Brandriegel im Bereich der Gebäudetrennfuge beim RMH

  • Hi zusammen,

    Wir bewohnen ein RMH mit 3 cm Trennfuge zwischen den beiden Außenwänden der jeweils angrenzenden Nachbarhäuser. Auch, wenn laut Bauordnung nicht notwendig, weil WEG, wurden Brandriegel entlang der Gebäudetrennfuge angebracht. So weit, so gut. Nun wurde auf der Suche nach Schallbrücke ein Teilbereich unsrer Fassade geöffnet. Dabei hat sich gezeigt, dass die Brandriegel nicht neben der Trennfuge gesetzt wurden, sondern auf sie drauf. D.h. die Trennfuge wurde nicht übernommen. Dadurch, dass die Brandriegel vollflächig angeklebt wurden, ist auf der Trennfuge nun eine Mörtelschicht zu finden, über die sich die beiden Haushälften nun verbinden. Uns wurde gesagt, dass das keine ordnungsgemäße Ausführung sei, sondern die Brandriegel eigentlich neben die Trennfuge gehören, die Trennfuge selbst mit Mineralwolle bis zum Fugenprofil weitergeführt werden muss.

    Meine Fragen dazu, ich hoffe, ihr könnt mir helfen:


    1) Unterscheidet sich das Material/die Mineralwolle eines Brandriegels von der Mineralwolle, die zwischen die Brandriegel gehört?


    2) Oder könnte unser Bauträger guten Gewissens behaupten, Mineralwolle ist Mineralwolle, ist doch egal, ob man eine Lücke lässt und die mit Mineralwolle nachträglich ausstopft oder ob man die Brandriegel einfach gestoßen aneinander setzt und dann dort zwei Zentimeter reinschneidet und das Fugenprofil reinzustecken. Würde so ein Vorgehen auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen?


    Dadurch, dass die Brandriegel Stoß an Stoß liegen, ist doch auch der Grundgedanke der Dehnfuge, welche die Gebäudetrennfuge ja letztlich auch darstellt, dahin oder?


    Ich habe euch Mal zur Veranschaulichung Fotos angehängt (und ja, ganz unabhängig davon, ist das Fugenprofil in der Fassade 2 cm neben der eigentlichen Trennfuge eingelassen..also an einer Stelle an der dahinter gar keine Gebäudetrennfuge sitzt...)


    Ich danke euch für eure Einschätzung!

  • Hier werden mehrere verschiedene bauliche Themen vermischt:

    1. Die Notwendigkeit, die Trennwände zwischen Gebäuden mit erhöhten Anforderungen an ihren Feuerwiderstand auszuführen, ggf. als „Brandwände“ oder in deren Bauart.
    2. Die normative Verpflichtung, zwischen benachbarten Gebäuden oder Nutzungseinheiten einen definierten Schallschutz zu gewährleisten.
    3. Die Pflicht, innerhalb von Wärmedämmverbundsystemen aus brennbaren Dämmstoffe in bestimmten Bereichen und mit bestimmten maximalen Abständen nicht brennbare sog. „Brandriegel“ herzustellen, insbes. an Brandwänden.

    Alle drei Themen sind baulich richtig umzusetzen und beeinflussen sich dabei gegenseitig.


    Zu den Fragen:

    1) Unterscheidet sich das Material/die Mineralwolle eines Brandriegels von der Mineralwolle, die zwischen die Brandriegel gehört.

    Mir ist keine technische Regel bekannt, welche eine bauliche Entkoppelung bzw. akustisch wirksame Teilung von Brandriegeln fordert. Mineralfaserdämmungen sind an sich eine der wirkungsvollsten akustischen Entkoppelungen.

    2) Oder könnte unser Bauträger guten Gewissens behaupten, Mineralwolle ist Mineralwolle, ist doch egal, ob man eine Lücke lässt und die mit Mineralwolle nachträglich ausstopft oder ob man die Brandriegel einfach gestoßen aneinander setzt und dann dort zwei Zentimeter reinschneidet und das Fugenprofil reinzustecken. Würde so ein Vorgehen auch den anerkannten Regeln der Technik entsprechen?

    Ja, das könnte er so sehen, zumal die Brandriegel nach Deiner Aussage …

    Auch, wenn … nicht notwendig, weil WEG, wurden Brandriegel entlang der Gebäudetrennfuge angebracht.

    Ja aus Gründen des Brandschutzes nicht notwendig sind.


    Das Problem ist nach meinem Verständnis überhaupt nicht das Durchgehen der Dämmplatten von einem Bauteil auf den anderen, sondern das Durchlaufen des mineralischen Klebers. Dieser ließe sich von außen sogar noch nachträglich bspw. mit einer Säbelsäge mit Messeraufsatz o.ä. ausreichend auftrennen. Allerdings sieht der Putz des WDVS dann nicht mehr so toll aus und ist auch nicht mehr regendicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Alles klar. Mir ist es generell gleich, ob das ein Brandriegel aus Mineralwolle sitzt oder normale Mineralwolle. Aber verstehe ich es richtig, dass das Überkleben, insbesondere wenn sich dadurch der Mörtel der beiden Brandriegel verbunden hat, nicht ordnungsgemäß ist?

