, dass sich so eine Baumaßnahme gerne in die Länge zieht, und so ein Wohnwagen macht dann irgendwann auch mal keinen Spaß mehr.


    Gruß

  • Wie schon geschrieben, Wohnwagen und Bierzeltgarnitur sind nicht das Problem. Die ursprüngliche Idee war aber, aus der Garage einen Wohnraum zu machen, WC, Dusche etc. braucht man ja auch, und gleichzeitig einen Wohnraum in Form einer Jurte auf die Grenze zu stellen, die später dauerhaft als Gartenhaus genutzt werden soll.

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  • Zum Thema Wohnwagen steht bei uns in der Polizeiverordnung:


    Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

  • Zum Thema Wohnwagen steht bei uns in der Polizeiverordnung:


    Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

    Da geht´s aber wohl eher darum, dass man nicht irgendein Wiesengrundstück dazu nutzt, Wohnwagen aufzustellen (womöglich noch an andere vermietet), weil eben dort auch die sanitären Einrichtungen

    fehlen.

    Sicherlich ist es baurechtlich nicht in Ordnung, wenn man für einen relativ langen Zeitraum einen Wohnwagen auf sein Grundstück stellt und diesen dann als Wohnraum nutzt.

    Je nachdem, wo der Wohnwagen steht, mag es vielleicht dann irgendwann mal zu Problemen mit dem ein oder anderen Nachbarn kommen. Aber wenn klar ist, dass dies nur eine zeitlich befristete

    Sache ist, dürfte das in der Praxis eher kein Problem darstellen.


    Gruß

  • Da geht es üblicherweise um Umweltschutz, wild campen etc.


    Der Fall hier ist etwas anders gelagert. Der Wohnwagen steht auf dem eigenen Grundstück in einem Wohngebiet. Sanitäre Anlagen/Anschlüsse sind im Altbau vorhanden aber durch Umbaumaßnahmen zeitweise nicht nutzbar. Der Wohnwagen bringt aber alle erforderlichen sanitären Einrchtungen mit. Knackpunkt ist der Zeitraum, und da ist man auf die Kulanz der Baubehörde (oder Ordnungsamt?) angewiesen. Wichtig ist in meinen Augen, dass nicht der Anschein erweckt wird, dass das zu einem Dauerzustand wird. Es muss klar sein, dass der Wohnwagen nur für den Zeitraum der Bauarbeiten genutzt wird.


    Anstatt einer Duldung könnte ich mir auch eine befristete Genehmigung vorstellen, aber da stecke ich zu wenig in dem Behördenkram drin um abschätzen zu können, ob und wie so etwas möglich wäre. Keine Ahnung was für ein "Formular" die Behörde dafür benötigt, ob es das überhaupt gibt, usw.

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  • Ich denke man sollte die Kirche im Dorf lassen.

    sehe ich auch so. Wer viel fragt, geht viel irr.


    Da ist ein Haus darin wohnst du offiziell. Häuser werden oft während der Wohnnutzung renoviert.

    Einfach machen, wahrscheinlich kräht kein Hahn danach. Schadet doch niemandem...

    Im schlimmsten Fall musst du die Jurte abbauen. Und das alte Sofa aus der Garage räumen. Evtl noch ein bezahlbares Bußgeld....