  • … verstehe ich es richtig, dass das Überkleben, insbesondere wenn sich dadurch der Mörtel der beiden Brandriegel verbunden hat, nicht ordnungsgemäß ist?

    Ja, nur im Stück durchgehender mineralischer Mörtel / Kleber ist ein akustisches Problem. Bezüglich des Brandschutzes stört der nicht.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Danke. Um Brandschutz geht es tatsächlich nicht, sondern darum, dass wir seit Monaten nach Schallbrücken suchen, trotz Beteuerung, dass alles durchgehend getrennt wurde - was zumindest die Fassade betreffend offensichtlich nicht der Fall ist.

  • Ist denn mittlerweile messtechnisch sicher belegt, dass der hier diskutierte Dämmstoffkleber im Fassadenbereich die relevante Schallbrücke ist?


    In einem der beiden anderen Fäden zu diesem Thema hatte ich geschrieben:

    Der erste Schritt ist meiner Meinung nach eine seriöse Messung durch eine erfahrenes und zertifiziertes Bauakustik-Büro. Die können nach meiner Erfahrung die Schallbrücke mit einer Genauigkeit von wenigen Zentimetern orten. Erst danach ist eine Bauteilöffnung sinnvoll.

    Die Bauteilöffnung hat inzwischen stattgefunden, aber was ist mit der angeregten Messung?

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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  • Die steht nun an, angeregt durch Kontakte durch den Baugutachter, der sich um die Fassade gekümmert hat. Das läuft derzeit alles in einer Hand zusammen. zumindest geht es weiter 💪

  • achso, eine Messung wurde vom Bauträger durchgeführt. Allerdings habe wir ja das Problem, dass wir die anschauen hören, wenn sie im 1. OG laufen, nicht aber, wenn sie im EG unterwegs sind. Tja, das Normhammerwerk haben sie aber ins EG gestellt. Die Aussagekraft ist also fragwürdig, zumal ja in der Norm verschiedene Grenzwerte für Decken, Bodenplatte etc. Definiert sind. Laut diesem Gutachtern waren alles i.O - weshalb wir eben auch selbstständig auf die Suche nach Schallbrücken gegangen sind, um so hoffentlich eine Nachbesserung zu erzielen (weil nicht den Regeln der Technik entsprechend o.ä.) .Wir beauftragten deshalb aber auch eben noch ein eigenes Gutachten.

  • Der zieführende Verfahrensablauf für den TE ist folgender:


    1. Rechtsfrage ist zunächst, welchen Schallschutz der Bauträger schuldet = Bau-Soll. Das hat der BGH für neu erstellte Doppelhaushälften und Reihenhäusern schon mehrfach entschieden. Siehe z.B. hier.


    Schallschutzerrichtung bei Doppelhausbau
    Bundesgerichtshof Az: VII ZR 45/06 Urteil vom 14.06.2007 Leitsätze: a) Welcher Schallschutz für die Errichtung von Doppelhäusern geschuldet ist, ist durch…
    www.ra-kotz.de


    Hier: Wohl mindestens die Schallschutzwerte nach dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 sind geschuldet, je nach Fall u.U. auch mehr.


    Die Rechtsfrage hat ein hinzugezogener eigener Anwalt nach Durchsicht aller vertragsrelevanten Unterlagen durch Vertragsauslegung ( insofern auch Rechtsfrage ! ) zu klären. Im etwaigen späteren Streitfall wird die Wertung des eigenen Anwalts durch das Gericht überprüft, wenn der Gegner den vom Anwalt durch Auslegung ermittelten Schalldämmwert bestreiten sollte.


    Vorschlag hier: Der bereits beauftragte Sachverständige soll zunächst noch ohne Anwalt die Schallmessungen durchführen, damit klar wird, wohin der Schallschutz tendiert --> nur Mindestschallschutz erreicht oder knapp darüber ( schlecht für BT ) oder wesentlich bessere Werte ( dann wird´s für den Anspruch des TE kritisch ).


    2. Erst dann kommt - normalerweise - der Sachverständige zum Zuge. Denn dessen Aufgabe sind nicht die Beantwortung von Rechtsfragen, hier oben 1. Dafür ist ein Sachverständiger nicht zuständig!


    Die Arbeit des Sachverständigen ist - zunächst einmal - beendet mit der Schallmesung vor Ort und der Mitteilung des Meßwerts. Denn daran schließt sich an:


    Der sog. Soll- Ist- Vergleich: Liegt der vor Ort festgestellte Meßwert ( Bau-Ist ) unterhalb des geschuldeten Schalldämmwert ( Bau-Soll ) ist ein Mangel vorhanden, den der Bauträger nach dem Gesetz zu beseitigen hat, ...sofern der TE seinen Anspruch nicht durch sein Geplänkel verjähren lässt, worauf der Bauträger spekulieren wird.


    3. Worauf der Mangel beruht ( Ursache ) und welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Mangelursache zu beseitigen, ist nach dem Gesetz vom BT zu klären und zu entscheiden.


    Leider ist es aber gerade in BT-Sachen so, dass der BT sich häufig weder um die Überprüfung des gerügten Mangels


    muss er ja auch nicht, weil die Beweislast für den Mangel nach Abnahme zunächst einmal beim Käufer liegt,


    noch um die Ursachenerforschung (siehe oben 2 ) kümmert. Insofern ist idR auch die Ursachenerforschung im Ergebnis Aufgabe des Käufers.


    Denn der Käufer will ja irgendwann in unverjährter Zeit ein Ergebnis. Er muss also gegebenenfalls gegen den unwilligen BT klagen. Hinweis: Zu klagen ist auf einen Vorschuß für die Mangelbeseitigung nach entsprechender Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, sog. Kostenvorschuss für eine Ersatzvornahme. Für eine Klage wird benötigt:


    1. der durch den Privatgutachter in einem schriftlichen Gutachten bestätigte Mangel ( siehe oben 2 ),


    2. die Ursache des Mangels ( muß der Privatgutachter also beim unwilligen BT auch noch klären ),


    3. die erforderlichen Kosten, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind ( muss ein weiterer Gutachter klären, sofern der Bauakustiker - wie in der Regel - das nicht selbst ermitteln kann ). Es kommt aber auch in Betracht, dass der Käufer auf der Grundlage des Mangel- und des Ursachengutachtens 2 - 3 Angebote von versierten Handwerksunternehmen einholt und den Mittelwert zur Höhe der Vorschußklage heranzieht.


    Anwalt und Sachverständiger müssen also als Team zusammenarbeiten.

  • Lies auch hier:


    https://mauerwerk.online/wp-content/uploads/2020/03/DGfM_Schallschutz-nach-DIN-4109.pdf


    Am Ende des Merkblatt wird auf die notwendige Differenzierung des vom Käufer zu erwartenden Schallschutzes beim Reihenhaus mit zweischaligen mit und ohne Unterkellerung hingewiesen. Das erscheint mir aber nicht stichhaltig, wenn - wie hier - die Reihenhäuser getrennte Bodenplatten haben. Ist hier aber nicht relevant, da sich die schlechteren Schalldämmwerte bei fehlender Unterkellerung nur für das EG ergeben sollen, da der TE nach eigenen Angaben im EG keine Probleme hat.


    Für mich sprich viel dafür, dass sich eine Verschlechterung des Schallschutzes gegenüber dem ublicherweise zu erwartenden Schallschutz bei einem Reihenhaus mit zweischaligen Haustrennwänden daraus ergibt, dass


    - die Gebäudetrennfugen nicht konsequent getrennt worden sind,

    - die Gebäudetrennwände im DG offenbar nicht getrennt worden sind.

  • Gib das hier


    Zweischalige Haustrennwände | KS-ORIGINAL GMBH


    an Deinen Sachverständigen weiter, Dann kann der Sachverständige anhand der vorhandenen Bauart bestimmen, welchen Schalldämmwert der BT bei mangelfreier Bauweise hätte erreichen müssen. Das Reihenhaus ist mangelhaft, wenn dieser Schalldämmwert nicht erreicht wird ( siehe hierzu auch das bereits verlinkte Urteil des BGH ).


    Ich hoffe, dass der " Nebel " sich jetzt verzieht.

  • https://www.ita.de/pdf/veroeff/19.pdf


    Den Verfasser des Artikels,Maack, hätte ich versucht, als Sachverständigen für das Schallschutzgutachten zu gewinnen, denn der hat offensichtlich Ahnung von der Materie und worauf es im Streitfall ankommt und ist zudem nöch öbuv Sachverständiger. Honorar von Maack ist wahrscheinlich höher, das hat aber bei richtiger Vorgehensweise ( schriftliche Mangelrüge + Fristsetzung zur Mangelbeseitigung, ersatzweise BT hat Überprüfung des Mangels nachweislich bereits endgültig verweigert ) eh der BT zu bezahlen.

  • https://www.ita.de/pdf/veroeff/19.pdf


    Den Verfasser des Artikels,Maack, hätte ich versucht, als Sachverständigen für das Schallschutzgutachten zu gewinnen, denn der hat offensichtlich Ahnung von der Materie und worauf es im Streitfall ankommt und ist zudem nöch öbuv Sachverständiger.

    Das ist in der Tat eine gut dargestellte Zusammenfassung.


    Vielleicht bin ich ja durch langjährige Zusammenarbeit mit guten Bau- und Raumakustik-Büros wie Müller-BBM oder Moll-Akustik verwöhnt, aber ich würde davon ausgehen, dass jedes in D vom Verband der Materialprüfungsämter als Prüfstelle für schalltechnische Messungen jeder Art nach DIN 4109 anerkannte und zertifizierte Akustik-Büro in der Lage ist, die hier erforderlichen Messungen durchzuführen und für Laien angemessen aufzubereiten und auszuwerten. Ich halte bei diesem speziellen Thema diese Zertifizierung für erheblich wichtiger, als eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als SV.

    mit Gruß aus Berlin, der Skeptiker


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